{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-10-14_5_StR_426_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-10-14","aktenzeichen":"5 StR 426/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"e 5_StR 426/69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES 2101 085\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hermann ? EEE zu: u.\ngeboren an Ep 1907 ir vom,\n\nwegen Vergehens naeh § 240 Abs.1 Ziff.1 KO u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 14.Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmiät\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nBundesrichter Herrmann E\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.f\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt >\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt von > aus un\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär EEE\n\n. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin. vom\n19.März 1969 in allen Strafaussprüchen mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\nZur Entscheidung über die Strafen und die\nKosten des Rechtsmittels. wird die Sache . -\nan eine andere Strafkammer desselben. :\n\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen - ..\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur teilweise\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde. ist unbegründet,\n\nDem Beschwerdeführer ist das rechtliche Gehör nicht\nversagt worden. Abwegig ist sein Vorbringen, er habe sich\nzu dem in der Hauptverhandlung verlesenen rechtskräftigen\nUrteil gegen Dr Re von 21. Juni 1968 nicht \"damals\",\nd.h. vor dessen Erlaß,. äußern können. Während der Hauptverhandlung gegen ihn hatte der Angeklagte jedenfalls\ngenügend Gelegenheit, zu dem verlesenen Urteil Stellung\nzu nehmen. Nur darauf Kommt es an.\n\nDer Angeklagte ist auch sonst in seiner Verteidigung\nnicht behindert worden. Weshalb er \"Dr nicht mehr\nvoll vernehmen lassen konnte\", bleibt unerfindlich.\nDr.Rosener wurde am 13.März 1969 als Zeuge vernomnen.\nNach dem Gutachten des Dr.Hiob war er voll vernehmungsfähig. Der Verteidiger machte ihm verschiedene Vorhalte.\nDer Zeuge wurde schließlich im allseitigen Einverständnis\nentlassen (S.71-74 des Protokoll- und Urteilsbandes).\nWenn der Angeklagte damals weitere Fragen an den: Zeugen\ngehabt hätte, so hätte er sie stellen müssen, statt sein\nEinverständnis mit der Entlassung des Zeugen zu erklären.\n\nII. Die Sachrüge dringt nur im Strafausspruch durch.\n1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen\nVergehens nach § 240 Äbs.1 Nr. Ko in Verbindung mit\n\n§ 83 GmbHG ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtun.\n\nAllerdings ist § 83 GmbH@ am 1.0ktober 1968 außer\nKraft getreten (Art.150 Abs.2 Nr.7, Art.167 EGOWiG vom\n\n- 4 -—\n\nGes\node\nver\nGes\n21,\ndie\nder\n\ndaß\nGmb\nwar\nbet\naus\nKre\nbes\nvon\nGeh\ndie\n\nDr,\nWie\nLil üb\n\n-4-\n\nMai 1968). Inwieweit auf, den Geschäftsführer einer\n\nH die Strafvorschriften der Konkursordnung Anwendung\nden, richtet sich jetzt nach dem neu ‚eingeführten.\n\n0a Abs.1 StGB (Art.1 Nr.7 EGOWiG). Da die Taten vor .\n\n. Inkrafttreten des § 50a StGB begangen worden sind,\n\nn der Angeklagte nach den. Vorschriften der Konkurs-\n\nnung. nur bestraft werden, wenn.er nach früherem wie\n\nh jetzt geltenden Recht als Geschäftsführer einer\n\nH anzusehen ist. Beides trifft nach den Feststellungen\n' Strafkammer zu.\n\na) zu § 83 GmbHG legt die Kammer zutreffend. dar, daß.\nchäftsführer auch sei, \"wer. ohne förmlich dazu. bestellt.\nrin Handelsregister. eingetragen zu sein,. im Ein-.