{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-07-15_5_StR_704_68_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-07-15","aktenzeichen":"5 StR 704/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nur zucC II2\n\nStGB § 8 50 (n.F.), 211\n\nDie Absicht, eine andere Straftat zu verdecken, ist ein\nbesonderes persönliches Merkmal des Mörders. Ihr steht\nein anderer niedriger Beweggrund des Gehilfen gleich.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja.\n\nBGHSt: ja\nnur zucC II2\n\nStGB § 8 50 (n.F.), 211\n\nDie Absicht, eine andere Straftat zu verdecken, ist ein\nbesonderes persönliches Merkmal des Mörders. Ihr steht\nein anderer niedriger Beweggrund des Gehilfen gleich.\n\nBGH, Urt. v. 15. Juli 1969 - 5 StR 704/68 -\nSchwG Hamburg\n\n5 StR 704/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten M K\neboren am inN ' an der O\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Polizeikommissar a.D. O0 G\n\naus C. -Z ,\n\ngeboren am ins (0\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Polizeiobermeister O D aus F\n\ngeboren am ing -P (0\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nI»\n\n);\n\naus K\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.W\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt S aus H\nals Verteidiger des Angeklagten K: ,\nRechtsanwalt R aus H\n„als Verteidiger des Angeklagten.G ,\n. Rechtsanwalt Dr.W. aus H\nals Verteidiger des Angeklagten D ,\nJustizangestellte G\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten ’K: ‚a6\n\"und D: gegen das Urteil des Schwurgerichts in\nHamburg vom 9.Februar 1968 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n- von Rechts wegen - '\n\n-3- |\n\nGründe\n\nDer Angeklagte K führte als SS-Hauptsturnführer\ndas Sonderkommando 1005 Mitte. Diesem gehörte der Angeklagte\nG an, der Revierleutnant, später Revieroberleutnant\nder Schutzpolizei war. Der Angeklagte D ‚ Oberwachtmeister\nder Schutzpolizei, nahm die Aufgaben des Hauptfeldwebels\nund Rechnungsführers der Einheit wahr. Diese war im Oktober\n1943 aufgestellt worden und hatte die streng geheime Aufgabe,\n\njüdische Massengräber in den besetzten Ostgebieten durch\n_ Verbrennung der Leichen zu beseitigen. Das geschah bis\nAugust 1944 an verschiedenen Orten in Weißrußland und Polen.\nAls Arbeitskräfte wurden. einheimische Zivilgefangene herangezogen. Ihnen wurde versprochen, man werde ihnen die Freiheit\nzurückgeben, sobald die Arbeit an dieser Stelle beendet sei,\nSie wurden dann aber der Geheimhaltung wegen befehlsgemäß\ngetötet. Das geschah entweder in Gaswagen oder durch Erschießen oder durch Sprengung ihres Unterkunftsbunkers,\n\nDas Schwurgericht verurteilt die Angeklagten wegen\nmehrfacher Morde zu lebenslangem Zuchthaus, und zwar K\nin drei, G in vier und D: in acht Fällen. Diese\nMorde, ausgenommen einen Fall des Angeklagten D ‚„ sind\nstets an mehreren Menschen zugleich verübt worden. Außerdem\nverhängt das Schwurgericht gegen jeden Angeklagten wegen\neiniger Fälle der Beihilfe zum Mord, bei den Angeklagten\nK und G in je einem Falle in Tateinheit mit\nTotschlag, eine Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus.\n\nDie Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen\nVerletzung des sachlichen Rechts.\n\nA. Die Revision des Angeklagten K\n\nI.