{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-08-26_5_StR_318_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-08-26","aktenzeichen":"5 StR 318/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 318/69\n\n%.8BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Volker S WW :.: zu\ndort geboren an m 1955,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\n-2_.\n\nDer 5.Strafsenat des.:Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.August 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter. Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nin der Verhandlung,\n\nBunde sanwalt Dr EEE\n‘bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB ..: EB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär in\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 18. ‚März 1969\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich der\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten hat die\nLandeskasse zu tragen. :\n\n- Von Rechts wegen =.\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit\nsachlichrechtlichen Angriffen nur dagegen, daß der Tatrichter davon abgesehen hat, die Sicherungsverwahrung\nanzuordnen. Das Rechtsmittel wird von der Bundesanwaltschaft vertreten. Es greift nicht dürch.\n\nDie Strafkammer ist \"zu der Überzeugung gelangt\", der\nim Augenblick noch gefährliche Angeklagte habe den \"ernsten\nVorsatz\", seinen \"abartigen Sexualtrieb während und nach\nder Strafhaft medikamentös behandeln zu lassen\" (UA S.13);\ndeshalb erfordere die öffentliche Sicherheit nach der\nStrafverbüßung die Sicherungsverwahrung nicht mehr.\n\nDas ist hier - bei diesem noch verhältnismäßig jungen\nAngeklagten - mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn\nauch die Möglichkeit nicht auszuschließen’ ist, daß der Angeklagte später von seinem (ernstlichen) Wunsch abrückt,\nso hat der Tatrichter einen solchen Gesinnungswechsel ersichtlich als wenig wahrscheinlich, die hierin liegende\nUngewißheit also als zu gering angesehen, um ihr bei der\nVorhersage des zukünftigen Verhaltens des Angeklagten\nwesentliche Bedeutung beimessen zu können. Darin ist kein\nrechtlich erheblicher Ermessensmangel zu finden. Denn die\nBeurteilung eines ‚Angeklagten obliegt in erster Linie dem\nTatrichter, der allein entscheiden kann, ob der Zusicherung\neines Angeklagten zu glauben ist. Dies hier um so mehr,\nals es nicht um das weitgehende Versprechen geht, sich\nentmannen zu lassen, sondern lediglich um die Bereitschaft,\nMedikamente einzunehmen. Auf die von der Bundesanwaltschaft\nangeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes kommt es\ndaher nicht an, abgesehen davon, daß auch sie den Wert der\nZusicherungen eines Angeklagten nicht selbst, sondern auf\nGrund der Feststellungen des Tatrichters beurteilen.\n\n- 4 -\n\nWeiterhin stellt das Landgericht ausdrücklich fest,\ndaß \"eine gezielte Behandlung\" dieses Angeklagten Erfolg\nverspricht (UA S.12). Einer näheren Begründung hierfür bedurfte es im Urteil nicht.\n\nHaltlos ist die bloße Behauptung der Revision, der\n\"Nabartige Sexualtrieb\" des Angeklagten könne durch Medikaments\nnicht (günstig) beeinflußt werden. Einen uneingeschränkt\ngeltenden Erfahrungssatz solchen Inhalts gibt es nicht.\nDeshalb ist die entgegenstehende Feststellung, die das Landgericht übrigens nach Anhörung eines Sachverständigen getroffen hat, im Revisionsrechtszuge unangreifbar.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-26/5-str-318-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-26/5-str-318-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.817404+00:00"}}