\nständnis der Gesellschafter die Stellung, eines\nchäftsführers tatsächlich einnimmt\" (BEHSt 3,32, 57- 39;\n101 ‚103 jeweils mit Rechtsprechungshinweisen). Von\nser Rechtsprechung abzugehen, geben die Ausführungen\n' Revision keinen Anlaß.\n\nNach den Feststellungen kann kein Zweifel bestehen,\nder Angeklagte \"tatsächlicher Geschäftsführer\" der\nH war. Er hatte die ‚Gründung der. Gesellschaft betrieben,\n' maßgeblich am Stammkapital und an den Stimmrechten\neiligt. Er übte bestimmenden Einfluß auf die Firma\n, leitete alle Außengeschäfte selbständig, führte\nditverhandlungen, war der \"letztlich entscheidende,\n'timmende Mann\". Er trat als Geschäftsführer, auf, wurde\n. Mitarbeitern und Kunden dafür gehalten, Er bezog das\nalt eines Geschäftsführers, Seine Vergütung überstieg\nder anderen Gesellschaftsmitglieder.\n\nDiese, selbst der eingetragene. Geschäftsführer\n\nrn, beugten sich den Anoränungen des Angeklagten. :-\n\n: das Landgericht feststellt, übte der Angeklagte. seine.\n\n'erragende Stellung im Einverständnis mit dem- offiziellen:\n\n-5-\n\na\n\n- 5%\n\nGeschäftsführer und eingetragenen Hauptgesellschafter\naus\", der dem Angeklagten diese Stellung \"eingeräumt\"\n\nhatte und ihn nur \"gegenüber Behörden’ und Gläubigern\"\n\nstrohmannähnlich abdeekte.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten daher. zutreffend\nals Geschäftsführer im Sinne des § 83 GmbHG angesehen.\n\nb) Nichts anderes ergibt sich nach neuem Recht.\n§ 50a Abs.1 Nr.1 StGB hat § 83 GmbHG nicht inhaltlich\ngeändert, sondern in sich aufgenommen. Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein \"vertretungsberechtigtes Organ\neiner juristischen Person\". Die zu § 83 GmbHG entwickelten Auslegungsgrundsätze gelten daher für § 50a Abs.1\nNr.1 StGB weiter. Das wird durch den Absatz 3 dieser\nVorschrift bestätigt. Er stellt klar, daß die Unwirksankeit der Organbestellung nichts daran ändert, \"daß der\nVertreter „.. im Wirkungskreis des eigentlichen Normadressaten mit ... dem Einverständnis des hierzu Befugten.\ndessen Stellung tatsächlich eingenommen hat\" (Begründung\nzum’ Entwurf des EGOWIG S. 65, Bundestag-Drucksache V/1319).\n\n2. Auch im übrigen sind Rechtsfehler, die die. Schuld-\n\nsprüche berühren könnten, weder von der Revision behaup-\n\ntet noch sonst ersichtlich. Das gilt auch für die Anwendung\n\ndes § 8la GmbHG auf den \"tatsächlichen Geschäftsführer\".\n\n3. Der Strafausspruch kann aus folgenden Gründen\nnicht bestehenbleiben. |\n\nSoweit der Angeklagte nach § 82 Abs.1 Nr.1 KO in\nVerbindung mit § 49 StGB verurteilt worden ist, fehlte\nihm die besondere persönliche Eigenschaft als Geschäftsführer. Die Strafe hätte daher gemäß § 50 Abs.2 StGB n.F,\nnach § 44 StGB gemildert werden müssen. Das ist, wie die\nZumessungserwägungen und die Höhe der Strafe ergeben, ..\n\noffenbar nicht geschehen.\n. -6 -\n\nund\n1äf\nSt\n\nFe:\nZUG\nwie\n\nbur\n\n-6 -\n\nDa die Strafzumessung im wesentlichen auf allgemeinen\n| zusammenfassenden Erwägungen beruht (UA S.102-107),\nst sich nicht ausschließen, daß die nunmehr aufgehobene\n'afe die Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflußt hat.\n\nES empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die\nststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen\nsrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht\n\n:derholt zu werden.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\nıdesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-14/5-str-426-69","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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