{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-08-26_5_StR_363_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-08-26","aktenzeichen":"5 StR 363/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Fre ”\n\n5 StR 363/69\n\n4.d BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betonbauer Georg TED zu: Hamm.\ngeboren am Es 1911 in SEE (Oberschiesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des-Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 26.August 1969, an der teilgenommen haben:\n\n- Senatspräsident Prof.Dr, Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\n- Bundesrichter : Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n- \"in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr ie\n\nbei der Verklindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvaltgie =u: up\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhaupt sckretär>\n\nals ‚Urkundsbeanter der. (Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom |\n20. März 1969 samt den Feststellungen. aufgehoben.\n\nDie Sache wird” an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts in Hamburg. zurückverwiesen,..\n\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels.\nzu entscheiden hat.\n\n‚= Von Rechts wegen -\"\n\n- 3.\n\n-,Gründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens gegen §§ 174 Nr.1, 176 Abs.1 Nr.3 StGB\nzu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\n\nsachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten beruht auf den\nAussagen seiner Stieftochter Gabriele, die das Landgericht\nfür glaubwürdig hält. Es bemerkt aber selbst, daß \"über\ndie zeitliche Einordnung der Vorgänge einige Unklarheiten\nbestehenbleiben\" (UA S.21). Insoweit haben sich \"auch\nFeststellungen über die genaue zeitliche Einordnung der\neinzelnen Vorfälle, z.B. darüber, wann es zum ersten Male\nzu einer Art Geschlechtsverkehr gekommen ist, und über die\nAnzahl der Vorgänge nicht treffen lassen\". Das Gericht\nist jedoch \"davon überzeugt, daß der Angeklagte schon\nsehr früh damit angefangen hat, mit dem Finger an\nGabrieles Geschlechtsteil zu manipulieren, und daß er\ndann später dazu übergegangen ist, seinen Geschlechtsteil\nkurz in den vorderen Scheideneingang bei ihr einzuführen,\nund daß es zu beiden Arten von Handlungen in einer nicht\nunerheblichen Anzahl von Fällen gekommen ist. Schließlich\nauch, daß er in einigen Fällen ihr auch seinen entblößten\nGeschlechtsteil gezeigt hat und sie dazu veranlaßt hat,\n\nihn anzufassen\",\n\nDiese ganz allgemein gehaltenen Feststellungen sind, |\nworauf die Revision mit Recht hingewiesen hat, für eine\nVerurteilung des Angeklagten nicht ausreichend. Nach\nihnen bleibt der Schuldumfang zweifelhaft. Es ist jedoch\nnach der Rechtsprechung grundsätzlich erforderlich, im\nRahmen einer fortgesetzten Handlung hinsichtlich der\nEinzelakte oder bestimmter Gruppen der Einzelakte\n\n-A-\n\n- A -\n\nMindestzahlen festzustellen, um Klarheit über das Ausmaß der Schuld des Angeklagten zu schaffen. Außerdem\nfehlt es an ausreichenden Feststellungen über den Zeitraum, innerhalb dessen er die Tat begangen haben soll.\n\nDas Urteil mußte daher entsprechend dem Antrage der\nBundesanwaltschaft aufgehoben werden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-26/5-str-363-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-26/5-str-363-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.849295+00:00"}}