{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-08-26_5_StR_339_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-08-26","aktenzeichen":"5 StR 339/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 339/69\n\n‘#2. BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Facharbeiter Bernhard K EW ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1942 in rum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.August 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,‘ -\"---\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin:der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt ED =\nei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin w au ad\n\nals Verteidigerin,\n\n‘ Justizhauptsekretär En\n\nals Urkundsbeanmter der. Geschäftsstelle,\n\n‘für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 5.März 1969\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des.\nRechtsmittels.\n\nIhm wird die nach dem 5.März 1969 erlittene\n_ Untersuchungshaft, soweit sie insgesamt. drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg. ..:\n\nDie Anwendung des ‚sachlichen Strafrechts auf den\nvon der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei. nn\n\nDies gilt auch für die Fälle II 7, 9 und 11 der\nAnklage, in denen die Strafkamner den Angeklagten wegen\nschweren Rückfalldiebstahls verurteilt hat. Es heißt in\nden Urteilsgründen bei der Darstellung dieser Taten zwar,\ndaß der Angeklagte die Kraftfahrzeuge, aus denen er stahl,\n\"wahrscheinlich\" mit einen Nachschlüssel öffnete. Damit\nbringt das Urteil aber nicht zum Ausdruck, daß der Angeklagte in diesen Fällen aus Fahrzeugen stahl, die möglicherweise gar nicht verschlossen waren. Das Urteil\nstellt bei jedem der genannten Fälle ausdrücklich fest,\ndaß das Kraftfahrzeug verschlossen war. Anhaltspunkte.\ndafür, daß der Angeklagte Schlüssel besessen hätte, die\nzur ordnungsmäßigen Öffnung der Fihrzeuge bestimmt waren,\nsind dem Urteil nicht..zu entnehmen. Das Wort \"wahrscheinlich\" bedeutet hiernach nur, daß der: Angeklagte aus Verschlossenen Kraftfahrzeugen stahl, ‚die er nach der Über-\n\nzeugung der Strafkammer mit einem der in 8 243 Abs.1 Nr.3 StGB\n\n-4-\n\n-4-\n\ngenannten Werkzeuge — wahrscheinlich einem Nachschlüssel -\nöffnete.\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge\nsonst noch vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die\ndem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.\n\nSarstedt Schmidt Siemer:\n\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-26/5-str-339-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-26/5-str-339-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.833556+00:00"}}