{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-09-26_5_StR_428_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-09-26","aktenzeichen":"5 StR 428/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"€. 5_StR_ 428/69\n\nZn - BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Verleger Alfons S we aus zum,\ngeboren arı ED 94 in ram,\n\nwegen Verbreitung jugendgefährdender\nSchriften u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshof® hat in der\nsitzung vom 26.September 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof. Dr. Sarstedt en\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann nn\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwelt Dr\n\nals Vertreter der nndesanualtschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeanter. der Geschäftestelle,.\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision der Stastsemwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts. in Hamburg vom\n13.September 1968 mit den Feststellungen © auf-\n\ngehoben,\n\n. a) soweit der knsckingte wegen vorsätzlicher Ver-\n\ngehen gegen das Gj5 und wegen VergehenS En ’\n- das Hamburgische Pressegesetz vom 29. Januar 965\nverurteilt worden ist,\n\n\"b) in sämtlichen übrigen Stragaussprüchen. ln\n\n2. Die weitergehende Revision der Stastsanwaltschaft =\n\nu wird verworfen.\n\n3. Im: ‚Umfange der Aufhebung wira die \"Sache: en: € |\n\\ andere. Strafkammer des Landgerichts gurückver-\n\n\\ wiesen, die. äuch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\ning :\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\n.G,rü nde\n\n\"Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der\nSachrüge zu Recht gegen ‚die. Nicktaienäung des § 1§ 4 StGB.\n\nDie Strafkammer hat die Vorschrift auf ‚die Akt- und\nHalbaktfotos, die Gegenstand des Verfahrens sind und bei\ndenen es sich ersichtlich um keine Kunstwerke handelt, nicht\nangewandt, weil eine unzüchtige: Darstellung im Sinne des\n§ 184 Abs.1 StGB nur gegeben sei, wenn \"eine deutliche, ja\nunmittelbare Beziehung zum Geschlechtsverkehr hergestellt\"\nwerde, und weil diese ‚Voraussetzung hier nicht erfüllt sei,\n\nDer Senat kann dem nicht. beitreten. Eite unzüchtige\nAbbildung. oder Darstellung im Sinne des genannten Gesetzes\nsetzt nicht unbedingt eine Beziehung zum \"geschlechtsverkehr\"\nvoraus. Die gegenteilige Meinung der Strafkammer verkennt,\ndaß es nicht wenige auf Erregung. oder Befriedigung eigener\noder fremder Geschlechtslust abzielende Handlungen gibt,\ndie zwar kein Geschlechtsverkehr sind, bei denen es aber\nunzüchtig ist oder zumindest unzüchtig sein kann, durch\nAbbildungen oder Darstellungen eine Beziehung zu ihnen\nherzustellen. Der Begriff der unzüchtigen Abbildung oder\nDarstellung kann auch nicht auf Fälle beschränkt werden,\nin denen die‘ Abbildungen oder Darstellungen die Beziehung zum\nGeschlechtlichen \"deutlich, ja unmittelbar. .herstellen\".\n\nDie abweichende‘ Meinung der Sträfkammer übersieht, daß es\nunter denjeni gen Gegenständen, deren ‚Verbreitung, 8.184, StGB\nverhindern will, nicht selten Abbildungen, Darstellungen\noder andere Gegenstände gibt, bei denen diese Beziehung\nderart versteckt wird, daß’ es. ‚besonderer Aufnerksamkeit\noder Erfahrung ‚bedarf,: um.. ‚Jene Peziekung zu entdecken.\n\nBere: en\n\n-4=-.\n\nDer Senat hat daher schon in seinem Urteil BGHSt 5,341:\nentschieden, daß es insoweit genügt, wenn. eine Beziehung zum\nGeschlechtlichen besteht, wenn insbesondere eine:'körperliiche\nStellung. gerade zu dem Zwecke gewählt wird, die Geschlechtsmerkmale hervorzuheben. Dabei muß allerdings, was der Senat\nin dem genannten Urteil bereits hervorgehoben hat, hinzukommen,\ndaß die Abbildungen oder Darstellungen objektiv bestimmt und\ngeeignet sind, von denjenigen Personen, die für. ihren: Erwerb\nüberwiegend in Betracht kommen, nur um des Geschlechtlichen\nwillen betrachtet zu. werden, die abgebildeten oder dargestellten 'nackten (halbnackten) Frauen (Mädchen) also zum\nbloßen Objekt begehrlicher Betrachtung gemacht werden. Ver\nSenat hält an dieser Rechtsansicht fest.\n\nDer so verstandene § 1§ 4 StGB verstößt auch weder gegen\nArt.103 Abs,2 noch gegen Art.3 Abs.1 GG. Er enthält eine im\nSinne des Art.105 Abs.2 bestimmte Bezeichnung der Tat, Ein\nVerstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 kann\nnicht daraus hergeleitet werden, daß von einer Vielzahl von\nStraftaten nur einige verfolgt werden.\n\nOb und gegebenenfalls in welchem Umfange die Akt- und\nHalbaktlotos, die Gegenstand des Verfahrens sind, hiernach\nunzüchtige Abbildungen oder Darstellungen im Sinne des\n§ 184 Abs.1 StGB darstellen, wird der Tatrichter prüfen\nmüssen. Ergibt die Prüfung, daß der Angeklagte sich eines\n(fortgesetzten) Vergehens gegen § 1§ 4 StGB schuldig gemacht\nhat, wird der Tatrichter weiterhin prüfen müssen, ob der\nAngeklagte dieses Vergehen sowie die vorsätzlichen Vergehen\ngegen das GjS und das Vergehen gegen das hamburgische Pressegesetz vom 29.Januar 1965, deretwegen die Strafkammer ihn\nverurteilt hat, durch ein und dieselbe Handlung im Sinne\ndes § 73 StGB begangen hat. Diese Verurteilungen müssen daher\nim vollen Umfange aufgehoben werden. Tateinheit zwischen\n\nZurnZi\n\nBa\nDIS 2\n\n‘einem (möglichen) Vergehen gegen § 1§ 4 StGB und dem.\nfahrlässigen Vergehen gegen dag GjS scheidet dagegen ohne.\nweiteres aus. Diese Verurteilung hat daher, soweit 'es sich\n“um den Schuläspruch handelt, Bestand. Die für das fahrlässige Vergehen verhängte Einzelstrafe muß dagegen aufgehoben werden, weil sich nicht ausschließen läßt, daß\ndie rechtsirrige Nichtanwendung des § 1§ 4 StGB ihre :\nBemessung zum Vorteil. des Angeklagten beeinflußt hat.\n\nDie Einziehungsanordniung muß aufgehoben werden, weil\n\ndie Verurteilungen wegen der ‘vorsätzlichen Vergehen gegen\ndas GjS und wegen des Vergehens gegen das hamburgische\nPressegesetz vom 29.Januar 1965 keinen Bestand haben.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt _ Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-26/5-str-428-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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