\n\nDie Revision rügt, das Schwurgericht habe § 244 Abs.3\nund 4 StPO dadurch verletzt, aaß es dem Antrage der Verteidiger des Mitangeklagten. ge ‚„ Dr.W B &ls\nSachverständigen zu vernehnen, nicht entsprach. Der Angeklagte\n1 und seine Verteidiger hatten sich diesem ‚Antrage\njedenfalls nicht ausdrücklich angeschlossen. Es mag dahinstehen, ob dieser Angeklagte trotzdem eine Verfahrens-\n\n- beschwerde auf die Ablehnung des Antrages stützen ‚kann\n(BGH vom 16.Mai 1952, 2 StR 2/50, mitgeteilt von Dallinger.\nMDR 1952, ‚410, und RGSt 58,141). Die Rüge ist jedenfalls\nunbegründet, wie zur Revision des Angeklagten G im\nAbschnitt B Nr.I 7 dargelegt wird. |\n\nII.\n\n_ Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. \" nn\n\n1. Die Revision beanstandet vergeblich \"die Anwendung\nder. Tatbestände des Deutschen Strafgesetzbuchs auf Tatkomplexe, die von der Intention und Vorstellungswelt des\nGesetzgebers nicht umfaßt wurden\". Der Senat verkennt\nnicht, daß die Massenmorde durch staatliche Gewalt 'eine\n'unerhörte Neuheit in der Geschichte waren, auf die das\nStrafgesetzbuch nicht zugeschnitten war. Es ist richtig,\ndaß dem § 211 StGB die Vorstellung von einen Mörder zugrunde\nliegt, der nicht nur gegen sein Gewissen, sondern auch‘ bewußt\ngegen die Anschauungen seiner Umwelt handelt und vor allen\nweiß, daß’ die Staatsgewalt ihn bestraft‘, wenn sie seiner\nhabhaft wird. Jedenfalls die zuletzt genannte Hemmung war\ndadurch‘ beseitigt, daß dem Angeklagten und vielen anderen\nSS-Männern und Polizeibeamten der Mord befohlen war. Durch\n\n5.\n\ndie nachträgliche Verfolgung wird aber nicht das Rückwirkungsverbot des Artikels 103 Abs.2 GG und des § 2\n\n' Abs.2 StGB deshalb verletzt, weil die Verbrechen dieser Art\n\n_ zur Tatzeit von Mächten innerhalb des Staates planmäßig.\ndurchgeführt wurden und tatsächlich straflos blieben. Es trifft\nzu, daß für solche außergewöhnlichen, früher unvorstellbaren\nVerhältnisse die §§ 47, 49, 52 und 54 StGB und § 47 MStGB\nnicht gedacht waren und daß es darum oft schwierig ist,\nTaten, die aus jener Verstrickung in einen brutalen Machtapparat folgten, mit den Mitteln und Begriffen des geltenden\nStrafrechts gerecht zu werden. Bei deren Anwendung und\ninnerhalb der durch sie gezogenen Grenzen sind zwar jene\naußergewöhnlichen Umstände zu berücksichtigen. Die Gerichte\nsind aber nicht berechtigt, die Strafgesetze für Taten dieser\nArt in freier Rechtsschöpfung umzugestalten.\n\n.2, Darum kann der Senat nicht, wie die Revision wünscht,\nin der Frage des (wirklichen oder vermeintlichen) Nötigungsstandes von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an\ndie sich das Schwurgericht gehalten hat, abgehen und auf\ndas rechtliche Erfordernis in § 52.Abs.1 StGB verzichten,\ndaß der Täter durch die Drohung \"genötigt worden ist\", also\ndie Tat wegen der drohenden Gefahr und nicht ohne Rücksicht\nauf diese aus anderen Gründen begangen hat (BGHSt 3,271/272,\n275/276). Diese Voraussetzung eines Schuldausschließungs-\n'grundes nach § 52 Abs.1 StGB kann nicht durch eine objektive\n \"Drucksituation\" ersetzt werden, die die Revision in der\nstrengen Zucht findet, die bei der 55 geherrscht, die\nMöglichkeit einer Gehorsamsverweigerung von vornherein\nausgeschlossen und \"für jeden Beteiligten eine stets akute\nDrohung\" bedeutet habe. Anscheinend schwebt der Revision vor,\n‚diese äußere Lage müsse jedenfalls für. einen \"schuldmindernden Nötigungsstand\" ausreichen, von dem sie spricht.