{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-11-18_5_StR_523_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-11-18","aktenzeichen":"5 StR 523/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 523/69\n\nm SBONDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Oskar VD aus zii\ndort geboren am EEE 920,\n\n- Sachbezeichnung: Hgß..a. -\n\nwegen Beihilfe zum Betrug i.R.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach ‚Anhörung\nund auf Antrag.des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n18. November 1969 einstimmig beschlossen:\n\n1,\n\nAuf die Revision des Angeklagten Vgge wird.\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n14. Mai. 1969, soweit es ihn betrifft, nach\n\n8 349. Abs.4 StPO.\n.a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\n\nAngeklagte unter Freisprechung im übrigen\nwegen Beihilfe zum Betrug (unter den\n\n- Voraussetzungen des strafschärfenden\nRückfalls) in acht Fällen verurteilt wird,\n\nb) in ailen Strafaussprüchen. mit den Fest-.;\nstellungen hierzu aufgehoben, soweit .-\ndiese nicht die Rückfallvoraussetzungen\nbetreffen. j\n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen iat,\n: fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich\n\nder notwendigen Auslagen des. Angeklagten < der .\nTandeskasse : zur ’tast. nn\n\nDie weitergehende Revision des- Angeklagten\n\nwird gemäß dem Antrage des. ‚generalbundesanwalts nach § 349. Abs. 2 ‚StPO als offensichtlich\n\nunbegründet verworfen.\n\nZur Entscheidung über die Strafen. und der.\n\nKosten der Revision wird. die Sache an.eine:::=\n\nandere Strafkammer desselben Landgerichts. :i'\n\nzurückverwiesen.\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n: 1. Das Urteil leidet an folgenden sachlich-rechtlichen\nMangel. oe\n\nDas: Landgericht bemißt die Anzahl der Beihilfehandlungen des: Angeklagten nach.der. Anzahl der: geschädigten\nWohnungsbewerber,,. die: der Haupttäter Hp durch jeweils\nselbständige Betrugshandlungen um. ihre. Anzahlungen geprellt\nhat (UA S. 109). Ob aber das Verhalten des Gehilfen eine\nEinheit oder Mehrheit von. Handlungen bildet, beurteilt\nsich nicht nach der. Haupttat,. sondern allein. nach dem Tatbeitrag des Gehilfen.. ‘Für ihn ist die, Tat i.S. der §§ 73,\n74 StGB. nicht die ‚Haupttat, sondern der Tatbeitrag, den\ner geleistet hat (BGH 2 StR 559/56 vom 16. Januar 1957,\nmitgeteilt in MDR 1957, 266; :1°StR 457/62 vom '22.Januar 1963;\nSchönke-Schröder, Rhr. 16 zu u 73 SteB).\n\nAls ein solcher Beitrag kommt nach den Feststellungen\ndes Landgerichts nur das jeweilige Zutragen der Wohnungen\nin Betracht, die ı _] den Bewerbern angeboten hat. Daß\nder \"Tatbeitrag des Angeklagten I bei jeder von BE oo]\nbegangenen Tat fortwirken unä 1 in seinem Vorhaben\nbestärken\" sollte, ändert nichts daran, daß’ vB\nwegen seiner jeweiligen Unterstützungshandlung verurteilt\nwerden kani, gleichgültig, wie oft der Haupttäter sie sich\nzunutze machte.‘ 'Das Landgericht sagt‘ zwar gelegentlich,\n\"gas Tätigwerden ‘des 'Angeklägten WR schränke sich\nnicht nur auf das Zutragen von Wohnungen\" (UA S.109);\nes stellt aber keine anders gearteten Handlungen fest,\ndie es als Beihilfe wertet. Dem‘ entspricht. ös, ‘daß' die\nStrafkamner den Ängeklagten MY | nur in'soldhen Fällen\nverurteilt, in’denen er ie | Wohnungen benannt \"hat\n(UA S.103). \"\n\nEs handelt sich hierbei um 8 Wohnungen, mnmlich\n\nOB 1110> GB (Ui 5.537,62), AU Strage\n(UA 5.40), Tu (UA S.44),,\n\nStraße 51 (UA 8.50,51), Röglpstrasce@i(vA S.54,55),\n\nMt (vi S.58,59), \"EURER. 8.66) und\nSMMEEEDotra2: 9 (va S. m. |\n\nIn den übrigen Fällen ist der Angeklagte freigesprochen\nworden (UA S.110,111). Das gilt auch für die Beschaffung\nder Wohnung Dips irascggp (VA S.27 i.v.m. UVA S.110\nzu b). Der Angeklagte durfte daher nicht deshalb bestraft\nwerden, weil Hp diese Wohnung später zwei Bewerbern\nangeboten hat (Fälle 8 und 9 - UA S.36-40).\n\nArt und Umfang der Beteiligung des Angeklagten an den\nBetrugstaten sind erschöpfend festgestellt. Weitere\nFeststellungen sind in dieser bereits zum zweiten Male\nverhandelten Sache nicht zu erwarten. Der Senat beseitigt\ndaher den aufgezeigten Mangel in entsprechender Anwendung\ndes § 354 Abs.1 StPO. Die Änderung im Schuldspruch führt\nzur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche.\n\n2, Die weitergehende Revision ist nach einhelliger\nAuffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Das gilt\nauch für die Verfahrensbeschwerde (BGHSt 6,141 = IM Nr.6\nzu § 249 StPO; BGH MDR 1955,121; 1 StR 791/52 vom\n27.August 1953; RG GA 75,215-217).\n\n3. Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die\nFeststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen\n\nzugrunde liegen, zu ‘verlesen, Sie brauchen . im Urteil\nnicht wiederholt zu werden. Beides gilt auch für, die\nRückfallvoreussetzungen des § 264 StGB.\n\nSarstedt Siemer - Schmitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-18/5-str-523-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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