{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-09-09_5_StR_402_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-09-09","aktenzeichen":"5 StR 402/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_402/69\n\n\"9 BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steinträger Hans-Peter R EEE zu: Ep,\ndort geboren an I 1326,\n\nwegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 9.September 1969, an der teilgenommen haben:\n\nals Vorsitzender,\n\n‚Bundesrichter Schmidt\n..Bundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\n‘ als beisitzende Richter,.\n\nStaatsanwalt ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n_ Justizangestellte m\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,‘\n\nfür Recht erkannt:\n\n-Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und’ des\n\"Angeklagten gegen das: Urteil des Schwurgerichts\n\nin Hamburg vom 10.Januar 1969 werden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\n\n\" werden der Landeskasse auferlegt,.der Angeklagte\n\n\"hat die Kosten seines Rechtsmittels' zu tragen.\n\n= Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\n:@.r ünd e_\n\n-T. Vergeblich wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft dagegen, daß das Schwurgericht die Vorschrift\ndes § 20a Abs.2 StGB nicht angewendet. hat.\n\n1. Entgegen der Auffassung von Staats- und Bundesanwaltschaft enthält das Urteil keinen ünlösbaren Widerspruch:\n\nAuf Seite 10 UA wird näher von dem Plan des Beschwerdeführers und dann von der Tat’ seines damaligen Mitangeklagten\n(> gesprochen, während Seite 79 UA den Plan nur kurz\nerwähnt ünd vor allem auf den Tatentschluß des Ta avstellt. Nach dem Plan des Beschwerdeführers sollte in erster\nLinie versucht werden, ohne Bezahlung des Fahrpreises davonzukommen. Deshalb auch hatte sich der Angeklagte in die\n\"Gegend um den Ref, die er gut kannte\", fahren lassen;\ner hoffte, dort am leichtesten entweichen zu. können. Sein\nPlan sah vor, daß nur \"notfalls\" Gewalt angewendet werden\nsollte. j\n\nSchon äie Feststellungen auf Seite 10 UA \\ ergeben, daß\nDD) sich an diesen Plan, nicht gehalten hat: Ohne die\nFlucht zu versuchen, hat er den Taxenfahrer sofort angegriffen. \"Er hatte auf diesen Augenblick gewartet. Er\nhatte sich vorgenommen, keinerlei Risiko einzugehen, sondern\ngleich unter Gewaltanwendung gegen den Taxenfahrer vorzugehen\",\n\nZwanglos vereinbaren sich hiermit die Feststellungen\nauf Seite 70 UA. Hier wird zunächst kurz erwähnt, daß\n- nach der Absprache - der Fahrer \"lediglich um den Fahrpreis geprellt\" werden sollte. Dann hebt das Schwurgericht\nhervor, Igg habe von sich aus den \"Entschluß\" gefaßt,\n(ohne vorherigen Fluchtversuch) \"den Taxenfahrer körperlich\nanzugreifen\", IggW habe diesen Entschluß dann auch ganz\nallein ausgeführt.\n\n-4-\n\n-4--\n\n- 12.2. Andere Rechtsmängel sind ebenfalls nicht zu erkennen. Insbesondere hat. der Tatrichter nicht etwa (rechtsirrig) angenommen, daß eine Verurteilung nach § 20a\n\nAbs.2 StGB ausscheide, weil’:der Beschwerdeführer bei seinen\nGewalttaten gegenüber den beiden Frauen unter Alkoholeinfluß\ngehandelt hat (vgl. hierzu die Darlegungen auf Seite 70 UA).\n\nII. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\n1. Auf Seite 50 UA stellt das Schwurgericht fest, \"der\nunmittelbare Anlaß für den Angriff\" sei \"nicht die versuchte\nWegnahme der Geldbörse, sondern die unflätigen Beschimpfungen\"\ngewesen, Dem entsprechen die Feststellungen auf Seite 65 UA\n(es handelt sich dabei nicht nur um rechtliche Erwägungen).\nWas. die Revision dagegen vorbringt, bekämpft in unzulässiger\nWeise nur die Beweiswürdigung als solche.\n\nDa der Angeklagte nicht zum Zwecke der Verteidigung\ngehandelt hat, brauchte § 53 Abs.3 StGB nicht geprüft zu\nwerden.\n\n2. Entgegen dem Revisionsvorbringen lassen die Strafzumessungserwägungen weder einen Ermessensmißbrauch noch\neinen anderen rechtlich beachtlichen Ermessensfehler erkennen.\n\n5.\n\nDie Nachprüfung: auf die allgemeine Sachrüge hat eben-\n. falls keine Rechtsmängel aufgedeckt.\n\nSarstedt. - Schmidt . Siemer\n‚Schmitt :: Herrmann.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-09/5-str-402-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-09/5-str-402-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.218992+00:00"}}