\nIhn kennt aber das Gesetz nicht. |\n\n3, Einen Verbotsirrtum des Angeklagten verneint das\nSchwurgericht in rechtlich zutrefferder Weise. Es stellt\nfest, daß der Angeklagte es für staatspolitisch notwendig\nhielt, die jüdischen Massengräber durch Verbrennung der\nLeichen zu beseitigen und die dazu her rangezogenen Landeseinwohner um der Geheimhaltung willen zu töten. Dies habe\n'er trotzdem als ein Unrecht angesehen, weil scine \"Vorstellungen von Recht und Unrecht schon vor der Übernahme\nder nationalsozialistischen Ideologie entwickelt und geprägt\nwaren\". Dieser Weltanschauung, der er später ergeben gewesen\nsei, habe es entsprochen, \"auf außerrechtlichem Gebiet\nliegende Ziele notfalls auch gegen das Recht und die Rechtsordnung durchzusetzen\". 1 |\n\nDie Revision meint, das Schwurgericht mache \"cs sich zu\nleicht, indem es an der herkömmlichen Denkweise festhält und\nvon Recht und Rechtsoränung einerseits und der verbrecherischen Anordnung andererseits spricht\". Es erliege \"einer\nunzulässigen Fiktion, indem es vom Fortbestand der herkömmlichen Kategorien \"Recht! und 'Unrecht' im totalitären\nRechtsstaat ausgcht\". In ihm habe es diese scharfe Trennung\nnicht gegeben. Das widerspricht jedoch den geschichtlichen\nTatsachen, die der Senat aus eigenem Erleben kennt. Gewiß\nging im nationalsozialistischen Staat, besonders in den\nKriegsjahren, oft Macht vor Recht. Aber das Recht als eine\nwenigstens verborgen wirksame Kraft blieb im Bewußtsein des\n‚Volkes lebendig und wurde sogar von den Machthabern in |\nRechnung gestellt. Die geflissentliche Geheimhaltung\nverbrecherischer Maßnahmen bestätigt dies. Die Begr ründung,\nmit der das Schwurgericht einen Verbotsirrtum des Angeklagten\n\nausschließt, ist daher weder wirklichkeitsfrend noch fiktiv\noder formelhaft, wie die Reyision meint\n\n.4. Die Unterscheidung zwischen Mittäterschaft und\nBeihilfe im Einzelfall zu treffen, hängt zum großen Teil von\nder Abwägung mehrerer tatsächlicher Gesichtspunkte ab und\nist weitgehend Aufgabe des Tatrichters. Das Schwurgericht.\nhat sie rechtlich zutreffend gelöst. Von besonderen Gewicht\nist, daß der Angeklagte K der Führer des Kommandos war.\n\nB. Die Revision des Angeklagten G\n\nI.\n\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Da die Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus, die\nneben der lebenslangen verhängt worden ist, nach 8 260 Abs.4\nSatz 3 StPO nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen war, hat\ndas Schwurgericht auch die Anrechnung der Untersuchungshaft\nmit Recht nur in den Urteilsgründen ausgesprochen, Die Einwendungen der Revision hiergegen sind offensichtlich\nunbegründet. | |\n\n2. Das gilt auch für die Rüge, äie sich darauf stützt,\ndaß die aus den Personalakten verlesenen, Zeugnisse und\nBeurteilungen des Angeklagten G im Urteil nicht als\nBeweismittel genannt und verwertet worden sind. Dem stand\n8 256 Abs.1 StPO entgegen. Die erwähnten Urkunden sind laut\nSitzungsniederschrift \"im Rahmen\" der Vernehmung über die\npersönlichen Verhältnisse des Angeklagten verlesen, ihm also\nnur vorgehalten worden. Seine Erklärungen auf diese Vorhalte\nsind bei der Urteilsfindung berücksichtigt worden. Denn die |\n\n\"Feststellungen zur Person\" folgen, wie es in den Urteils-\n| gründen heißt, \"aus den - zum Teil auf Vorhalt gemachten -\n\"Angaben des Angeklagten\". | |\n\n3. Das Urteil enthält unter Nr. III allgemeine Fest-.