{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-11-04_5_StR_470_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-11-04","aktenzeichen":"5 StR 470/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 470/69\n\n«1. BUNDESGERICHTSHOF\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nIM NAMEN DES VOLKES 2101 082\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Taxiunternehmer Hermann Wi aus Ho\ngeboren am 1928 in P\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\ndie frühere Kassiererin Gisela WE =:\n\ndort geboren am 1934,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden früheren Taxiunternehmer Gerhard 7 (>\naus\n\n>>: :: EEE\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n-2=-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSenatspräsident Prof.Dr,Sarstedt\n\n. ‚als.:Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\n: Bundesrichter Schmitt . =\n„Bundesrichter Dr.Börker . . .\n.. Bundesrichter :Herrmann...: ae\nals beisitzende Richter, . ... :--\n\nBundesanwalt- . FE\nin der Verhandlung, _ wu\n\nStaatsanwalt |\n\npei der Verkündung\n- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr Bau: >\nals Verteidiger des Angeklagten Vi\n\nRechtsanwalt a a\n\nals Verteidiger der Angeklagten vr.\n\n- Justizhauptsekretär un\n\n\" als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung vom 4.November 1969, an der teilgenommen haben:\n\nDie Revisionen -der' Angeklagten Rue co |\n\nund IB gegen das Urteil des Schwurgerichts\nin Kiel vom 6. Februar 1969 werden ‚verworfen.\n\nBPuERRE Zen\n\nJeder Beschwerdeführer. eigt. die. Kosten seines:\nRechtsmittels.\n\nDeere y\nI Fa VE FE 2\n\n= Von Rechts wegen. -\n\n- 3...\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1. Der Schwurgerichtsvorsitzende. hatte ursprünglich\nbeabsichtigt, den Beginn der Hauptverhandlung in dieser Sache\nauf den 4. oder 5.Dezember 1968 anzusetzen. Ein Pflichtvertei..\ndiger und der Sachverständige wären jedoch zu dieser Zeit\nverhindert. Die Hauptverhandlung. wurde .daher. auf :den .27.Dezen.-.\nber 1968 und neun weitere Tage im’ Januar 1969 anberaumt. Sie\nerstreckte sich vom 27.Dezenmber 1968, an dem die \"Angeklagten\nzur Person vernommen wurden, über insgesamt zwölf Verhandlungstage bis zum 6. Februar 1969.\n\nAlle drei Beschwerdeführer meinen, sie hätten nicht mehr\nvor dem Schwurgericht, das. für ‚das Jahr .1968 bestellt worden\nwar, abgeurteilt werden dürfen. Sie berufen ‚sich. auf,die EIntscheidung BGHSt 19, 382, Diese läßt aber Ausnahmen zu, wenn\neine Sache wegen ihres großen Umfanges eine besonders lange\nVorbereitung erfordert hatte, ein vorgesehener früherer ..\nTermin nicht eingehalten werden konnte oder ein Angeklagter\nin Untersuchungahaft ist, ‚Alle.diese drei Gründe lagen hier\nvor. Die Rüge hat ‚daher keinen Erfolg.\n\n2. Der Verteidiger des Angeklagten ne folgenden \"Hilfsbeweisamtrag\" \"gestellt: a\n\nFür den Fall einer Verurteilung des Angeklagten\n\nWi 215\n\n1. Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB,\n\n2. wegen versuchten Mordes nach den 8$ >11, 43 StGB,\n\n3. zu einer Gesamtstrafe von mehr als 7 Jahren und\n8 Monaten Zuchthaus,\n\nwird beantragt,\n\n-4-\n\nein psychiatrisches Gutachten von Professor Dr. Bürger-Prinz, Hamburg, zum Beweis darüber einzuholen, daß der\nAngeklagte\na. nach Anlage, Hang und Neigung nicht äls gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher im Sinne von § 20 a StGB\n\nanzusehen ist,\n\n'.b. nach Anlage und. Wesensart einen vorsätzlichen oder\nbedingt vorsätzlichen Mord nicht begehen kann, .\nc. nach Anlage und Wesensart die zur Aburteilung stehenden\n“ - Taten nicht noch einmal begehen wird.