{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-09-26_5_StR_474_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-09-26","aktenzeichen":"5 StR 474/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_474/69\n\nm——\n\n=. BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den N Ir\naus AB Kreis R\ngeboren am 1947 in RD,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n2. den Autoschlosser Detlef W aus ,\ngeboren an 947 in Kreis\n\n3, den Klempnerhelfer r KB zu: Tr.\n\ndort geboren am 1947,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\n1.\n\n-2—-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\n\" Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n26.September 1969 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil der Jugendstrafkammer des Landgerichts\nin Hannover vom 15.April 1969 wird\n\na) auf die Revision des Angeklagten Kram:\n\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch\n\nin:den Fällen II/3 und II/5 der Urteilsgründe, im Gesamtstrafausspruch und im\n\nMaßregelausspruch nach §§ 42 un, n StGB,\n\nb) auf die Revision des Angeklagten Vggn\n. in sämtlichen Strafaussprüchen gegen\ndiesen Angeklagten oo.\nmit den dazugehörigen Feststellungen nach\n8 349 Abs.4 StPO aufgehoben, soweit sie nicht.\ndie: Rückfallvoraussetzungen des § 244- StGB\nbetreffen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nKr. Weg sowie die Revision des\n\nAngeklagten Kap Werden gemäß dem Antrage.-\ndes Generalbundesanwalts nach § 349 Abs.2 StPO\nals offensichtlich unbegründet verworfen...\n\nDer Angeklagte Kfp träst die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts\nin Hannover zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten der Revisionen der Angeklagten\n\nKran und ver zu entscheiden hat.\n\nmar dr\n\nVe rd sarzer\n\nGründe\n\n1. Soweit der Angeklagte Kr das Urteil angefochten hat (Fälle II/3 und II/5 der Urteilsgründe),\nkonnten die Einzelstrafen nicht bestehenbleiben, weil\ndas Landgericht nunmehr auf § 27b in der Übergangsfassung des Art.106 des 1.StrRG vom 25.Juni 1969 (BGB1.I,\n645,680) eingehen muß. Damit konnte auch die Gesanmtstrafe keinen Bestand haben. Dasselbe gilt für den Maßregelausspruch nach §§ 42 m,n StGB, über den sich in\nden Urteilsgründen nichts findet.\n\n2. Die gegen den Angeklagten Ve in den Fällen\nII/1 und 11/2 verhängten Einzelstrafen mußten aufgehoben\nwerden, weil § 244 Abs.2 StGB durch das 1.StrRG gemildert\nworden ist (BGBl1.I, 645,682). Die Einzelstrafe im Falle\nII/3 konnte im Hinblick auf § 27b StGB in der zu 1.\nbezeichneten Fassung nicht bestehenbleiben. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe. \\\n\n3. Die.weitergehenden Revisionen dieser beiden\nAngeklagten und die Revision des Angeklagten Kg sinä\noffensichtlich unbegründet.\n\n4. Für die Verhandlung über die Strafen empfiehlt\n\ns sich, die Feststellungen, die den rechtskräftigen\nschuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen\n(mn Urteil nicht wiederholt zu werden. Beides gilt auch\nür die Rückfallvoraussetzungen des § 244 Abs.1 StGB.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchnitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-26/5-str-474-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-26/5-str-474-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.846682+00:00"}}