\nstellungen über die Judenverfolgung unter dem Nationalsozialismus und über die Massentötung vor. Juden in den:\nbesetzten Oötgebieten, aus der sich syäter die Notwendigkeit\nergab, die entstandenen Massengräber durch die ‚sogenannte\nAktion 1005 beseitigen zu lassen, Das Schwurgericht schreibt,\ndiese Tatsachen seien z.T. offenkundig. Das trifft zu. Die\nRüge der Revision, der Begriff der Offenkundigkeit sel\nverkannt, geht fehl. | ”\n\n4. Die Revision behauptet weiter, die genannten Tatsachen\nseien entgegen $. 261 StPO nicht in der Hauptverhandlung erörtert worden. Sie betreffen jedoch nur die aligemeine\nVorgeschichte und nicht die Taten der Angeklagten. Das\nUrteil könnte daher auf dem geltend gemachten Verstoß nicht\nberuhen, Darum sieht der Senat davon ab, dienstliche Außerungen\neinzuholen. |\n\n5. Zu einer ordnungsmäßigen Aufklärungsrüge (8 244\nAbs.2 StPo) gehört die Angabe, welche anderen Beweismittel\nder Tatrichter nach Ansicht ües Beschwerdeführers noch hätte\nbenutzen sollen. Diesem Erfordernis wird auch nicht durch\ndie allgeneine Wendung genüst, das Gericht hätte yeitere\nZeugenbefragungen durchführen müssen\" (BGHSt 2,1685 4,125,126;\n17,351,352,353).\n\n6. Das Sohwurgericht hat den Antrag, einen ärztlichen\nSachverständigen über Fragen. des Alkoholeinflusses zu hören,\nals Beweisermittlungsamtrag abgelehnt und dazu bemerkt,:es\nsehe zu der angeregten Maßnahne auch aus Gründen der.\nAufklärungspflicht keine Veranlassung. Das ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat, soweit möglich,\nFeststellungen über die Alkoholzutcilungen und über den\nAlkoholgenuß der Angeklagten und der übrigen Männer: des\nKommandos getroffen. Es ist zu den Ergebnis gekommen, daß\n\nder Alkohol in aller Regel erst nach Dienstschluß getrunken\nwurde und weder die Verläßlichkeit der Zeugenaussagen noch -\ndie Einsichts- und Hemmungsfähigkeit der Angeklagten bei\nden am Tage durchgeführten Tötungen in Frage stellt. \"Keiner\nder Angeklagten hat geltend gemacht, er sei jemals tagsüber\nwährend des Dienstes stark alkoholisiert gewesen. Ebensowenig hat einer der Zeugen eine Beobachtung in der Richtung\ngemacht, daß einer der Angeklagten seinen Dienst unter\n| Alkoholeinfluß versehen hätte\". Es war daher nicht erforderlich, einen ärztlichen Sachverständigen zu vernehmen.\nDas Schwurgericht brauchte auch nicht, wie die Revision\nmeint, seine Sachkunde durch eingehende fachliche Erörterungen\nim Urteil überzeugend darzulegen.\n\n. 7. Die Verteidiger hatten behauptet, es !nätte eine\nglatte Selbstvernichtung des Angeklagten G bedeutet,\n\n‘wenn er die ihm beim Kommando 1005 erteilten Befehle\nverweigert hätte\". Dies könne Dr.W B auf Grund der\n\nErkenntnisse bestätigen, die er als leitender Funktionär\n\nder Sicherheitspolizei und des SD darüber gewonnen habe,\n‘wie sich diese Organisation bei Gehorsamsverweigerungen\nverhielt. Den Angeklagten kenne er nicht, er habe auch keine\nBeziehungen zum Kommando 1005 gehabt, Die Verteidiger haben\nbeantragt, ihn als Sachverständigen zu vernehmen.\n\nDas Schwurgericht hat darin einen Beweisamtrag gesehen\nund ihn abgelehnt, weil teils das Gegenteil der behaupteten\nTatsache offenkundig, teils die Beweisbehauptung für die\nEntscheidung ohne Bedeutung und Dr.B im übrigen als\nZeuge oder Sachverständiger völlig ungeeignet sei. Diese\nGründe hat es in seinem Beschiuß näher ausgeführt.