{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-09-02_5_StR_354_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-09-02","aktenzeichen":"5 StR 354/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 354/69\n\n“® BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\ndie frühere kaufmännische Angestellte Helene 1 u»\n\ngeborene Sg geschiedene KW aus Du,\ngeboren am EB 1925 in Grummendorf Kreis Zum,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2.September 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n:. als Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt aEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin b :.:\n\n‚als Verteidigerin,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\n\n. Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n\n27.März 1969 samt den Feststellungen in °\nallen Strafaussprüchen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung. wird die Sache an- --\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nin Berlin zurückverwiesen, die auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\n\nhat,\n —- Von Rechts wegen - .\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin wegen Betruges im Rückfall in fünf Fällen,\ndavon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\nund wegen Unterschlagung in Tateirhsit mit Urkunden-\n\nfälschung verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten beanstandet in mehrfacher Beziehung das Verfahren unä rügt die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat nur zun Teil Erfolg; es führt\n\nzur Aufhebung der Strafaussprücha.-\n\nI. Die Verfahnrensbeschwerden .\n\n1. Eine Verletzung des § 338 Nr.6 StPO liegt schon\ndeshalb nicht vor, weil nur die unzulässige Beschränkung\nder Öffentlichkeit unter die genannte Bestiiimung fällt\n(vgl. BGHSt 10,202,206/207}.\n\n2. Ob ein Verstoß gegen 88 73, 74 StPO vorliegt,\nkann dahingestellt bleiben. Selbst wenn ein Verstoß gegen\ndiese Bestimmungen zu bejahen wäre, könnte das Urteil in\nden Schuldsprüchen nicht darauf beruhen. Es sind keine\nAnhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Angeklagte zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs.1:. StGB sein könnte.\nIn Frage käme allenfalls eine verminderte Zurechnungs--\nfähigkeit nach Maßgabe des § 51 Abs.2 StGB. Sie könnte\nnur für die Strafzumessung von Bedeutung sein. Die Strafaussprüche müssen jedoch ohnehin auf die Sachrüge aufge-\n\nhoben werden.\n\n-A-\n\n3. Die von. der Revision beanstandete Ablehnung des\nBeweisamtrages auf Anhörung mehrerer früherer Arbeitgeber der Angeklagten bezieht sich ebenfalls nur auf die\nStrafaussprüche; diese Rüge bedarf daher ebenfalls keiner '\n\nEntscheidung.\n\n4. Was sonst mit der Verfahrensrüge geltend gemacht\nworden ist, erweist sich als offensichtlich unbegründet\noder fällt mit der Sachrüge zusammen und bedarf daher\nkeiner gesonderten Erörterung.\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem\ngesamten Umfange nach geprüft, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zu den Schuldsprüchen ergeben, sie werden auch\nvon der Revision nicht behauptet.\n\n2. Dagegen bemängelt die Revision mit Recht die\nAusführungen, mit denen die Strafkammer dartun will, die\nAngeklagte sei eine gefährliche Gewohnheitsverbrecherin.\nDas Landgericht stützt sich ersichtlich auf § 20a Abs.1 StGB.\nDas Urteil enthält aber keine genügende \"Gesamtwürdigung\"\nim Sinne dieser Bestimmung. Hierbei ist zu untersuchen,\nob die Taten \"symptomatisch\" sind, d.h. gemeinsame Merkmale aufweisen, die die Angeklagte als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin kennzeichnen. Das wiederum erfordert\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine kurze\nDarstellung der Sachverhalte, die die früheren, jetzt\nzur Gesamtwürdigung herangezogenen Taten ausmachten (vel.\nhierzu BGH MDR 1957, 562/563; BGHSt 20, 263 ff). Die\nUrteilsgründe enthalten aber eine ausreichende Schilderung\n\ndes Tatherganges - wie die Revision zutreffend vorgetragen\nhat - nur hinsichtlich der Verurteilung vom 3.Mai 1962..\n\nDas ist nicht ausreichend. Die Verurteilung \"als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin\" betrifft sämtliche Strafaussprüche. Diese waren daher aufzuheben. Im übrigen war\ndie Revision zu verwerfen.\n\nEs wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung\ndie Feststellungen zu den Schuldsprüchen zu verlesen. In\ndie Gründe des neuen Urteils brauchen sie aber nicht\naufgenommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden. |\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt ‚Herrmann.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-02/5-str-354-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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