{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-08-19_5_StR_667_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-04-15","aktenzeichen":"5 StR 667/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ist ein Mann durch ein vor dem 1. Juli 1970 erlassenes\nVersäumnisurteil zur Erfüllung eines Anspruchs nach\n\n§ 1708 BGB aF rechtskräftig verurteilt worden, so steht\nnach der Übergangsregelung des Art. 12 § 3 Abs.1 und 2 des\nGesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen\nKinder vom 19. August 1969 (BGBl I 1243) im Strafverfahren\nwegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 b StGB) seine\nVaterschaft für den Strafrichter bindend fest, bis sie im\nZivilrechtsweg angefochten und ihr Nichtbestehen rechtskräftig festgestellt worden ist.","text_plain":"23\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB § 170 b; NEhelG Art. 12 § 3 Abs. 1 und 2\n\nIst ein Mann durch ein vor dem 1. Juli 1970 erlassenes\nVersäumnisurteil zur Erfüllung eines Anspruchs nach\n\n§ 1708 BGB aF rechtskräftig verurteilt worden, so steht\nnach der Übergangsregelung des Art. 12 § 3 Abs.1 und 2 des\nGesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen\nKinder vom 19. August 1969 (BGBl I 1243) im Strafverfahren\nwegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 b StGB) seine\nVaterschaft für den Strafrichter bindend fest, bis sie im\nZivilrechtsweg angefochten und ihr Nichtbestehen rechtskräftig festgestellt worden ist.\n\nBGH, Beschl. v. 15. April 1975 - 5 StR 667/74 -\n\nI. Amtsgericht Hamburg\nII. Landgericht Hamburg\nLII. Oberlandesgericht Hamburg\n\n42\n\n5 StR 667/74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nGünther DEE aus Tamm.\ndort geboren am EI 1927,\n\nwegen Verletzung der Unterhaltspflicht\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 15.April 1975\nbeschlossen:\n\nIst ein Mann durch ein vor dem 1.Juli 1970\nerlassenes Versäumnisurteil zur Erfüllung\n\neines Anspruchs nach § 1708 BGB aF rechts-\n\nkräftig verurteilt worden, so steht nach der\nÜbergangsregelung des Art.12 § 3 Abs.1 und 2\n\ndes Gesetzes über die rechtliche Stellung der\nnichtehelichen Kinder vom 19.August 1969\n\n(BGB1 I 1243) im Strafverfahren wegen Ver-\n\nletzung der Unterhaltspflicht (§ 170b StGB)\n\nseine Vaterschaft für den Strafrichter bindend\nfest, bis sie im Zivilrechtsweg angefochten und ihr\nNichtbestehen rechtskräftig festgestellt worden ist.\n\nGründe\n\nDer Angeklaste ist durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4.April 1961 zur\nUnterhaltszahlung an die 1961 unehelich geborene\nAngela Mm verurteilt worden. Da er ihr\nkeinen Unterhalt zahlte, ist er 1965 und 1966 wegen\nVerletzung der Unterhaltspflicht zu Gefängnisstrafen\nverurteilt worden, die er verbüßt hat. Er hat sich am\n7.September 1972 vor einer vom Landesjugendamt ermächtigten Urkundsperson verpflichtet, anstelle der im\nUrteil festgesetzten eine höhere Unterhaltsrente zu\nzahlen. Dennoch hat er seit dem 1.November 1972\nkeinen Unterhalt mehr gezahlt. j\n\nDas Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten, der\nseine Vaterschaft bestreitet, wegen Verletzung der\nUnterhaltspflicht zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die\n\nBerufung des Angeklagten ist vom Landgericht Hamburg\nverworfen worden. Es hat die Ansicht vertreten, die\n\nvom Verteidiger beantragte Einholung eines erbbiologischen Gutachtens sei nicht erforderlich, weil die\nVaterschaft des Angeklagten durch Art.12 § 3 Abs.1 und 2\ndes Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.äugust 1969 (BGB1 I 1243) auch\nfür den Strafrichter feststehe.\n\nDas Oberlandesgericht Hamburg, das über die\nRevision des Angeklagten zu entscheiden hat, hält diese\nAnsicht für zutreffend und möchte das Rechtsmittel\nverwerfen. Damit würde es jedoch von dem Urteil des\nOberlandesgerichts Zweibrücken vom 15.November 1973\n(MDR 1974,1034) abweichen. Es hat deshalb die Sache\nnach § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung darüber vorgelegt,\n\nob der Strafrichter in dem Verfahren wegen\nVergehens nach § 170b StGB an ein gegen den\nnichtehelichen Vater vor Inkrafttreten des\nGesetzes über die rechtliche Stellung der\nnichtehelichen Kinder vom 19.August 1969\nergangenes rechtskräftiges Versäumnisurteil\nauf Zahlung von Unterhalt gebunden ist.