{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-09-26_5_StR_471_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-09-26","aktenzeichen":"5 StR 471/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 471/69\nY£.2 BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Günter C EEE zu: ro,\ndort geboren an ED 933,\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 26.September 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann.\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr\nei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13.Mai 1969 in säntlichen Strafaussprüchen mit den dazu getroffenen\nFeststellungen aufgehoben, soweit diese nicht\ndie Rückfallvoraussetzungen des § 244 StGB\nbetreffen.\n\n‘2. Im übrigen werden beide Revisionen verworfen.\n\n3. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nund die durch sie entstandenen notwendigen\nAuslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.\n\n4. Zur Entscheidung über die Strafen und über\ndie Kosten der Revision des Angeklagten wird:\ndie Sache an eine andere Strafkammer. desselben\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen zu Einzelstrafen\nvon je 6 Monaten, insgesamt zu einem Jahre Gefängnis verurteilt,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat nicht den angestrebten, die des Angeklagten nur im Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird von der\nBundesanwaltschaft nicht vertreten.\n\n1. Die Beschwerdeführerin wendet sich vergeblich gegen\nden Freispruch im Falle III,2 der Urteilsgründe. Das Landgericht, das auf die Angaben des Angeklagten angewiesen war,\nhält es für möglich, daß dieser selbst nicht mehr wisse, wie\ner an die Zündschlüssel des Motorrollers gekommen sei. Deshalb\nhat sich die Strafkammer nicht davon überzeugen können, daß\nder Angeklagte den Gewahrsam an den Schlüsseln auf strafbare\nWeise erlangt hat. Dagegen läßt sich aus Rechtsgründen\nnichts einwenden.\n\n2, Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtsfehlerfrei.\n\nDie Anwendung des § 244 Abs.2 StGB wird ausführlich\nbegründet, die Rückfallgeschwindigkeit ausdrücklich hervorgehoben (UA S.18).\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durfte\nzu Ungunsten des Angeklagten nicht berücksichtigt werden,\ndaß er kein geeignetes Stehlgut gefunden habe, \"dies aber\nnicht ein Verdienst des Angeklagten\". sei: $.44 StGB ist auch\ndann anwendbar, wenn der erstrebte Erfolg entgegen dem\nWillen des Täters nicht eingetreten ist. Dieser bleibt nach\n§ 46 Nr.1 StGB sogar straflos, wenn er die Tat aus freien\nStücken aufgegeben hat.\n\nEine Doppelverwertung von Strafmilderungsgründen ist\neinmal zulässig, zum anderen nicht erkennbar. Daß die Taten\n\"nach ihrem Gesamtablauf nicht so schwerwiegend\" erscheinen\n\n-4-\n\nTPRETRE\nut\n\n(zu § 244 Abs.2 StGB), ist nicht identisch mit dem Gesichtspunkt, \"daß der Angeklagte ... keinen nennenswerten, ins\nGewicht fallenden Schaden angerichtet hat\" (zu § 44 StGB).\n\nWas die Revision über die Verhältnisse im Kleingartengelände vorträgt, kann als neues tatsächliches Vorbringen im\nRevisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden.\n\n3. Der Strafausspruch muß jedoch aus folgendem Grunde\nzugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) aufgehoben werden.\n\nDie Strafdrohung des § 244 Abs.2 StGB für den schweren\nRückfalldiebstahl ist durch Art.106 des 1.StrRG vom\n25.Juni 1969 (BGBl I,645,682) inzwischen (§ 354a StPO)\ngemildert worden, Für die Festsetzung der Strafen ist nunmehr\nder neue Strafrahmen maßgebend.\n\nII. In diesem Umfange und aus denselben Gründen dringt\nauch die Revision des Angeklagten zum Strafausspruch durch,\n\nSoweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie\noffensichtlich unbegründet. Ihre Einzelausführungen enthalten\nim wesentlichen unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche\nBeweiswürdigung. Das gilt auch für das Vorbringen zum Wegnahmevorsatz. Das Landgericht stützt sich insoweit nicht auf die\nFingerabdrücke des Angeklagten in den Gartenlauben, sondern\nauf andere Umstände, die es fehlerfrei würdigt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nIII. Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die\nFeststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen\nzugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht\nwiederholt zu werden. Beides gilt auch für die Rückfallvoraussetzungen des § 244 Abs.1 StGB.\n\nIn der neuen Entscheidung wird das Landgericht auf\n§ 23 StGB und, falls es Einzelstrafen unter sechs Monaten\nverhängen sollte, auf § 27b StGB (jeweils in der Übergangsfassung des Art.106 des 1.StrRG vom 25.Juni 1969, BGBl I,\n645,680) einzugehen haben.\n\nSarstedt Schmidt . .. Bilemer\n\nSchmitt . 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