\n\nDer Senat braucht auf sie und auf die Angriffe der\n\nRevision nicht einzugehen, weil in Wahrheit ein bloßer\nBeweisermittlungsamtrag vorlag. Die Behauptung, daß der\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nAngeklagte sich durch eine Gehorsamsverweigerung beim Sonderkommando 1005 selbst vernichtet hätte, enthielt einen Schluß,\nder aus Tatsachen zu ziehen war und dem Gericht oblag. Es\ndurfte sich diese Aufgabe nicht von Dr.B abnehmen lassen\n\nund hätte ihn nur veranlassen können, aus seiner Erfahrung\n\nüber einschlägige Fälle zu berichten. Sie waren vom Angeklagten\nund seinen Verteidigern nicht vorgetragen worden, sondern\nhätten sich erst aus einer Vernehmung Dr.B 8. ergeben können.\nDiese brauchte das Schwurgericht nicht durchzuführen, weil\nseine Aufklärungspflicht es nicht gebot. Dr.B ‚war, wie in\ndem Beschluß festgestellt ist, aus dem Reichssicherheitshauptamt schon im Jahre 1940 ausgeschieden und stand zur\nTatzeit, die sich von Oktober 1943, bis August 1944 erstreckt,\nals Reichsbevollmächtigter in Dänemark im Dienst des Auswärtigen\nAmtes. Von ihm brauchte das Schwurgericht schon aus diesen\nGrunde keinen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts zu\nerwarten, Da es sich nicht um eine Sachverständigenfrage\nhandelte, gebot die Aufklärungspflicht auch nicht, einen\nanderen Sachverständigen zu ‚vernehmen.\n\n-8 Die Verteidiger des Angeklagten G hatten\nbeantragt, den ehemaligen Sonderkommandoführer Herz und den\nfrüheren SS- Standartenführer Dr.c als Zeugen darüber\nzu vernehmen, daß der SS- Standartenführer Bl\n\nnach einem ausdrücklichen Befehl des Reichssicher-\n\n heitshauptamtes, den er jeweils - teilweise unter\nKinschaltung der örtlichen Befehlshaber oder\nKommandeure der Sicherheitspolizei - an die Führer\nder Enterdungskommandos weitergab, den Befehl\n\nerteilte, die Arbeitskräfte nach. Beendigung der\n‚Enterdungsarbeiten zu töten,\n\ndaß er zu diesen Zweck mit weitreichenden Vollmachten.\nvon Himmler ausgestattet, war,\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\ndaß. es insbesondere zu seinen Gepflogenheiten\n\ngehörte, die Kommandoführer zu bedrohen, er werde\nsie umlegen oder umlegen lassen, wenn seine ©\n\nBefehle nicht weisungsgemäß ausgeführt würden,\ninsbesondere Arbeitskräfte entkämen; alle Führer\n“und deren Stellvertreter seien mit ihrem Kopf\n\nfür die befehlsgemäße Ausführung haftbar.\n\nDas Schwurgericht hat den Antrag mit der Begründung\nabgelehnt,.die Behauptungen in den beiden ersten Absätzen\nseien schon erwiesen, die im letzten Absatz könnten so.\nbehandelt werden, als wären sie wahr. |\n\nDie Revision rügt, diese Wahrunterstellung sei erstens\nunzulässig gewesen und zweitens Im Urteil nicht im vollen\nUmfange eingehalten worden.\n\na) Die Wahrunterstellung soll unzulässig gewesen sein,\nweil das Schwurgericht. sie schon in einem verhältnismäßig\nfrühen Zeitpunkt der Hauptverhandlung vorgenommen habe, ehe\nes das gesamte Beweisergebnis habe überblicken können. Dafür,\ndaß diea..erforderlich gewesen wäre, beruft sich die Revision\n‚ auf das Urteil RGSt 65,322,330.. Nach ihm kann aber \"die\n. Ablehnung eines Beweisamtrages auf die Unerheblichkeit der\nbehaupteten Tatsachen nur gestützt werden, wenn das Gericht\nschon zur Zeit der Entschließung über den Antrag davon\nüberzeugt ist\", daß die Beweisbehauptung \"die zu treffende\n\" Entscheidung. keinesfalls. zu beeinflussen vermag. Die Voraussetzung der Wahrunterstellung\", 'so fährt das Reichsgericht\nfort, \"ist anders geartet, Sie greift auch Platz, solange\nmit der Möglichkeit eines von der behaupteten Tatsache. ausgehenden Einflusses auf die Entscheidung gerechnet wird\",\n\nDie Rüge ist also unbegründet.