{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-11-11_5_StR_517_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-11-11","aktenzeichen":"5 StR 517/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 517/69\n\n. BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES 2101 088\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Steuerbevollmächtigten Gerhard S I)\n\ngeboren am EEE 1928 in ve X = is m,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nDer 5.Strafsenat. des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.November 1969, an der teilgenommen .haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter - Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\n Bundesanwalt Dr ggg»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. au Sn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär us\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Oldenburg vom 25, April 1969 wird\nverworfen. nn\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines ‚Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\n& r ü na de.\n\nDie Revision ist, soweit ihre Kügen überhaupt zulässig\n\nerhoben worden sind, überwiegend ‚offensichtlich unbegründet.\n\nNäherer Erörterung bedarf nur der Verfahrensangriff, die\nStrafkammer sei \"während der Hauptverhandlung und der Urteilsfindung mit vier Berufsrichtern\", also \"nicht ordnungsgemäß\nbesetzt\" gewesen.\n\nEs trifft zu, daß die Sitzungsniederschrift für drei\nVerhandlungstage von drei \"peisitzenden Richtern\" spricht\nund daß auch das Rubrum des Ürteils drei \"peisitzende Richter\"\nnamentlich aufführt.\n\nDamit ist hier jedoch. noch kein Verstoß gegen §§ 76\nAbs.2, 192 Abs.l, 193 vg, NS 226, 338. Nr.1 StPO bewiesen.\n\nSchon ganz allgemein ist davon auszugehen, daß Berufsrichter wissen, in welcher \"gesetzlich. bestimmten. Anzahl\"\nsie bei den Entscheidungen einer Großen Strafkammer mitzuwirken haben. Bereits dies deutet darauf hin, daß die\nSitzungsniederschriften von 21., 22. und -25.April 1969 lückenhaft, zumindest unklar sein könnten. Das wird durch die\nNiederschrift vom 24.April 1969 bestätigt: Sie führt \"als\nbeisitzende Richter\" nur Landgerichtsrat Dr .Heggp uni\nGerichtsassessor Siedenburg auf, erwähnt also den Gerichtsassessor Cr nicht.\n\nDemnach sind die Sitzungsniederschriften nicht sorgfältig\ngeführt worden, sondern enthalten in dem von der Revision\nbemängelten Punkte eine erkennbare Lücke. Wegen dieser erkennbaren Unvollständigkeit entbehren sie der Beweiskraft\ndes § 274 StPO, soweit die augenscheinliche Lücke Platz\ngreift (BGHSt 17, 220, 221). Für den (auslegbaren) Wortlaut\nder Niederschriften darf das Revisionsgericht deshalb andere\nErkenntnisquellen heranziehen und darf dann seiner Beurteilung\nden Sachverhalt zugrunde legen, den es auf diese Weise zu\n\n-4-\n\n-4-\n\nseiner Überzeugung ermittelt (BGH aa0; vgl. auch die auf\n5.222 angeführte Rechtsprechung).\n\nDie dienstlichen Äußerungen des Strafkammervorsitzenden\nund des Gerichtsassessors Crggggp ergeben nun zweifelsfrei,\ndaß dieser gemäß § 192 Abs.2 GVG als Ergänzungsrichter\nhinzugezogen worden ist und daß er \"an keiner Beratung\noder Entscheidung teilgenommen\" hat. Übrigens zeigen auch\nein Vermerk und eine Verfügung des Vorsitzenden vom\n21.April 1969, daß in dieser Sache, die wegen ihrer Schwierigkeit eine Verhandlung von längerer Dauer besorgen ließ, \"die\nZuziehung eines Ergänzungsrichters angeordnet\" worden ist.\n\nDa auch Ergänzungsrichter \"beisitzende Richter\" sind,\n\n‚verstößt die Auslegung der Sitzungsniederschrift durch den\n\nSenat nicht gegen deren Wortlaut, sondern schließt nur die\n\n| Lücke des Protokolls.\n\nDiese Rüge der Revision konnte daher ebenfalls nicht\n\ndurchdringen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-11/5-str-517-69","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-11/5-str-517-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.814665+00:00"}}