{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-09-16_5_StR_352_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-09-16","aktenzeichen":"5 StR 352/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_552/69\n\n\"#2 BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Karl-Heinz Ri EEE.\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am END 1954 ir um,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen fortgesetzten Betruges i.R.\n\n-?2-\n\nDer 5.Strafsenat den Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung \\ vom 16.September 1969, an der * teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Pro£f.Dr. Sarstedt\n- als Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n. Bundesrichter : Herrmann\nals'beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n.. „in.der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr ED\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n“ Justizhauptsekretär EEE\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt :\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes landgerichts in Hannover vom 17. Februar 1969\naufgehoben, soweit die Strafkamner die Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet hat. Die angeordnete Maßnahme entfällt.\n\n‘Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n. Die Kosten.der Revision einschließlich der Auslagen\ndes Gerichts und. der notwendigen Auslagen des .\nu Angeklagten. fallen je zur Hälfte:der landeskasse\n.. und dem Angeklagten zur last... un\n\n- .- Von Rechts wegen -—. ...: r.:\n\n—_ 3.—\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nRückfallbetruges zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und\nnach § 42 b StGB seine Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt angeoränet.\n\n. Das Rechtsmittel ist nach einhelliger Auffassung des\nSenates offensichtlich unbegründet, soweit es. den Schuldspruch\nund die Verhängung der Gefängnisstrafe angreift.\n\nDie auf § 42 b StGB gestützte Anordnung | hat dagegen aus\nsachlichen Gründen keinen Bestand.\n\nDas Urteii legt zwar in rechtlich einwanäfreier Weise\ndar, daß der an den Folgen einer Schädelverletzung und an\nchronischer Trunksucht leidende Angeklagte den fortgesetzten\nBetrug, der Gegenstand des Verfahrens ist, im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs.2 StGB) begangen hat,\ndaß weitere. Betrugstaten des Angeklagten zu erwarten sinä\nund daß eine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt nicht\ngeeignet ist, sie zu verhindern. S 2b StGB setzt aber\naußerdem voraus, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert. Es\nmüssen nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte\nGüter zu erwarten sein. Das trifft hier nicht zu. .\n\nDer Angeklagte ist zwar. schon zwölfmal wegen Betruges\n— darunter zweimal wegen eines im Vollrausch verübten Betruges -\nbestraft worden. Sämtliche früheren Betrugstaten waren aber\nebenso wie die acht Einzelakte der neuen Tat im wesentlichen\nZechprellereien, bei denen der Angeklagte die Gastwirte jeweils\nnur um geringe Geldbeträge schädigte. Die Zechen betrugen bei\nden Einzelakten der neuen Tat 3,00 - 9,50 - 2,00 - 2,00 -\n10,50 - 4,50 -— 2,50 und 18,70 DM. Dabei hat die Strafkamner\n\n4 —\n\nzu Recht bei eihem Einzelakt Beträge von 14,30 DM für eine\nübernächtung- und 6,00 DM für ein Ferngespräch nicht berüc!--\n. sichtigt, weil das Verhalten des Angeklagten insoweit nicht\nsymptomatisch ist. Zu den früheren Zechprellereien des :'\nAngeklagten sagt das Urteil, daß die Zechen dieselbe Höhe\nhatten wie bei den Einzelakten der neuen Tat. :Solche Taten\nsind im allgemeinen und auch hier nur als bloße Belästigungen zu ’bewerten, bei denen eine so einschneidende Maßnahme,\nwie.däe ‘Unterbringung in .einer Heil- oder Pflegeanstalt,\nzur Bedeutung der von dem Angeklagten zu: erwartenden Taten\naußer Verhältnis steht.\n\nAn dieser Beurteilung ändert nichts, daß die neue Tat\nund ein Teil der früheren Taten des Angeklagten Rückfallbetrügereien waren, für die § 264 StGB als Regelstrafe\nZuchthaus bis. zu 10 Jahren und bei mildernden Umständen\nGefängnis nicht unter 3 Monaten androht. Hierauf kommt es\nin diesem Zusammenhang ebensowenig an, wie auf die Vielzahl\nder zu erwartenden Taten. Entscheidend ist das Gewicht des\nVermögensverlustes, der den einzelnen Gastwirten droht.\n\nDie Strafkammer hat nun allerdings die Anwendung des\n§ 42 8 StGB auch damit begründet, daß der Angeklagte selbst\nzugegeben hat, er neige nach dem Genuß alkoholischer Getränize\ndazu, Runden für andere Gäste zu spendieren, und daß hiernach die zu erwartenden Zechen wesentlich höher ausfallen\nkönnen. Dies findet jedoch in dem festgestellten Sachverhalt\nkeine Stütze. Danach hat der Angeklagte nur bei einem Einzelakt der neuen Tat Runden für andere Gäste spendiert. Die\nZeche betrug in diesem Falle lediglich 9,50 DM; bei einem\nzweiten Einzelakt wollte er eine Runde für mehrere Gäste\nausgeben. Hierzu kam es nicht, weil der Gastwirt das\nVerhalten des Angeklagten merkwürdig fand und zunächst die\nBezahlung der bereits geschuldeten Zeche von 2,00 DM ver- -\nlangte, die der Angeklagte nicht zahlen konnte.\n\na ee\n\n5.\n\n.. Die Entscheidung BGH NJW 1967 5.297, auf die sich das\n\n. Landgericht beruft, steht der hier vertretenen Rechtsan-\n\nsicht nicht entgegen. Die Entscheidung betrifft einen Fall,\nder wesentlich anders liegt. Dort hatte. der Angeklagte\naußer Zechprellereien Betrugstaten zum Nachteil von Taxifahrern begangen.\n\nDaß eine neue. Verhandlung vor dem Tatrichter zu\nabweichenden Feststellungen führen würde, hält der Senat\nfür ausgeschlossen. °. u\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-16/5-str-352-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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