\n\n- 12\n\n- 12 -\n\n'b) Beweisbehauptungen können zwar ausnahmsweise so be-.\nschaffen sein, daß sie nicht durch Wahrunterstellung. erledigt\nwerden dürfen, der verlangte Beweis vielmehr zu erheben ist,\n\n‘ weil nur dann wesentliche Einzelheiten aufgeklärt und richtig\ngewürdigt werden können (BGHSt 1,137). So lag es aber.hier\nentgegen den Ausführungen der Revision nicht.\n\nc) In den Urteilsgründen steht, es lasse sich \"nicht.\nausschließen, daß Bl bei einer Inspektion in Mala\nTrostinez zu K \"geäußert hat, &K hafte mit dem\neigenen Kopf, daß keiner der Gefangenen fliehe, .und daß\nK alsbald danach G diese Äußerung mitgeteilt hat\".\n\nDie Beweisbehauptung, die das Schwurgericht als wahr\nunterstellt hat, ging jedoch auch dahin, .es habe zu den\nGepflogenheiten Bl s.gehört, solche Drohungen für den\nFall auszusprechen, daß \"seine Befehle nicht weisungsgemäß\nausgeführt würden\". Damit hatten die Verteidiger nach dem.\nZusammenhang ihres Beweisamtrages den dort im. ersten Absatz\n‚erwähnten Befehl gemeint, die Gefangenen nach Beendigung\nder Arbeiten zu töten. Eine entsprechende Feststellung\nenthält das Urteil zwar nicht. Aber abgesehen davon, daß\nBl 'im Urteil als \"ein primitiv. strukturierter, brutaler .\nund rücksichtsloser Mann\" bezeichnet wird, genügt es im\nvorliegenden. Falle, daß das Schwurgericht nichts feststellt,\nwas der als wahr behandelten Beweisbehauptung widerspricht.\nEs brauchte sie insbesondere nicht in der Begründung. zu\nberücksichtigen, mit der es einen Nötigungs- oder Notstand\nverneint. Denn nach seinen Feststellungen hat der Angeklagte =\nG \"sich in seinem Verhalten nicht..von Erwägungen\nbestimmen lassen, ‘daß ihm irgend. welche Gefahren drohen, u\nwürden, wenn er es unternähme, sich der. eigenen. Mitwirkung\nan der Tätigkeit des Kommandos in irgend. einer. Form.zu ,.,\nentziehen oder die. Tötung der Arbeitskräfte zu vermeiden\",\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nVor allem sind \"seine wiederholte befehlslose eigenhändige\nBeteiligung an Tötungen und seine werbenden und beschwichtigenden Ansprachen an die Arbeitskräfte unvereinbar mit der\nAnnahme, er habe sich nur aus Besorgnis vor ernsthaften Folgen\nfür sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit so, wie\ngeschehen, verhalten. Dann hätte er sich\", so fährt das\nSchwurgericht fort, \"auf das Notwendigste beschränkt und die\nErfüllung der Aufgaben des Kommandos nicht mit solchen\nEifer gefördert\". Da er also zu seinen Taten \"nicht durch\nVorstellungen über eine drohende Leibes- oder Lebensgefahr\nbestimmt worden\" ist, durfte das Schwurgericht die Entschuldigungsgründe der §§ 52, 54 StGB verneinen, ohne in’\ndem Urteil die als wahr unterstellten Drohungen Blobels zu\nerwähnen; denn der Angeklagte ist durch sie nicht zu seinen\nTaten \"genötigt worden\" (§ 52 Abs.1 StGB), hat sie nicht‘\n\"zur\" Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr begangen\n\n(8.54 StGB).\n\ndä) Das Schwurgericht brauchte sich bei dieser Sachlage\nweder mit Rücksicht auf § 267 Abs,2 StPO, dessen Verletzung\ndie Revision in diesem Zusammenhange rügt, über die Frage\ndes Putativnotstandes auszusprechen noch sich mit der\nweiter als wahr unterstellten Behauptung auseinanderzusetzen, $ ‚„.ein Vorgänger des Angeklagten K in\nder Führung des Kommandos, habe zu seiner Ehefrau geäußert,\nG. ' wäre, wenn er die Befehle nicht befolgt hätte,\n\"verheizt\" worden und habe keine Möglichkeit gehabt, \"den\n‚Gehorsam zu. verweigern.