{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-09-09_5_StR_405_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-09-09","aktenzeichen":"5 StR 405/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 405/69\n\n\"% BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Rudolf WED :.: rem\ngeboren am EEE 1315 in LU,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 5.Strafsenat das..Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. September 1969, an der teilgenommen haben:\n\n Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt” .\nu . als Vorsitzender, j\n_ Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer: . nd.\nBundesrichter. Schmitt\n-Bundesrichter Herrmann ..\nals beisitzende Richter,\n\n. Bundesanwalt Dr ED\n\nals’Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE 2. 02\n\nals Verteidiger,\n\n Justizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt\n‚Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des'Landgerichts in Berlin vom 15. April. 1969\nwird verworfen. ’\n\n‚Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der u\n\"notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der .\nLandeskasse auferlegt. _\n\n\"= Von. Rechts wegen -\n\n-3-.\n\nG rü nde\n\n‚Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\nIhre sachlichrechtlichen Angriffe richten sich gegen die\nNichtanordnung von Sicherungsverwahrung. Der Generalbundesanwalt hat das Rechtsmittel vertreten.\n\nli. Er macht zutreffend geltend:\n\n\"Unzuchtshandlungen mit Määchen unter 14 Jahren und\nJungen unter 18 Jahren, wie sie der Angeklagte begangen hat ....., bleiben auch nach Inkrafttreten\nder durch das Erste Gesetz zur Refom des Strafrechts\n(1. StrRG vom 25.Juni 1969 - BGB1,I ‚645) eingeführten\nÄnderungen des Strafgesetzbuches strafbar. Die Vor-.\nschrift des § 176 Abs.1 Nr,3 StGB gilt unverändert\nweiter. Unzucht eines über 18 Jahre alten Täters\nmit einem Mann unter: 21 Jahren wird auch nach\n§ 175 Abs.1 Nr.1 StGB in der vom 1.September 1969\nbis zum 31.März 1970 geltenden Übergangsfassung mit\nGefängnis bestraft (BGB1.1969 I,645,680,681)\".\n\nHinzugefügt sei, daß die Strafschärfung nach § 20a StGB\nnoch zulässig ist (BGBl. aa0).\n\n2. Der Senat vermag dem Generalbundesanwalt jedoch nicht\nzu folgen, soweit dieser sich die Revisionsbegründung der\nStaatsanwaltschaft zu eigen gemacht hat.\n\nAuch hier - wie im Falle 5 StR 318/69, den der Senat\nam 26.August 1969 entschieden hat -— beruft sich die Beschwerdeführerin mit Unrecht auf die bisherige Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs. Die von der Revision angeführten\nEntscheidungen (auch BGH NJW 1968,997,998 und 5 StR 105/64\nvom 28.April 1964) heben vor allem darauf ab, ob nach der\nÜberzeugung des Tatrichters mildere Mittel vorhanden waren,\num zukünftige erhebliche Störungen des Rechtsfriedens zu\nverhindern. In BGH NJW 1968,997,998 hatte die Strafkamner\n\n-4-\n\n-4-\n\ngesagt, sie wolle \"dem Angeklagten noch eine Chance geben\",\nobwohl dieser \"mit großer Wahrscheinlichkeit wieder straffällig werden werde\"; sie \"hoffe\", \"daß er durch die Verbüßung der hohen Zuchthausstrafe noch verändert werden könne\".\nDer Tatrichter hatte also an sich die Notwendigkeit von\nSicherungsverwahrung bejaht,. aus seinen Feststellungen aber\nnicht die gebotenen Folgerungen gezogen.\n\nHier ist es anders, Wie die Revision übersieht, stellt\ndas Landgericht ausdrücklich fest, \"vorerst dürften noch\nandere Maßnahmen ausreichenden Schutz vor diesem Angeklagten\nverbürgen\", auch sei der Angeklagte \"offenbar ernsthaft\nentschlossen\", bei diesen \"Schutzmaßnahmen\" zu helfen. Die\nStrafkammer hat sich bei ihrer Entscheidung demnach nicht\nvon einer \"unsicheren Erwartung oder Hoffnung\" leiten\nlassen, sondern die begründete Erwartung gewonnen, der Angeklagte werde während des Strafvollzuges die von ihm ausgehende Gefahr erfolgreich beseitigen lassen.\n\nDagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden. Ob\neinem solchen Versprechen eines Angeklagten zu glauben ist,\nkann nur der Tatrichter beurteilen. Auch verstößt es nicht\ngegen uneingeschränkt geltende Erfahrungssätze, daß er\ndie versprochene Behandlung als erfolgversprechend angesehen\nhat.\n\nBarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-09/5-str-405-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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