{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-08-13_5_StR_682_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-08-13","aktenzeichen":"5 StR 682/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 682/69\n(alt: 5 StR 472/68)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr.Walter St GEED zus Va,\nseboren amp 1915 in Ku (Ostpreußen) ,\n\nwegen übler Nachrede\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21,April 1370, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof. Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Borker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär GEEEEEEED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 13. August 1969\nwird verworfen. In der Urteilsformel tritt jedoch\nan die Stelle des Wortes \"Gefängnis\" das Wort\n\"Freiheitsstrafe\",\n\nDer Angeklagte trägt die’ Kosten seines Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen,\ndie dem Nebenkläger, Amtsgerichtsrat Dr . HERE\nin 2 durch die Revision entstanden sind.\n\n= Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist bei dem Amtsgericht in Wolfsburg als\nRechtsanwalt zugelassen. Er beschuldigte den Amtsgerichtsrat\nDr HE 7. Wgp wiederholt der Rechtsbeugung. Das\nLandgericht hat ihn wegen übler Nachrede in zwei Fällen,\ndarunter einem fortgesetzten, zu zwei Geldstrafen von 500\nund 700 DM verurteilt, \"an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle für je 100 DM ein Tag Gefängnis tritt\".\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1. Der Angeklagte hatte geltend gemacht, das vorliegende\nVerfahren sei nur ein Glied in einer Kette gesetzwidriger\nBenachteiligungen und Schikanen, mit denen ihn die Justiz\nseiner Gesinnung wegen seit Jahren verfolge, um ihn beruflich\nzu diffamieren und wirtschaftlich zu schädigen. Er hatte dazu\nin einem Beweisamtrag vom 4.August 1969 zahlreiche Behauptungen\naufgestellt.\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt. Es hat\neine der Beweisbehauptungen als wahr unterstellt. Den Antrag,\nden Zeugen Amtsgerichtsrat Dr. er DD — 7 über einen bestimmten\nanderen Punkt zu vernehmen, hat es zurückgewiesen, weil der\nZeuge darüber schon ausgesagt habe. Im übrigen hat es den\nBeweisamtrag abgelehnt, weil die Beweisbehauptungen für die\nEntscheidung ohne Bedeutung seien.\n\nDie Ausführungen, mit denen die Revision diese Begrüniune\nangreift, gehen fehl.\n\na) Die Beweisbehauptungen waren nicht deshalb von\nBelang, weil das Landgericht am Anfang der Urteilsgründe\nschreibt: \"Für das vorliegende Verfahren sind die politische\nEinstellung bezw. die Tätigkeiten des Angeklagten und des\n\nAmtsgerichtsrats Dr in der Vergangenheit von\nBedeutung\", Damit rechtfertigt die Strafkammer nur, daß sie\n\npolitische Vergangenheit des Angeklagten und des lebenklägers\nerwähnt, weil sie darin den Ursprung der persün_ichen Gegensätze sieht.\n\nb) Die Strafkammer mußts die beantragten Beweise auch\nnicht deshalb erheben, weil sie bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß der Angeklagte \"bei Begehung der hier abzuurteilenden zwei Straftaten der üblen Nachrede bereits einmal\nwegen mehrerer Beleidigungen und wegen leichtfertiger falscher\nAnschuldigung rechtskräftig verurteilt worden war, wobei sich\ndie leichtfertig falsche Anschuldigung und ein Teil der\nBeleidigungen aueh gegen den Amtsgerichtsrat Dr . Fun\nIn a Serichtc+ hatten\", Die einschlägigen, im einzelnen\nfestgestellten Bestrafungen des Angeklagten sind für sich\n.llein ein rechtlich zulässiger Strafzumessungsgrund. Es ist\ndem Richter dabei verwehrt, die Richtigkeit der Urteile zu\n»rüfen oder zu untersuchen, wie es zu ihnen gekommen ist.\n\nc) Alle übrigen Angriffe der Revision gegen die Ablehnung des Beweisamtrages vom 4.August 1969 sind offensichtlich unbegründet,\n\n2. Das landgericht hält für. nicht erwiesen, daß Amts-SCrichtsret Dr Fe im Faııc > 25 Recht\ngebeugt, insbesondere entgegen seiner Zeugenaussage gewußt\nhabe, daß die Befugnis des Angeklagten, als Verteidiger auf--\nzutreten, auch ohne eine Vollmachtsurkunde auf andere Weise\nnachgewiesen werden konnte.\n\nende Punkte eines Beweisamtrages\ndes Angeklagten vom 12.August 1969. 'Der Angeklagte bat, zum\nBeweise dafür, |\n\nHierauf bezogen sich folg\n\n1. ..6\n\n2. \"daß die in der Hauptverhandlung gemachte Aussage des\nZeugen Dr HB, seine vorgesetzte Dienstbehörde im\nOberlandesgerichtsbezirk Celle habe ihn nach seinen persönlichen Kenntnissen als dem übertragenen Strafrichteramt nicht\ngewachsen angesehen, vielmehr bloß als 'geprüften Referendar'\nbezeichnet und betrachtet, falsch ist, Beweis zu erheben durch\n\na) Herbeiziehung der Personalakten des Zeugen Dr.\nHe on JSustizministerium Fouip.