{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-11-25_5_StR_558_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-11-25","aktenzeichen":"5 StR 558/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 558/69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Binnensehiffer Wilfried EBD :ı: sm.\ngeboren am ED 1942 in oEEE,\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25.November 1969, an der teilgenommen haben:\n\n \" Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ;\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB: s m\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär gg»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n23.Juni 1969 insoweit aufgehoben, als es nicht\nanoränet, daß dem ‚Angeklagten innerhalb einer\nbestimmten Frist oder für immer \"keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.\n\nIn diesem: Umfange . wird die. ‚Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts in Hamburg\n» zurückverwiesen, die auch über die Kosten des\n Rechtsmittels zu entscheiden hat,.\n\n= 0 =\"Von Rechts wegen =\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts erbrach und\nstahl der Angeklagte in drei Fällen abgestellte Personenkraftwagen, fuhr mit ihnen, obwohl er keine Fahrerlaubnis\nhat, und benutzte sie zur Durchführung :von Einbruchsdiebstählen. Das Landgericht verurteilt ihn wegen einfachen\nRückfalldiebstahls in Tateinheit mit. Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen und wegen anderer strafbarer\nHandlungen, insbesondere mehrerer Fälle des vollendeten\noder versuchten schweren Rückfalldiebstahls, zu einer\nGesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit\nder Sachrüge nur dagegen, daß die Strafkammer es abgelehnt\nhat, anzuordnen, daß dem Angeklagten innerhalb einer\nbestimmten Frist oder für immer keine Fahrerlaubnis\nerteilt werden dürfe,\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nDer Angeklagte hat einen Teil der strafbaren Handlungen\nim Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verübt.\nDie Strafkammer geht auch ersichtlich davon aus, daß sich\naus den Taten seine Ungeeignetheit ergibt, Kraftfahrzeuge\nzu führen (§ 42m Abs.i StGB). In einen solchen Falle muß\ndas Gericht einen Angeklagten, der eine Fahrerlaubnis hat,\ndiese entziehen (BGHSt 5,168, 176; 6,183, 185). Dasselbe\ngilt, wenn der Täter keine Fahrerlaubnis hat, sinngemäß\nfür dje Anordnung einer \"selbständigen Sperrfrist nach\n§ 42n Abs.1 Satz 2 StGB. Beide: Maßregeln hängen nicht vom\nErmessen des Tatrichters ab, Dieses entscheidet nur über\ndie Dauer der Sperrfrist. -Deren Anordnung’ hätte das Landgericht daher nicht mit. der Begründung-ablehnen dürfen, schon\ndurch Urteil vom 1.Februar 1966 sei die Erteilung einer\n\nFahrerlaubnis an den Angeklagten für fünf Jahre gesperrt\nworden und eine neue Anordnung dieser Art wäre wenig sinnvoll,\nweil die Sperrfrist schon bald nach der Entlassung des\nAngeklagten aus der Strafhaft ablaufen würde.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nDr.Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-25/5-str-558-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-25/5-str-558-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:08.508624+00:00"}}