\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlegung sind\ngegeben. Jedoch hat das vorlegende Oberlandesgericht\ndie zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage zu weit\ngefaßt. Wie die Gründe des Vorlegungsbeschlusses ergeben,\nnimmt es nicht etwa an, der Strafrichter habe die in\neinem solchen Urteil ausgesprochene Rechtsfolge der\nUnterhaltspflicht - entgegen § 262 Abs.1 StPO -\nohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde zu legen.\n\n-4- 45\n\nEs folgert aus Art.12 § 3 Abs.1 und 2 NEhelG lediglich,\ndaß die Vaterschaft eines Mannes, der in einem vor dem\n1.Juli 1970, dem Tag des Inkrafttretens des Nichtehelichengesetzes, erlassenen Versäumnisurteil zur\nErfüllung eines Anspruchs aus § 1708 BGB aF rechtskräftig verurteilt worden ist, auch für den Strafrichter\nbindend feststehe. Die Vorlegungsfrage ist daher\nentsprechend einzuschränken.\n\nDer Senat schließt sich der Auffassung des\nvorlegenden Oberlandesgerichts an.\n\nDas Tatbestandsmerkmal der gesetzlichen Unterhaltspflicht in § 170b StGB verweist auf das bürgerliche\nRecht. Dieses - und nicht das Strafrecht - bestimmt\ndie Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf\nUnterhalt besteht (BGHSt 12,166; Schönke-Schröder\nStGB 17.Aufl. 8 170b Rn.3). Die Unterhaltspflicht\ngegenüber nichtehelichen Kindern ist durch das NEhelG\nmit Wirkung vom 1.Juli 1970 neu geregelt worden. Der\nVater eines solchen Kindes ist diesen, sieht man von\nden Fällen der einstweiligen Verfügung nach § 1615 o BGB\nund der einstweiligen Anordnung nach § 641d ZPO ab,\nnunmehr erst dann unterhaltspflichtig, wenn die Vaterschaft durch Anerkennung (§§ 1600b ff BGB) oder durch\ngerichtliche Entscheidung (8 1600n BGB) festgestellt\nworden ist (§ 1600a BGB). Die Feststellung wirkt nach\nbürgerlichem Recht \"für und gegen alle\", Sie bindet\nauoh den Strafrichter. Das Urteil des Iv.zivilsenates\ndes Bundesgerichtshofs vom 24.Msi 1954 - IV ZR 1/54 -\nLM Nr.6 zu § 640 ZPO, das für die damalige Rechtslage\neine Bindung des Strafrichters an ein im Statusverfahren\nüber das Bestehen oder Nichtbestehen der unehelichen\nVaterschaft ergangenes rechtskräftiges Zivilurteil\nverneint hat, ist durch das NEhelG überholt.\n\nDie Übergangsvorschrift ues Art.12 § 3 Abs.1 NEhelG\nhat verschiedenen Vstersc\\laftistiteln aus der Zeit vor\ndem 1.Juli 1970 eins Ähni:che Wirkung wie der Feststellung der Vaterschaft „nch 4 16004 BGB nF beigelegt.\n\n7\n\nDanach ist) ein Mann 2,5 Yst4er im Sinne dieses Gesetzes\n\nanzusehen, wenn er vor däcısen Inkrafttreten in einer\nöffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt |\n\n(8 17158 BGB aF) cder in einem vollstreckbaren Schuldtitel (8 794 Abs.‘ He.t und 5 ZPO) sich zur Erfüllung\neines Anspruchs nech § 1798 BGB aF verpflichtet hat\noder wenn er in einer recntskräftigen Entscheidung,\ndie vor dem 1.Juli ?370 urliassen worden ist, zur\nErfüllung eines Ärspruchs nach § 1708 BüB aF verurteilt\nworden ist. ES braucht sich dabei nicht um ein im\nstreitigen Verfahren erzangenes Urteil zu handeln.\nVielmehr reicht auch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil oder ein rechtskrüftizer Vollstreckungsbefehl\naus (vgl. BT-Drucksache Y.'3719 5.65,66; Göppinger in\nDRiZ 1970,147; Odersky, Nichtehelichengesetz 3.Aufl.\nArt.12 Anm.II 3c aa). | |\n\nDer Gesetzgeber hielt es nicht für angebracht, auch\nin diesen Fällen eine Anerkennung nach neuem Recht\noder die Durchführung eines Abstammungsprozesses als\nVoraussetzung dafür zu verlangen, daß die Rechts-.\nwirkungen der Vaterschaft geltend gemacht werden\nkönnen. Dazü heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache v/3719 8.65) u.a.:\n\n\"Hat ein Mann seine Vaterschaft unter bisherigem\nRecht in danach wirksamer Weise anerkännt, hat\ner sich in einem vollstreckbaren Titel zur..:!;\nZahlung des Unterhalts verpflichtet oder wurde\ner dazu rechtskräftig verurteilt, so wird dieser\nMann nach den Erfahrungen des Lebens in. der\nRegel auch der wirkliche Vater des Kindes sein.