{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-10-14_5_StR_481_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-10-14","aktenzeichen":"5 StR 481/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 481/69\n\n> > BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\ndie Hausgehilfin Renate Ho ‚, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1959 ın reg,\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\n>\nER;\nER\n\n-2-.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr. Sarstedt |\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter ' Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker: .\nBundesrichter Herrmann: .\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär en\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg. vom 13.Mai 1969\naufgehoben. | u ‚\n\nDer Antrag der Staatsanwaltschaft, die: Beschuldigte\nin einer Heil- oder Pflegeanstält. unterzubringen,\nwird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens, einschließlich 'der\nnotwendigen Auslagen der Beschuldigten, werden der\nLandeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen - .\n\n-3-\n\nGründe\n\nAus sachlichrechtlichen Grunde war das Urteil aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft abzulehnen,\ndie Beschuldigte in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen (§ 429 b Abs.2 Satz 3 StPO).\n\na) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend vorgetragen\nhat, setzt sich die Urteilsbegründung nicht näher mit der\nFrage auseinander, ob die-vom Landgericht behauptete Gefahr\nfür die öffentliche Sicherheit nicht auf mildere Weise\nals durch Unterbringung .der Beschuldigten in einer Heiloder Pflegeanstalt beseitigt werden könnte. Dessen hätte\nes aber bedurft, zumal hier auch eine Entmündigung in Betracht kam. Sie kann zulässig sein, wenn die Kranke davor\ngeschützt werden soll, Strafgesetze zu verletzen und deshalb\nvon der Polizei oder der Strafgerichtsbarkeit verfolgt zu\nwerden. \"\n\nb) Entscheidend für die Urteilsaufhebung war, daß\nersichtlich zur Zeit noch nicht festzustellen ist, ob von\nder Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche\nSicherheit ausgehen wird.\n\nDas Landgericht nimmt dies an, begründet es aber nur\nmit wenigen Worten. Wegen der \"Triebhaftigkeit\" der Beschuldigten sei \"bei ihr mit ähnliehen Verfehlüngen zu\nrechnen\", wobei \"nicht nur an eine Kindestötung, sondern\nauch an Abtreibungshandlungen zu denken\" sei.\n\nDiese Begründung vermag die einschneidende Maßregel\ndes § 42 b StGB hier nicht zu stützen. Die Einweisung in\neine Heil- oder Pflegeanstalt beschwert die Betroffenen\naußerordentlich. Deshalb darf sie lediglich dann angeordnet\nwerden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht\n\nnur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störung\ndes Rechtsfriedens besteht. Diese Frage aber läßt sich nicht\n\n-4A-\n\n-4-\n\nallein auf Grund der Krankheit beurteilen (Geistesschwache\nwerden meist unberechenbar sein). Vor allem ist das frühere\nVerhalten der Kranken, sind die bisher von ihnen begangenen\nStraftaten zu berücksichtigen.\n\nDie Urteilsfeststellungen hierzu ergeben aber noch\nnicht, daß erhebliche weitere Straftaten und damit eine\nStörung des Rechtsfriedens von der Beschwerdeführerin mit \\\nWahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Selbst der Tatrichter\nhält eine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit\nim Grunde nur für \"denkbar\" (UA S.7). Soweit er bei seinen\nRechtsausführungen auch \"mit ähnlichen Verfehlungen rechnet\",\nentfernt er sich von den insoweit erschöpfenden Feststellungen\ndes Urteils. Danach hat die jetzt dreißigjährige Beschuldigte\nvor der Kindestötung - ihrem bisher einzigen Verstoß gegen\nstrafrechtliche Vorschriften -— eine andere Schwangerschaft\nausgetragen, ohne in den Verdacht geraten zu sein, \"Abtreibungshandlungen\" oder \"eine Kindestötung\" versucht\nzu haben (UA S.2).\n\nDa mit neuen Feststellungen, die die Maßregel des\n§ 42 d StGB stützen könnten, nicht zu rechnen ist, hatte\nder Senat selbst - in entsprechender Anwendung des g 354\nAbs,l StPO - über den Antrag auf Unterbringung zu befinden.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-14/5-str-481-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-14/5-str-481-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.507404+00:00"}}