{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-11-27_5_StR_319_70_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-11-30","aktenzeichen":"5 StR 319/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":". 5 StR 319/70\n(alt: 5 StR 539/68)\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Margarete MB zeborene ID\n\naus OEEEE, zenoren zrı u 1955 in zum,\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges\n\n2\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom.\n30.März 1971 beschlossen:\n\nDer Bundesgerichtshof erklärt sich für\nunzuständig, über die Beschwerde der\nVerurteilten Margarete MB sesen den\nBeschluß vom 27.November 1969 zu entscheiden.\n\nDie Sache wird dem Kammergericht zur\nEntscheidung zugeleitet.\n\nGründe\n\nDie Beschwerdeführerin ist durch Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27.November 1969 wegen Betruges in\nsieben Fällen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt\nworden. Die Vollstreckung der Reststrafe hat das Landgericht\nzur Bewährung ausgesetzt. Anschließend an die Urteilsverkündung hat die Strafkammer gemäß §§ 24 ff StGB, 268a StPO\ndie Dauer der Bewährungsfrist auf drei Jahre festgesetzt und\nder Verurteilten aufgegeben, sich für die Dauer der Bewährungsfrist dem für sie zuständigen Bewährungshelfer zu unterstellen und den Schaden nach besten Kräften wiedergutzumachen.\n\nGegen diesen Auflagenbeschluß hat die Verurteilte am\n2.Dezember 1969 Beschwerde eingelegt, nachdem sie das\nUrteil vom 27.November 1969 vorher mit der Revision angefochten hatte. In der Beschwerdeschrift hat der Vertei-.\ndiger der Verurteilten angekündigt, er werde noch eine\nBegründung einreichen. Diese ist erst am 30.November 1970\neingegangen. Inzwischen hatte der Senat durch Urteil von\n\n29.September 1970 unter Umstellung der Gefängnis- in\nFreiheitsstrafe die Revision verworfen. Erst am 4.Februar\n1971 hat die Strafkammer auf entsprechenden Antrag der\nStaatsanwaltschaft beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen, Nunmehr hat der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung über\ndie gemäß § 305a Abs.1 StPO zulässige Beschwerde vorgelegt.\nEr ist hierbei davon ausgegangen, daß der Bundesgerichtshof\nim Gegensatz zum Wortlaut des § 305a Abs.2 StPO zur Entscheidung in entsprechender Anwendung der sich aus\n\nBGHSt 10,19 ff ergebenden Grundsätze nicht zuständig sei.\nDem ist der Vorsitzende des 1.Strafsenats des Kammergerichts\nentgegengetreten. Er meint, der Bundesgerichtshof sei zur\nEntscheidung berufen. Er hat über die Staatsanwaltschaft\ndie Vorlage der Akten beim Bundesgerichtshof veranlaßt.\n\nDer Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung nicht\nberufen. |\n\nWie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist\ndas Revisionsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde\ngegen den Auflagenbeschluß des Landgerichts (§§ 24 ff StGB,\n268a StPO) nicht mehr zuständig, wenn die Beschwerde erst\nnachträglich eingelegt worden ist (BGHSt 10,19 ff). Dasselbe\nmuß gelten, wenn die Beschwerde zwar vor Ergehen des\nRevisionsurteils eingelegt, aber erst nach seinem Erlaß\nentscheidungsreif geworden ist. So liegt es hier.\n\nWenn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die\nBegründung seiner Beschwerde vorbehalten hat, so muß das\nGericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden\nEntscheidung angemessene Zeit warten, sofern es - wie hier -\nkeine Frist gesetzt hat (BVerfGE 17,191,193). Die Sache\n.war daher erst mit dem Eingang der bis dahin fehlenden\n\n-A-\n\nBeschwerdebegründung und der Entscheidung des Landgerichts,\nnach welcher der Beschwerde nicht abgeholfen werden sollte,\n’ entscheidungsreif, also am 4.Februar 1971. Hierbei spielt\n\n| es für die hier zu entscheidende Frage entgegen der Auffassung des Senatsvorsitzenden beim Kammergericht keine\nRolle, ob die Beschwerde dem Bundesgerichtshof verborgen\n\ngeblieben ist oder nicht.\n\nJedenfalls treffen die in BGHSt 10,19 ff dargelegten\nGründe auch auf einen Fall wie den vorliegenden zu. Auch\nhier trifft der Grundgedanke zu, daß mit dem Erlaß des\nRevisionsurteils die Gründe (Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens) weggefallen sind, die den\nGesetzgeber veranlaßt haben, dem sonst als Beschwerdegericht nicht zuständigen Revisionsgericht ausnahmsweise\nauch die Entscheidung über die Beschwerde zu übertragen.\nHierzu besteht kein anzuerkennendes Bedürfhis (vgl. Fränkel\nin der Anm. zu IM StPO § 305 Nr.2 = BGHSt 10,19).\n\nne nn nn nn nn\n\nEn\n\nze\n\nvr\n\nDemgemäß ist hier die allgemeine Zuständigkeits-\n| regelung des § 121 Abs.1 Nr.2 GVG anwendbar.\n\nm\n_—\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\n\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-30/5-str-319-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-30/5-str-319-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:08.685913+00:00"}}