{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-11-04_5_StR_516_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-11-04","aktenzeichen":"5 StR 516/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_516/69\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Prokuristin Margrit MD zeborene DB aus ID:\ngeboren am EM 1925 ir vi.\n\nwegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott in Tateinheit\nmit Schuldnerbegünstigung\n\n.- 2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. November 1969, an der teilgenommen haben:\n\n' Senatspräsident Prof. Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender, _ | |\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr,Börker\n. Bundesrichter . Herrmann\n‚als beisitzende. Richter,\n\n. Bundesanwalt an\nin der andlung,\n\n\" Bündesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\n-als. Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ww au m\n\n. als Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n\" Auf’ die Revision der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 30.April 1969\n\n. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die\nBeschwerdeführerin verurteilt worden ist.\n\nIn diesen Unfange wird die Sache an das Schöffen-\n| gericht in Vechta zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,\n\n= =: Von Rechts wegen - ze\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas angefochtene Urteil war schon deshalb aufzuheben,\nweil es nicht auf die Frage \"eingeht, ob die Beschwerdeführerin in - unvermeidbarem (oder vermeidbaren) -\n\n[nn mn 1 [a\n\nVerbotsirrtum gehandelt hat.\nI.\n\nnn\n\nDessen bedurfte es hier. .\n\nNach den Feststellungen führte die Ängeklagte, die ohne\nkaufmännische Erfahrungen war, im allgemeinen nur die\nWeisungen ihres Ehemannes aus, Als sie ihm das vom Konto\nabgehobene Geld und die fünf Kundenschecks gab, war der\nKonkurs noch nicht eröffnet. .\n\nUnter diesen Umständen versteht sich nicht von selbst, |\ndaß sich die - anscheinend lebensungewandte -— Angeklagte\n\ndes Unerlaubten ihres Tuns bewußt war oder -daß sie die\nVorstellung hatte, möglicherweise Unrecht zu tun, und diese\nMöglichkeit in ihren Willen aufgenommen hatte.\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich auf. j\nfolgendes hingewiesen:\n\na) Zur inneren Tatseite der Schuldnerbegünstigung im\nSinne des § 242 Abs.1 Nr.1 KO gehört der direkte Wille,\ndie Gläubiger zu benachteiligen (BGH GA 1955,307). Daß die ij\nBeschwerdeführerin diese Absicht der. Gläubigerbenachteiligung\nhatte, wird hier nicht nur formelhaft, sondern eingehend\ndarzulegen sein, weil die Angeklagte den Weisungen ihres\nEhemannes anscheinend blindlings und ohne eigene Zielsetzung\nfolgte.\n\nb) Um zu einer Verurteilung wegen Beihilfe zum\nbetrügerischen Bankrott zu gelangen, muß zunächst die Haupttat\nnäher festgestellt werden. Die bloße Mitteilung, der Ehemann\nsei rechtskräftig nach § 239 Abs.1 KO verurteilt worden,\ngenügt nicht. Es müssen die Tatsachen, die jener Verurteilung\nzugrunde liegen, mitgeteilt werden. Außerdem wird § 50\nAbs.2 n.F. StGB zu beachten sein, weil die Angeklagte nicht\n\nan,\n\n-4-\n\nblbst Gemeinschulänerin war.\n\nIm jetzigen Stande des Verfahrens rechtfertigt die\npdeutung der Sache nicht mehr die Verhandlung vor dem\nandgericht. Da auch eine höhere Strafe als vier Monate\npfängnis nicht mehr verhängt werden darf (§ 358 Abs.2 StPO),\nat der Senat die Sache an das zuständige Schöffengericht\n\nhrückverwiesen (§ 354 Abs.3 StPO).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nBörker Herrmann\n\nep nn me fd\n\nF\n\nj","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-04/5-str-516-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-04/5-str-516-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.524514+00:00"}}