{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-11-25_5_StR_553_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-11-25","aktenzeichen":"5 StR 553/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 553/69\n\n- BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Wolfgenrg Hm zus BEE,\ndort geboren am EB 9.0,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: Marlis Hgpu.a. -\n\nwegen Gefährdung eines Kindes u.a.\n\n- 2 -.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25.November 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr. Sarstedt.\nals Vorsitzender, _\nBundesrichter Schmidt.\nBundesrichter Siemer\n‚Bundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter, -\n\nStaatsanwalt En\n— in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt n au ° >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Wolfgang\nHp wird das Urteil des Landgerichts in\nBerlin vom 27.Mei 1969,- soweit es diesen\nAngeklagten betrifft, samt den Feststellungen .\naufgehoben. =\n\nDie Saöhe wird zur .neuen Verhandlung gegen\n. den Angeklagten: Wolfgang He an eiüe andere\n Strafkamner. des Landgerichts in-Berlin zurück-\n' verwiesen, die äauch-über die Kosten ‚des Rechtemittels: zu .entscheiden hat. N a\n\n- von Rechts wegen =\n\n- 3 -\n\n\"Grü n ae\n\nDie Revision des Angeklagten, der die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg. Der Schuldspruch wegen Vergehens gegen § 1704 ‚StGB wird von den\nFeststellungen nicht getragen.\n\n1. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe seine Fürsorgepflichten gröblich. verletzt, ist\nallerdings entgegen der Auffassung der Revision ‚nicht\nzu beanstanden. Das bedarf keiner näheren Erörterung,\nweil das Urteil gegen den Beschwerdeführer aus einem\nanderen Grunde aufgehoben werden muß.\n\n2. Die Revision beanstandet mit Recht, daß sich\ndie Strafkammer im Urteil nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob der Angeklagte \"in gewissenloser Weise\"\nseine Pflicht (gröblich) verletzt habe. Hierfür kommt es\ndarauf an, ob das Verhalten des Täters die Rücksicht auf\nHemmungen sittlicher Art, die sich aufgedrängt haben oder\nhätten aufdrängen müssen, in hohem Maße vermissen läßt,\nweil er das Gefühl der Verantwortlichkeit entweder bewußt\nunterdrückt oder infolge besonders leichtfertiger Auffassung von seiner Fürsorgepflicht 'gar nicht aufkommen\nläßt (BGHSt 2,348,330/331). Ob das Landgericht von einer\nderartigen - jedenfalls zum Teil auf tatsächlichen Gebiet\nliegenden - Haltung des Angeklagten ausgegangen ist, 1äBt\ndas angefochtene Urteil-nicht erkennen. Eine solche Überzeugung der Strafkamner. kann auch dem Urteilszusammenhang\nnicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Ausdrückliche Darlegungen zu.der Frage, ob der Angeklagte in\ngewisäenlöser Weise gehandelt, hat, wären erforderlich\ngewesen, weil einige Feststellungen gegen eine derartige\ninnere Einstellung des Angeklagten sprechen könnten. In\ndieser Beziehung wird von der Revision zutreffend darauf\nhingewiesen, daß der Angeklagte für beide Kinder Kranken-\n\n- A -\n\n-4-\nscheine besorgt hatte und ‚den unwahren Angaben seiner\nEhefrau vertraut hat, sie sei mit den Kindern \"Dei der\nFürsorge\" gewesen. Er hat weiterhin seiner Frau ein ausreichendes Wirtschaftsgeld zur Verfügung gestellt und\nwar seit Juli. 1968 überarbeitet gewesen. Darüber hinaus\ngeht das Landgericht davon aus, daß der Angeklagte \"im\nInteresse der Aufrechterhaltung seiner Ehe\" davon abgesehen hat, mit seinen Kindern einen Arzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen. Allerdings ist es richtig, daß - wie\ndie Strafkammer an anderer Stelle sagt (UA S.20) - für\nden Angeklagten die gesundheitliche Wiederherstellung\nder Kinder vor einer Aufrechterhaltung seiner Ehe stehen\nmußte. Daraus kann aber nichts für die Überzeugung des\nLandgerichts entnommen werden, der Angeklagte habe gewissenlos gehandelt. Denn jene Tatsache ist ausdrücklich\nals strafmildernd gewertet worden (UA S.23).\n\n3. Mit der Verurteilung aus § 1704StGB entfällt\nauch die Verurteilung wegen Vergehens nach § 223 StGB,\nwenn diese auch an sich nicht zu beanstanden ist. Denn\nbei Tateinheit ist der Schuldspruch unteilbar. Die\nBundesanwaltschaft hat in der Verhandlung das besondere\nöffentliche Interesse an der Verfolgung auch wegen\nKörperverletzung bejaht.\n\n4. Da das angefochtene Urteil im Schuldspruch aufgehoben werden muß, bedarf es keines Eingehens auf die\nAngriffe der Revision zum Strafmaß.\n\n-5-\n\n\"Die Entscheidung entspricht dem Antrage der\n\n_Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt, Schmidt .Siemer\n\nBörker ° \"Herrmann\n\n„a","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-25/5-str-553-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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