\nDiese Akte ergeben danach nach bisherigem Recht\n\n- 2\n\nzwar keine rechtliche, wohl aber eine tatsächliche\nVermutung der Vaterschaft. Es wäre daher unzweckmäßig und dem Kinde unzumutbar, wenri das Kind in\nallen Fällen, in denen sich der Mann nach Inkrafttreten des neuen Rechts weigert, die Vaterschaft\nerneut anzuerkennen, einen Vaterschafteprozeß\nführen und die Vaterschaft beweisen müßte, um zu\nseinem Recht ‚zu kommen.\n\nAbsatz 1 sieht deshalb vor, daß .der Yann in den\nbezeichneten Fällen als Vater im Sinne des neuen\nRechts anzusehen ist (vgl. aber Absatz 2). Damit\nergibt sich, daß das Kind die Rechtswirkungen\nder Vaterschaft ohne weiteres geltend machen\nkann und daß darüber hinaus alle Rechtswirkungen\neintreten, die das neue Recht aus der Anerkennung\noder rechtskräftigen gerichtlichen Vaterschafts-\n.featetellung herleitet (vgi. § 19340 BGB E,\n§ 29 PStG E), Zugleich soll mit Absatz 1 erreicht\nwerden, daß die Zahl von Fällen, in denen die\n. Vaterschaft wieder in Frage geateitt wird,\nmöglichst gering bleibt ...\" e u\n\nNach der Übergangsregelung ist ein: Mann, der vor\ndem 1.Juli 1970 die Vaterschaft anerkannt oder sich\nzur Unterhaltszahlung verpflichtet hat oder der vor dem\n1.Juli 1970 zur Unterhaltszahlung verurteilt worden\nist, nicht mehr bloßer \"Zahlvater\", sondern Vater im\nSinne des neuen Rechts mit allen sich hieraus ergebenden Wirkungen (BGH - Urteil vom 28.Februar 1973 -\nIV ZR 24/71 - NIW 1973, 996,997). Diese Rechtsfolge kann\nallerdings dadurch abgewendet werden, daß der Vater, die\nMutter oder das. Kind, eventuell die nächsten Angehörigen,\ndie Vaterschaft ‚durch Klage oder ausnahmeweise. ($..1600 1\n\nAbs, 2 BGB) durch Antrag beim: Vormundschaftsgericht\n\n\"änfeohten (Art.12 § 3’Abs.2 NEhelg). Die Anfechtung ist\nÄn keine Frist gebunden, Hat sie Erfolg, go wird mit\n\"Wirkung für und gegen alle (§ 640b.2RO) Lentgestellt,\n\"daß der Mann ‚nicht der Vater des Kindes. ist, Das\nfrühere Unterheltsurteil oder der vollstreokbare Schuldtitel verliert vom. Zeitpunkt der Rechtskraft des Feest-\n‚stellungsurteils an seine Wirkung (Art,12. § 13 NEhelG,\n8.644 2PO aF),\n\nzer en ET\n\nBis dahin muß der Mann den durch das frühere\nVaterschaftsanerkenntnis oder den früheren Unterhaltstitel begründeten Rechtsschein der Vaterschaft gegen\nsich gelten lassen und dem Kind unter den Voraussetzungen der §§ 1601 ff BGB Unterhalt gewähren, auch\nwenn es biologisch nicht von ihm abstammt. Diese Pflicht\nentspricht der eines Mannes, der unter der Geltung des\nneuen Rechts ein zwar wirksames, aber unrichtiges\nVaterschaftsanerkenntnis abgegeben und dieses nicht\noder noch nicht mit Erfolg angefochten hat (§ 1600f BGB),\nund ähnelt der eines ehelichen Scheinvaters, der dem\nwährend der Ehe oder innerhalb von 302 Tagen nach\nAuflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geborenen Kind\nebenfalls unterhaltspflichtig ist, solange nicht dessen\nEhelichkeit angefochten und die Unehelichkeit rechtskräftig festgestellt worden ist (§ 8 1591, 1593, 1601 ff BGB;\nvgl. dazu BGHSt 12,166).\n\nDaß die Übergangsregelung den genannten Vaterschaftstiteln weitergehende Rechtswirkungen beigelegt hat,\nals sie nach dem früheren Recht hatten, verstößt nicht\ngegen allgemeine Grundsätze des Verfassungsrechts,\nDas hat der IV.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem\nerwähnten Urteil NJW 1973,996 bereits dargelegt.