{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-09-02_5_StR_190_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-09-02","aktenzeichen":"5 StR 190/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 190/69\nd.f BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n]. den Systemanalytiker Harald RD zus TEE.\ngeboren an 1951 in Tg\n2. den kaufmännisch technischen Angestellten Laszlo F EEE\n\naus NEED,\ngeboren enED 1935 in ve ungern,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n.2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2.September 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedtals Vorsitzender, :\n- Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer .\n‘. Bundesrichter Schmitt.\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustiz: zange stellte 0\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n‚für Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Khgeklagten Pk wird das\n= Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom.\n' 2Q.September 1968 nit den Festetellungen auf\ngehoben: Zu\n\na) Im Schuld- und Strafausspruch, soweit dieser\nBeschwerdeführer wegen Untreue im Falle ...\nA II 1 (Ri) verurteilt worden ist,\nb) in den übrigen drei Untreuefällen im Strafausspruch, 5\n©) hinsichtlich der Gesamtstrafe.\n‚Die: weitergehende Revision wird verworfen. *\nIm Umfange der Aufhebung wird. die Sache, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts Hildesheim\n. zurückverwiesen, die ‚auch über die Kosten des\nRechtsmittels des Angeklagten Bi \"entscheiden\n2. Die Revision des Angeklagten Tg» wird verworfen.\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nA. Revision des Angeklagten Rp‘\n\nI. Der Verfahrensangriff dringt nicht durch.\n\nAllerdings hat das Landgericht in seinem Beschluß nicht\nausdrücklich mitgeteilt, weshalb die Beweisbehsustungen für\ndie Entscheidung ohne Bedeutungen waren. Dessen bedurfte es\nhier aber ausnahmsweise auch nicht, weil alle Beteiligten\ndies wissen mußten und - wie das weitere Verhalten des Angeklagten und seiner Verteidiger in der Hauptverhandlung\nzeigt -— auch gewußt haben, nu\n\nDer Mitangeklagte FT hatte nämlich schon vor der\njetzt abgeurteilten Straftat Rückfallbetrügereien begangen,\nso daß offensichtlich bedeutungslos war, ob er nach der jetzt\nabgeurteilten Tat erneut in dieser Richtung straffällig\ngeworden war. Weder die Frage der Glaubwürdigkeit des Ta»\nnoch die der Tatherrschaft beim fortgesetzten Betruge wurden\nhierdurch berührt. Die. beantragte Beweiserhebung hätte - wie\nallen Beteiligten erkennbar. war — allenfalls zu einer härteren\nBestrafung des Mitangeklagten FB führen können.\n\n„Unter diesen Umständen geht auch die in gleiche Richtung\nweisende Aufklärungsrüge fehl.\n\nII. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge führt\nzur Aufhebung der Untreueverurteilung im Falle A II1 der\n\nUrteilsgründe (Ri .\n\nl. Die Feststellungen in diesem Falle, sind unklar unä\nungenau. Sie ermöglichen eine Nachprüfung dieser Untreueverurteilung nicht. Das gilt für ‘Merkmale des äußeren und des\ninneren Tatbestandes.\n\nDas Lanägericht bejaht eine Vermögensgefährdung nur\ndeshalb, weil der Angeklägte rn \"die ihm nach dem Vertrage vo\n11.Juni 1964 gegenüber Ri obliegende Pflicht, dessen\nVermögensinteressen dadurch wahrzunehmen, üaß er alsbald nach\n\nA.\n\n4 -\n\ndem Verkauf. des Mercedes 190. SL. einen bestimmten Betrag des\n Brlöses. zur Tilgung. der: restlichen Darlehnsschuld bei, der\nPfalzkreditbank. verwandte und dadurch seinen Auftraggeber\nvon dessen. Verbindlichkeiten gegenüber dieser Bank befreite,\nvorsätzlich nicht; erfüllt hat\" ' (ua S.10).\n\nNach den Feststellungen an anderer Stelle hatte der\nAngeklagte zunächst aber nur einen geringen Bargeläerlös\nerzielt, im ‚übrigen: einen. \"Fiat-Personenkraftwagen. mit\n6. 300 DM in Zahlung\". ‚genommen (UA 8.7). \"Der Tausch mit einen\n“anderen - möglicherweise leichter verkäuflichen - Personen-\n\n. lererftwagen, war offenbar dem. Angeklagten vertraglich nicht\n\n' verboten, ‚gewesen. ‚Jedenfalls sagt das Urteil dazu ‚nichts,\ninsbesondere wird ‚hierin kein. Verstoß gefunden. Daher ist.