{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-09-09_5_StR_348_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-09-09","aktenzeichen":"5 StR 348/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2098 023:\n5 StR 348/69\n2”. BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Georg F EEE 2: ED,\ngeboren am EB 19:2 ir raue.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang\n\n- 2. -\n\nDer 5.Strafsenat des..Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.September 1969, an der teilgenommen haben:\n\n\"Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\n' Bündesrichter ' Schmitt\nBundesrichter ' Herrmann\n\n- als beisitzende Richter,\nStaatsanwalt We ... |\n\n\"© als Vertreter’ der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin ED .u:\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte (iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt: u\n\n‘Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 10.März 1969\nmit den Feststellungen aufgehoben. \"\n\nDie Sache wird an das. Schwurgericht in Hamburg\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGrün de\n\nDie schriftlichen Entscheidungsgründe lassen besorgen,\ndaß das Schwurgericht bei Feststellung des Tatherganges auch\nbloße Verdachtsumstände mitberücksichtigt hat. So heißt es\nauf Seite 11 UA, der Angeklagte habe das Kind \"höchstwahrscheinlich auch mit der Faust\" auf das Gesicht und den Kopf\ngeschlagen. Daß das - nicht erwiesene -— \"Schlagen mit der\nFaust der Schuld des Angeklagten zugerechnet worden ist, kann\nschon deshalb nicht sicher ausgeschlossen werden, weil die\nverhängte Strafe für eine unbewußt fahrlässige Herbeiführung\ndes Todes bemerkenswert hoch ist. Da der Rechtsmangel die\nSchuldfeststellungen berührt, war das angefochtene Urteil\nin vollem Umfange aufzuheben,\n\nAuf die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe kommt es daher nicht mehr an. .\n\nIn der neuen Hauptverhandlung ist das Schwurgericht bei\nseinen Schuldfeststellungen völlig ungebunden. § 358 Abs.2 St\nverbietet nur, die bisherige Strafhöhe zu überschreiten,\n\nDer Generalbundesanwalt hat. Verwerfung der Revision\n\nbeantragt.\n\nSarstedt \"Schmidt __ Sienmer\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-09/5-str-348-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-09/5-str-348-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.202156+00:00"}}