\n\nDa somit ein Mann, der durch ein vor dem 1.Juli 1970\nerlassenes Versäumnisurteil rechtskräftig zur Unterhaltszahlung verurteilt worden ist, dem nichtehelichen Kind\nunter den Voraussetzungen der §§ 1601 ff BGB bis zur\nerfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft Unterhalt zu\ngewähren hat, darf der Strafrichter im Verfahren wegen\nVerletzung der Unterhaltspflicht (§ 170b StGB) die\nVaterschaft des Mannes nicht mehr in Zweifel ziehen. Sie\nsteht für ihn - bis zu einem das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellenden Urteil im Anfechtungsprozeß -\n\nbindend fest. Das folgt sowohl aus dem eindeutigen\nWortlaut (\"ist ... als Vater ... anzusehen\") ale auch\naus dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung. Die\nEntscheidung BGHSt 5,106 ist durch die Gesetzesänderung\nüberholt.\n\nDas Oberlandesgericht Zweibrücken meint dagegen,\n§ 170b StGB bezwecke den Schutz der Familie, der\nMutterschaft und der Ehe. Mit diesem Zweck wäre es nicht\nzu vereinbaren, einen Mann lediglich aufgrund des vorläufigen Rechtsscheins, der aus praktischen Erwägungen\nnach der Übergangsregelung des NEhelG an das alte\nUnterhaltsurteil geknüpft sei, der Strafdrohung des\n§ 170b StGB zu unterstellen. Dies wäre um so bedenklicher, als das Urteil, auf dem der Rechtsschein beruht,\nim normalen, durch Säumnis, Nachlässigkeit und Unkenntnis\nbeeinflußbaren Zivilprozeß erlangt sei. Etwas anderes\nergebe sich auch nicht aus der Entscheidung BGHSt 12,166,\nnach der auch die nicht auf blutmäßiger Abstammung\nberuhende Unterhaltspflicht des Ehemannes, der die Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten hat, eine gesetzliche\nUnterhaltspflicht im Sinne des § 170b StGB ist. Diese\nEntscheidung sei schon aus dem Gesichtspunkt des\nSchutzes der Ehe gerechtfertigt, der im vorliegenden\nFall nicht eingreife. Davon abgesehen habe der Bundesgerichtshof der Strafdrohung des § 170b StGB lediglich\n\"den Scheinvater, der die Frist zur Anfechtung der\nEhelichkeit hat verstreichen lassen\", unterstellt. Ein\nvergleichbarer Fall könne nach Art.12 § 3 NEhelG nicht\neintreten, weil die Anfechtung unbefristet sei.\n\nDiese Bedenken gehen schen im Ansatz fehl.\n§ 170b StGB schützt nicht Familie, Mutterschaft und Ehe,\nsondern den gesetzlichen Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Beschaffung seines Lebensbedarfs. Das\nist in BGHSt 12,166 näher begründet worden und seitdem\nallgemein anerkannt. Im übrigen kann es für die Frage\nder Bindungswirkung nicht entscheidend sein, daß in\nden Übergangsfällen nach Art.12 § 3 Abs.2 NEhelG eine\nunbefristete Anfechtungsmöglichkeit besteht. Der Mann,\nder seine Vaterschaft nicht anficht, könnte sonst das\nStrafverfahren hinauszögern und sich womöglich ungestraft seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entsiehen,\nohne seine Rechte, etwa seine Erbersatzansprüche nach\n§ 1934a Abs.2 und 3 BGB nF zu gefährden, sofern die\nVaterschaft nicht von anderen Berechtigten angefochten\n\nwird.\n\nDer Senat verkennt nicht, daß eine Bindung des\nStrafrichters an die dem früheren Unterhaltsurteil\nzugrunde liegende Teststellung der Vaterschaft zu\ngewissen Härten führen kann, wenn der wegen Verletzung\nder Unterhaltspflicht angeklagte Mann Zweifel an seiner\nVaterschaft geltend macht und diese - auch unter\nBerücksichtigung seines früheren Verhaltens - nicht\noffenbar unbegründet erscheinen. Indessen braucht\nder Strafrichter in solchen Fällen den Angeklagten\nnicht auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des\nStrafverfahrens zu verweisen. Er kenn nach seinem\npflichtgemäßen Ermessen auch das Verfahren aussetzen\nund dem Angeklagten zur Erhebung der Anfechtungsklage\neine Frist bestimmen oder das Verfahren des Zivilgerichts abwarten (§ 252 Abs.2 StPO). Es wird sich\nempfehlen, hiervon in geeigneten Fällen Gebrauch zu\nmachen,\n\n- 10 - 23\n\nDie Vorlegungsfrage ist daher in Übereinstimmung\nmit dem Generalbundesanwalt im Sinne des Entscheidungssatzes zu beantworten.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-15/5-str-667-74","cited_norms":[{"jurabk":"NEhelG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"NEhelG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1798","ref_norm":"1798","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600a","ref_norm":"1600a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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