\n\nb) Vernehmung des Oberlandesgerichtspräsidenten in\nCB und Ges Niedersächsischen Justizministers in Tue\nals Zeugen,\n\n3. daß die Aussage des Zeugen Dr Hp, er habe\nvor 1959 nur verhältnismäßig geringe strafrichterliche\n\nBerufserfahrung gehabt, falsch ist, weil der Zeuge spätestens\nseit 1955, aber auch schon in den vorangegangenen Jahren fortwährend als Strafrichter, auch als Vorsitzer eines Schöffengerichts, tätig war, Beweis zu erheben durch\n\na) Heranziehung der Personalakten des Zeugen\nDr HB von Nicdersächsischen Justizministerium\n\nTe ‚\n\nb) Ladung und Vernehmung des Lanägerichtspräsidenten\nin Ha,\n\nce) Herbeiziehung des Dienstverteilungsplanes des\n\nAmtsgerichts TED, Zweigstelle Ve und des\nAmtsgerichts Vu in den Jahren von 1953 bis 1959.\"\n\nDie Strafkammer hat diesen Antrag in beiden Punkten\nabgelehnt, weil die zu Nr.2 behauptete Tatsache für die\nEntscheidung ohne Bedeutung sei und die zu Nr.3 benannten\nBeweismittel völlig ungeeignet seien, die behauptete Tatsache zu beweisen.\n\na) Wie der Revision zugegeben werden muß, ist die Begründung zu Nr.3 rechtsirrig. Auf die vom Angeklagten beantragte Weise hätte festgestellt werden können, seit wann\n\nAmtsgerichtsrat Dr He 215 Strafrichter tätig war. Es ©\n\nkann keine Rede davon sein, daß die angegebenen Beweismittel\ndazu völlig ungeeignet seien.\n\nAuf diesem Verstoß kann jedoch das Urteil nicht beruhen.\nWie seine Begründung erkennen läßt, ist die Strafkamnmer bei\nder Beweiswürdigung nicht davon ausgegangen, Amtsgerichtsrat\nDr Bee im Jahre 1959 nur wenig Erfahrung als\nStrafrichter und geringe Kenntnisse des Strafverfahrensrechts\ngehabt. Ihre Annahme, er habe einfach der allgemeinen gerichtlichen Übung vertraut, ohne sie zu prüfen, paßt auch für\neinen langjährigen routinierten Richter. Gerade ihm kann,\nwie die Strafkammer mit den Worten \"als Amtsrichter\" andeuten will, der regelmäßige Eingang einer schriftlichen\nVerteidigervollmacht so zur Gewohnheit werden, daß er sie\nfür rechtlich erforderlich hält. Dieser Rechtsirrtum ist weit\nverbreitet und bedeutet nicht eine solche \"erstaunliche\nRechtsunkenntnis\", wie die Revision es darstellt.\n\nb) Hieraus ergibt sich zugleich, daß die Strafkammer\nden obigen Antrag zu Nr.2 rechtlich zutreffend abgelehnt\nhat. Die Beweisbehauptung war entgegen den Ausführungen der\nRevision für die Entscheidung ohne Bedeutung.\n\n53. Soweit sich die Angriffe der Revision gegen die\nBegründung richten, mit der das Landgericht den Beweisamtrag vom 12.August 1969 in seinen übrigen Punkten abgelehnt hat, sind sie offensichtlich unbegründet.\n\n4. Für die Ausführungen, mit denen die Revision eine\nVerletzung des § 261 StPO rügt, gilt dasselbe, soweit sie\nnicht überhaupt unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung enthalten.\n\nII.\n\nDas Urteil hält der Sachrüge stand, Seine Feststellungen\ntragen die Verurteilung.\n\n1. Wenn ein Rechtsanwalt als Verteidiger oder Prozeßbevollmächtigter in einem gerichtlichen Verfahren Äußerungen\ntut, die strafbar, insbesondere nicht durch die Wahrnehmung\nberechtigter Interessen nach § 193 StGB gerechtfertigt sind,\nist er weder durch eine \"anwaltliche Amtsbefugnis\" noch\ndurch die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und des.\nrechtlichen Gehörs (Art.5,103 Abs.1 GG) davor geschützt,\nstrafrechtlich verfolgt zu werden.\n\n2, Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB liegt nach\nden Feststellungen nicht vor. Die Schriftsätze, mit denen |\nder Angeklagte den Amtsgerichtsrat Dr HE in sechs\nStrafsachen als befangen ablehnte, enthalten keinerlei\nHinweis auf irgendeinen Zusammenhang beider Sachen mit den\nStrafverfahren gegen SED . Der Vorwurf, in dieser\nSache habe Amtsgerichtsrat Dr Tip vorsätzlich das\nRecht gebeugt, war daher ungeeignet, gegen ihn in jenen .\nsechs anderen Sachen eine Besorgnis der Befangenheit zu\nbegründen. Mit diesem Mittel konnte der Angeklagte keine\nberechtigten Interessen der von ihm verteidigten Personen\nwahrnehmen. Statt dessen laufen seine Schriftsätze ihrem\nGesamtinhalt nach darauf hinaus, überhaupt jede weitere\nrichterliche Tätigkeit des Amtsgerichtsrats. Dr . Tun\nzu verhindern.\n\n3. Die weiteren Ausführungen zur Sachbeschwerde sind\noffensichtlich unbegründet, soweit sie sich nicht überhaupt\nin unzulässiger Weise von den festgestellten Tatsachen -\nentfernen.\n\n4. Wegen der neuen Fassung des § 29 StGB tritt in\nder Formel des angefochtenen Urteils an die Stelle des\nWortes \"Gefängnis\" das Wort \"Freiheitsstrafe\". Aus den\n\n- 8.\n\nbeiden Geldstrafen in sinngemäßer Anwendung des § 460 StPO\neine Gesamtstrafe nach § 74 Abs.1 (n.F.) StGB zu bilden,\nbleibt dem Landgericht überlassen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schnitt\n\nDr.Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-13/5-str-682-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-13/5-str-682-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.684673+00:00"}}