{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-12-02_5_StR_482_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-12-02","aktenzeichen":"5 StR 482/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 482/69\n\n» BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Mihaly M OD , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1935 ir zug,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2.Dezember 1969, an Ner teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof. Dr. Sarstedt“ mu\n\"als Vorsitzender, m\nBundesrichter Schmidt\nu Bundesrichter Siemer\nBundesriohter‘ Dr.Börker‘ \"\nBundesrichter Herrmann\n‘als beisitzende Richter,\n\n' Bundesanwalt Dr En En\n‚in der Verhandlung, . _\n\nBundesanwalt. Dr\nbei der Verkündung\n\n\"als Vertreter der Bundesanwältschaft,\n\nRechtsanwalt BB::: dl\n\nals Verteidiger,\n\n- Justizhauptsekretär En\n- als Urkundsbeamter er. Geschäftestelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie. Revision des Angeklagten MO ) gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Hannover vom 10. März 1969\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer. hat die. Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- oo =.Von Rechts wegen --\n\n- 3;-\n\nGründe:\n\nI. Verfahrensbeachwerden:\n\nl. Vergeblich rügt die Revision, \"die Geschworenen\n\nFrau Hp, Hogsp SEE und En ätten nicht\n\nauf der Richterbank sitzen dürfen\", die Vorschriften der\n§§ 36 Abs.1l, Abs.2, Abs.3,. 40.Abs.3, 42 GVG über die Auswahl\nder Geschworenen seien verletzt worden. ..:\n\nSoweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Vertrauenspersonen seien nicht von den zuständigen, söndern'von einem\nanderen Gremium gewählt\" worden, sind die Tatsachen die den\nMangel enthalten sollen,. nicht hinreichend bezeichnet. Diese\nRüge ist daher nach § 344 Abs,2. Satz. 2 StPO unzulässig.\n\nAuf etwaige Mängel bei Aufstellung der Vorschlagslisten\n(§ 36 Abs.1 GVG) und auf etwaige Verstöße gegen § 36 Abs.3 GVG\nkann sich die Revision nicht’ mit Erfolg berufen: (BGHSt 22,122).\nNach $.39 GVG stellt der .Amtsrichter' lediglich die Vorschlagslisten zusammen und hat nur zu prüfen, ob die Vorschriften\ndes § 36 Abs.2 GVG beachtet wurden. nn en\n\nDas aber ist offensichtlich geschehen, ‚jedenfalls ist\ndas Gegenteil nicht bewiesen. Die von der Revision vorgelegten Abschriften von Antwortschreiben der Antsgerichte\nergeben zum Teil nichts für die Behauptungen des Verteidigers,\nzum Teil widerlegen sie diese sogar (übrigens gilt das auch\nfür die unbeachtlichen Rügen von angeblichen Verstößen gegen\n88 36 Abs.1l und Abs.3, 40 Abs.3 GVG). Die von dem Landgerichtspräsidenten in Hannover beigebrachten Äußerungen der zuständigen Amtsrichter lassen sogar keinen Zweifel darüber,\ndaß die Behauptungen der Revision, § 36 Abs.2 GVG sei wiederholt verletzt worden, unzutreffend sind.\n\n2. Offensichtlich unbegründet sind die Rügen, die\n88 338 Nr.5, 60 Nr.3 und 244 Abs.2 StPO seien verletzt worden.\n\n- 4 -\n\nWeder der Beschluß. über die Entfernung des Beschwerde-\n\n\" 'führers aus dem Gerichtssaal noch der Beschluß über die\n\nNiohtvereidigung. des Zeugen SB 253er einen Rechtsfehler erkennen. In beiden Fällen greift das Vorbringen der\nRevision in die Ermessensfreiheit des Tatrichters ein, der\nauch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen darüber befinden durfte, ob der Zeuge Sn. \"wegen. Verstandesschwäche vom Wesen und der Bedeutung des ‚Eides. keine.ge-\n‚nügende ‚Vorstellung hat\".