{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-09-16_5_StR_740_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-09-16","aktenzeichen":"5 StR 740/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_740/68\n\n#.° BUNDESGERICHTSHOF\n\nEu\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schulrektor a.D. Georg 6\n\n00)\ngeboren an EEE 1591 in rn\n\n2. den Rentner Otto K EB aus_»\ngeboren am EB 1599 in w.\n\nwegen Mordes und Beihilfe zum Morä\n\naus Hg»,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16.September 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n“-Bundesrichter \" Herimann\n- als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED \"\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr.> au: EEEEEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten. GW\n\nJustizhauptsekretär iD\n\n:als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Hannover vom\n27.Juni 1968 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der\nnotwendigen Auslagen der beiden Angeklagten,\nwerden der Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3-.\n\nGründe\n\nDie Revisionsangriffe der Staatsanwaltschaft sind\nüberwiegend unzulässig, im übrigen nahezu. offensichtlich\nunbegründet. Der Generalbundesanwalt vertritt die Revision\ndaher auch nicht. Er hat in seiner schriftlichen Stellungnahme ausgeführt:\n\n\"A. Zu der den Angeklagten Garbe betreffenden Revision:\n\n1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der äußere\nTatbestand der Grausamkeit im vorliegenden Falle erfüllt war, denn das Schwurgericht hat dem Angeklagten\nnicht nachweisen können, daß er bei der Tat von einer\ngefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung beherrscht war\nHan. (UA S.35 f). Eine solche Gesinnung. ist ein Tatbestands-HH merkmal. der grausamen Tötung. (BEHSt 3,180,181). Zwar\nBe hat das Schwurgericht nicht ausdrücklich geprüft, ob\ndie Opfer etwa die Schüsse gehört haben, durch die\nu ihre Kameraden getötet wurden, und ob die späteren\n1 Opfer die Leichen ihrer unmittelbar zuvor erschossenen\nBe Kameraden gesehen haben. Dies kann aber darauf beruhen,\ndaß es darüber keine näheren Feststellungen zu treffen\nvermochte. Die Staatsanwaltschaft hat auch keine\nBeweismittel benannt, durch die ihrer Meinung nach\nder Sachverhalt sich noch weiter hätte aufkiären lassen.\nAbgesehen davon, würden die von der Staatsanwaltschaft\nfür vorliegend gehaltenen Umstände noch nicht die Feststellung erschüttern, daß der Angeklagte nicht nachweisbar aus einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung\ngehandelt hat.\n\n2. Die von der Revision gerügten Lücken und Widersprüche in Bezug auf einen Befehl bestehen in Wirklichkeit nicht. Das Schwurgericht hat hierüber nichts\ngenaues feststellen können und ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß ein konkreter Befehl über Erschießungen von etwa 100 jüdischen Kriegsgefangenen\n\n-4-\n\nnicht nachweisbar sei, daß Ge vielmehr aus eigenem\nAntrieb tätig geworden sei, ‚nachdem er sich zu der\n‚Ansicht durchgerungen hatte, daß es für die Angehörigen\ndieser Gefangenengruppe am besten sei, wenn ihre\n\nTötung, die ohnehin zu erwarten gewesen sei, nicht\n\nweiter verzögert werde (UA S.23, 34). Dies ist eine\ntatsächliche Feststellung, die mit der Revision nicht\nangegriffen werden kann. Aus diesem Grunde kam eine\nBeihilfe zur Tat eines anderen nicht in Betracht, und\n\nes war unerheblich, daß der Angeklagte co» erkannt\nhatte, daß die damalige Führung die physische Vernichtung\nder Juden und politischen Kommissare an der gesamten\nrussischen Front 'befohlen'! hatte (UÄ s.21). An ihn\n\nwar jedenfalls bis dahin kein solcher Befehl ergangen.\n\n3, Das Schwurgericht hat auf. UA 8.34/35 dargelegt,\ndaß GB ] nicht nachweisbar aus niedrigen Beweggründen\ngehandelt habe. Was die Revision hiergegen vorbringt,\nliegt wiederum auf tatsächlichem Gebiet. Zwar zielten\ndie im Urteil geschilderten früheren Tätigkeiten des\nAngeklagten zugunsten von Juden auf die Erhaltung von\nLeben und Gesundheit ab. Das bedeutet aber nicht, daß\neine Tötung grundsätzlich nicht aus Erbarmen und Mitleid\nerfolgen könne. Auch die alte Mitglieäschaft des\nAngeklagten 2 zur NSDAP schloß eine solche Gesinnung nicht\nvon vornherein aus.\n\n4. Die Revision meint, es hätte geprüft werden müssen,\nob der Angeklagte nicht nur als Totschläger, sondern\nzugleich als Gehilfe zum Mord zu verurteilen gewesen wäre.\nOb eine solche Tateinheit rechtlich möglich ist, kann\nzweifelhaft sein; der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofes\nhat kürzlich die Rechtsauffassung eines Schwurgerichts,\ndas in einigen Fällen eine solche Verurteilung ausgesprochen hatte, stillschweigend gebilligt (5 StR 704/68\nvom 15.Juli 1969). Im vorliegenden Fall scheitert die:\n\n. Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord aber daran,: daß\nder Angeklagte cu: wie ausgeführt, überhaupt :nicht\nzu einer fremden Tat Beihilfe leisten wollte, sondern\nnur Täterwillen hatte,\n| B. Zu der den Angeklagten KB pe treffenäen\n_ Revision:\n\n. 42. Die Revision weist an sich mit Recht darauf hin,\ndaß Handeln auf Befehl. grundsätzlich eine Täterschaft\nnicht ausschließt. Das angefochtene Urteil stellt aber\ntatsächlich fest, daß der Angeklagte ] sich als\nHilfsperson dem Willen des Angeklagten CB in: des\nLagerkommandanten Fe völlig unterordnete und auch\nbis zuletzt keine echte Tatherrschaft hatte (UA S.33).\nDaran ist das Revisionsgericht gebunden. Das Schwurgericht war auch nicht gehalten, aus der Verfolgung\neines Kriegsgefangenen durch Kg den Schluß zu ziehen,\ndaß er die Tötungen als eigene gewollt habe. - - Der\nin der Revisionsbegründung angeführte Satz auf UA S.34\nüber die weitere unwiderlegbare Einlassung bezieht sich\nnicht auf Kg, sondern auf og.\n\n2. Da das Schwurgericht nicht feststellen konnte,\ndaß die Tötungen grausam erfolgt sind und aad GP una\nFD aus niedrigen Beweggründen getötet haben, kam eine\nBeihilfe des Angeklagten Ka zun Mora nicht in Betracht\". .\n\n- 6 -\nDem ist nichts hinzuzufügen,\n\nSarstedt Schmidt\nSchmitt\n\nHerrmann\n\nSiemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-16/5-str-740-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-16/5-str-740-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.446160+00:00"}}