\n\nEs wird beantragt,\n\n“. über die HilfabewWelsamträge ‚vor der Urteilsverkündung zu entscheiden.\n\na) Darauf, daß das Schwurgericht die Anträge erst in den\nUrteilsgründen beschieden hat, kann das Urteil nicht beruhen.\nDie unter Nr. 1 und Nr.2 des Antrages genannten Voraussetzungen\ndes Hilfsamtrages sind nicht. eingetreten; denn der Angeklagse\nWittorff ist weder als gefährlicher. Gewolmheitsverbrecher noch\nwegen versuchten Mordes verurteilt worden. Seine GesamtstraTe\nbeträgt aber mehr als sieben ‚Jahre und acht Monate Zuchthaus\n(vgl. Nr.3 des Antrages). Die dazu.unter c) aufgestellte Be--\nhauptung, er werde \"nach Anlage und Wesensart die zur Aburtei.--\nlung stehenden Taten nicht noch einmal begehen\", hat das\nSchwurgericht als wahr unterstellt (UA S.139). Wenn. diese\nBegründung. schon .in der Hauptverhandlung ‚verkündet worden\nwäre, hätte der Verteidiger, wie er in der Verhandlung vor den\nSenat erklärt hat, beantragt, einen Sachverständigen darüber\nzu. vernehmen, daß dem Angeklagten wegen verminderter Sohuldfähigkeit der große Umfang seiner Taten nicht zugerechnet\nwerden könne...Nach der Überzeugung des Senats ‚hätte das Landgericht einem solchen Beweisermittlungsamtrag.nicht entsprochen,\nDas wäre auch kein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungs--\npflicht gewesen. Für eine erhebliche. Verminderung der: Zurechnungsfähigkeit lagen keinerlei. tatsächliche. Ankaltspuniese\nvor. nn E u\n\nb) Die Revision meint weiter, weil das Schwurgericht den\n\nAngeklagten Wigezu mehr als sieben Jahren und acht Monaten\nZuchthaus verurteilt habe, hätte es die Beweisbehauptung nicht\n\n-5-\n\n55 -\n\nals wahr: unterstellen:dürfen, ‘sondern ein psychiatrisches\nGutachten einholen müssen, um Tat und Täter richtig beurteilen zu können. Das’ist offensichtlich unbegründet. Im\nübrigen.kann der Tatrichter die Frage, ob ein: körperlich una\ngeistig gesunder Angeklagter \"nach Anlage und Wesensart\"\n\nTaten der abgeurteilten Art Später wieder. ‚begehen werde,\n\nin aller Regel ohne einen ärztlichen Sachverständigen beur-:\nteilen, ‚soweit eine solche Voraussage überhaupt möglich ist,\n\nIl.\n\nDie Sachbeschwerden haben ebenfalls: keinen Erfolg.\n\n1. Soweit ‚sie die Schuldsprüche betreffen, sind sie\noffensichtlich unbegründet, Das Schwurgericht hat mit Recht\neinen Fortsetzungszusammenhang verneint und den Angeklagten\nJordan in den Fällen Nr.3,6,7,-und’9’ als Mittäter und im\nFalle Nr.16a als Gehilfen verurteilt; strafbare Beihilfe\nkann auch durch sogenannte Vorbereitungshandlungen geleistet\nwerden. Der Gleichheitssatz’ ist nicht zum Nachteil der\nAngeklagten VB dadurch verletzt worden, daß sie im Gegensatz zum Mitangeklagten gg in Untersuchungshaft war.\n\n.2. Die Höhe der Gesamtstrafen brauchte im vorliegenden\nFalle nicht besonders begründet zu werden (BGHSt 8,205,211).\n\n3, Auch wenn vom: Angeklagten Wittorff nicht gerade\nweitere Verbrechen. der diesmal abgeurteilten Art zu erwarten\n. Sind, wie.das. Schwurgericht als wahr unterstellt hat, durfte\nes ihn wegen der schweren Charaktermängel, die er durch\ndie Taten. bewiesen hat, als dauernd ungeeignet ansehen, ein\nKraftfahrzeug zu führen.\n\n. 6\n\n-6-\n\n4. Das Schwurgericht war nicht von Rechts wegen gehalten,\nvon der Einziehung der Kraftfahrzeuge, die nach § 40 StGB\nzulässig war, bestimmte Zubehörteile auszunehmen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nBundesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nDr.Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-04/5-str-470-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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