\n\nNach ständiger Rechtsprechung kann die: Revision in der\nRegel nicht darauf ‚gestützt werden, daß Angeklagte und Sachverständige nicht ‚genügend befragt. oder daß’ Vorhalte‘ ihnen\ngegenüber unterlassen worden seien. .. um 2.”\n\n3.. Fehl geht auch der Einwand, die Zeugin 7 TER\nnachträglich, vereidigt werden müssen, weil der Tatrichter\nspäter keinen Verdacht der Begünstigung mehr gehabt habe.\n\nDas trifft in tatsächlicher Hinsicht. nicht ZU. Die\nvon der Revision selbst angeführte Urteilsstelle (UA S.35)\nergibt, daß die Zeugin ed ] \"glaubhaft eingeräumt hat\",\ndie. Trevirahose, die nach der Überzeugung des Schwurgerichts\n\"plutbespritzt\" war (UA S.36, 35), \"ausgewaschen zu haben\".\nDiese Bekundung ist durch eine andere Zeugin ee )\n\"bestätigt\" worden, Den hierauf beruhenden’ (erheblichen)\nBegünstigungsverdacht hat das Schwurgericht - wie die Urteilsfeststellungen ergeben -— später nicht fallen lassen. Es\nhat lediglich nicht für entscheidend gehalten, wann Frau\nCB die Hose ausgewaschen hat, ob vor oder ob nach\ndem erneuten Erscheinen des Polizeibeamten Rome in\nder Wohnung. Als wahrscheinlich ist angesehen worden, daß\nsie \"die Hose tatsächlich schon irgendwann im Laufe des\nVormittags ausgewaschen\" hat; diese Frage (und nur diese) ist\ndann \"dahingestellt geblieben\" (UA S.36). Der übrige Urteilsinhalt ergibt nichts anderes. Die Zeugin EB. 5te\ndaher unvereidigt bleiben (§ 60 Nr.3 StPO).\n\n-5-\n\n. II, Die meisten sachlichrechtlichen Angriffe - soweit\nsie überhaupt zutreffend an den Urteilsinhalt anknüpfen -\nsind unzulässig, weil sie nur die Beweiswürdigung als solche\n‚und die Feststellungen bekänpfen. Be\n\n\"Das Urteil sagt nicht, der Mitverurteilte yo 7\nhabe die Tat bei seinen ersten Vernehmungen vor der Polizei\nund dem Gericht genauso geschildert, wie sie jetzt fest-\n\nj gestellt werde; das Schwurgericht hebt vielmehr hervor,\nPB :: 2: \"im Kern die Tat so 'eingeräunt, wie sie hier\ndargestellt worden ist\" (VA S.22). Dabei kam es dem Tatrichter ersichtlich darauf an, daß beide Angeklagte den\n\nRentner IP \"verabredungsgemäß\" einige Zeit lang mit ungezielten Schlägen mißhandelt haben, Deshalb ist 'es kein\nunlösbarer Widerspruch, wenn das Schwurgericht einmal feststellt, der Beschwerdeführer. habe. mit einem:\"ca. .]l.m langen\nStiel\" auf den Rentner eingeschlagen, zum anderen. aber sagt,\nPB habe bei seiner ersten richterlichen Vernehmung\n(die \"im Kern\" richtig gewesen sei) zu der Meinung \"geneigt\",\n| \"daß Menyhart mit der ‚Faust zugeschlagen habe\" (UA S. 23).\n\nÜber den Gebrauch des Stiels hat. sich der. Mitverurteilte\nmöglicherweise erst vor dem Tatrichter deutlich. (und überzeugend) |!\ngeäußert, so. daß diese Feststellung hierdurch in die Hauptverhandlung eingeführt. worden. sein kann.\n\n6 -\n\n-6 -\n\nDa die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision\nentsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem\n\nUmfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-02/5-str-482-69","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-02/5-str-482-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:08.723626+00:00"}}