\n- \"mängels anderweitiger Feststellungen - davon auszugehen,\n\"daß erst der für den Fiat-Personenkraftwagen \"erzielte Erlös\nan Ri, gegebenenfalls an die Pfalzkreditbank 'abzuführen\n- war... Ob und wann dieser Personenkraftwagen. verkauft worden\nist, teilt das Urteil nicht mit. Daß er alsbald weiterverkauft wurde, versteht sich’ hier nicht von selbst.\n\n. Unklar bleibt auch, was unter \"alsbaldiger\" Zahlungs-\n‘:pflicht des Angeklagten zu verstehen ist, zumal die Zahlungs--\nvereinbarungen zwischen Ri und. der Pfalzkreditbank ebenfalls nicht mitgeteilt werden, ... oo\n\nDiese Mängel , der Sachdarstellung wiegen um' so Schwerer\nals sich die Darlegungen zur inneren Tatseite auf bloße\nformelhafte Wendungen beschränken (\"vorsätzlich\", zumindest\nbirligend in‘ Kauf genommen\"). Bu\n\n2. Die anderen Untreueverurteilungen: sind rechtlich.\nbedenkenfrei. Be\n\nIm einzelnen bekämpft die Revision ı nur die Verurteilung\nim Falle 2. (CE): Ihr. Vorbringen ist - soweit, überhaupt\nzulässig - offensichtlich‘ unbegründet. |\n\n5°\n\na) Daß die Urteilsgründe bei -Mitteilung des Verkaufs-.\npreises auf Seite 11 UA einen (unschädlichen) offensichtlichen Schreibfehler enthalten, ergibt sich sowohl\naus der Höhe des mit CB vereinbarten Preises (5.000 DM)\nals auch aus der Zusammenrechnung der beiden Zahlungen des\nJoseph White (600 $ und 1.500 $).\n\nb) Da der Beschwerdeführer den Kraftwagen \"im Namen\nund für Rechnung\" des CM verkaufen sollte, hatte er\nden Erlös - nach Gewinnabzug -— an seinen Auftraggeber abzuführen. Übrigens war zwischen den Beteiligten die Einlösung\ndes hinterlegten Kraftfährzeugbriefes ausdrücklich \"vereinbart\" worden (UA S.12). Die Einwendüngen der Revision in\ndiesem Zusammenhange sind daher abwegig, zumal CE das\nihm zustehende Geld’ erst vier Jahre später ‘vom Angeklagten\nerhalten hat. on\n\n3 Fehl gehen auch die Angriffe gegen die Verurteilung\nwegen fortgesetzten Betruges: .\n\na) Das Landgericht stellt fest, . der Beschwerdeführer\nhabe \"am 531.März 1965 den Offenbarungseid geleistet\", die\nFirma R@B-Autcmobile habe \"nohe Schulden\" gehabt (vA.S. 31)\nund \"der größte, Teil\" der \"übernommenen Kraftfahrzeuge\". habe\n\"im Sicherungseigentum der Kundenkreditbank\". ‚gestanden. u\n(UA S.34). Unter diesen Umständen genügt völlig, wenn das.\nUrteil sagt, die Eröffnungsbilanz Habe \"auch nicht annähernd\nden Tatsachen\" entsprochen. ö “\n\nb) Die vom \"Beschwerdeführer erwähnte Feststellung auf\nSeite 75 UA ist rechtlich unanfechtbar. Im Revisionsrechtszuge kommt es nicht darauf an, 'daß eine Folgerung des Tatrichters \"zwingend\" ist, sie muß nur denkgesetzlich möglich’\nsein. Daran kann hier aber kein Zweifel bestehen,\n\nc) Nach den Darlegungen auf Seite 76 UA hat der. Angeklagte\nmit direktem Vorsatz gehandelt (\"bewußt\"). RE TEN\n\n- 6 -\n\nd) Unverständlich ist die Behauptung der Revision, dem\nUrteil sei \"nicht eindeutig zu entnehmen, in wieviel Fällen\nsich der Angeklagte Reis des fortgesetzten Betruges schuldig\ngemacht\" habe (vgl. hierzu UA S.43 bis 50 und 52 bis 64).\n\n4. Da mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß\ndie nunmehr in vollem Umfange aufgehobene Verurteilung sowie\ndie gemäß Art.106 Nr.1, § 27bAbs.1 des Ersten Gesetzes\nzur Reform des Strafrechts (BGBl Teil I 1969 S.680) auf-\n\n. zuhebenden anderen Einzelstrafen wegen Untreue die Höhe der\nBetrugsstrafe mitbeeinflußt haben, wird das Landgericht\nlediglich über den Fall CEEW, die Höhe der anderen Untreuestrafen und die Gesamtstrafe nochmals verhandeln und entscheiden müssen. Durch § 358 Abs.2 StPO wäre es nicht gehindert, bei einer etwaigen Einstellung des Verfahrens im\nFalle Günther dieselbe Gesamtstrafe wie bisher zu verhängen.\n\nFür die Verhandlung über die Strafen empfiehlt sich, die\nFeststellungen zu verlesen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen. Sie müssen im neuen Urteil nicht\nwiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Fe der nur die\nallgemeine Sachrüge erhoben hat, ist offensichtlich un-\n\nbegründet.\n\nSarstedt Schmidt Siener\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-02/5-str-190-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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