\n\ne). Es trifft. zwar zu, daß die Drohungen bei der :\nBemessung der zeitigen Zuchthausstrafen jedenfalls nicht\nausdrücklich zugunsten. des Angeklagten @ berück-:\nsichtigt worden sind. Die schriftlichen Strafzumessungsgründe\nbrauchen aber nicht erschöpfend zu sein, sondern nur die: -\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nUnstände zu enthalten, die \"bestimmend\" gewesen sind\n\n(8 267 Abs.3 Satz 1 StPO). Das gilt besonders dann, wenn,\n‚wie im vorliegenden Falle, neben zeitigen Zuchthausstrafen\nohnehin lebenslange verhängt werden.\n\nIl.\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Feststellungen\ntragen die Verurteilung.\n\n1. Soweit die Revision rügt, das Schwurgericht habe\nDenkgesetze verletzt, den Sachverhalt lückenhaft, widerspruchsvoll oder entgegen der Lebenserfahrung festgestellt und.\ngewürdigt, es habe naheliegende :Möglichkeiten nicht erwogen\nund gegen den Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\"\nverstoßen, greift sie in Wahrheit in unzulässiger Weise die\ntatrichterliche Beweiswürdigung an.\n\n2. Sie wendet sich zu Unrecht dagegen, wie das\nSchwurgericht das rechtliche Verhältnis. der einzelnen\nTaten zueinander wertet.\n\na) Vor der Erschießung der 20 Polen nach den Arbeiten\nbei Lomscha wurden die Opfer auf drei Lastkraftwagen verteilt.\nDiese fuhren mit zeitlichen Abständen von der Arbeitsstelle\nab.und trafen dort nacheinander wieder ein. Dann wurden.\njeweils die gefangenen Insassen des Fahrzeugs erschossen.\n\nDas Schwurgericht: sieht in jeder dieser drei Erschießungen .\neinen selbständigen Fall des Mordes. Das ist rechtlich\n\nnicht zu beanstanden. Bei einer natürlichen Handlungseinheit,\ndie die Revision annimmt, müssen die Einzelakte in einem\nSolchen unmittelbaren Zusammenhang stehen, daß sie bei\n‚natürlicher Betrachtungsweise für jeden Dritten als zusanmen-\n\"gehöriges Tun erkennbar sind (BGHSt 4, 219, 220). Ob das\n\nder Fall ist, hat im wesentlichen der Tatrichter zu |\n\n- 15 -\n\n-15- |\n\nbeurteilen. Ein rechtlicher Fehler des Schwurgerichts ist\nnicht erkennbar, zumal bei Tötungsverbrechen, die sich nacheinander gegen mehrere Menschen richten, in aller Regel auch\nmehrere selbständige Handlungen vorliegen (vgl. BGHSt 16,397).\n\nb) Ein Fortsetzungszusammenhang innerhalb der örtlichen\nAktionen kommt ebenfalls nicht in Betracht. 5\n\n3. Nach der rechtlich einwandfreien Feststellung des\nSchwurgerichts hatte der wiederholte nächtliche Alkohol-\n,‚genuß der Angeklagten für ihre Beteiligung an den Tötungen\nkeine Bedeutung. Er beeinflußte sie jeweils am folgenden\nTage nicht mehr oder mindestens nicht erheblich in ihren\nEinsichts- und Hemmungsvermögen. Er war daher entgegen der\nMeinung der Revision bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Soweit sich die Revision hier auf eine \"zweifellos\nnach anerkannten Erfahrungssätzen eingetretene Enthemmung\"\nberuft, will sie wiederum die tatrichterliche Überzeugung\nin unzulässiger Weise durch eine andere ersetzen.\n\nC,. Die Revision des Angeklasten D_\n\nI.\n\nDie Aufklärungsrügen (8 244 Abs.2 StPO) sind unbegründet.\n\n1. Das Schwurgericht war nicht verpflichtet, den. Zeugen\nR W auf dessen Aussage die Verurteilung des. .\nAngeklagten D wegen Mordes an einem kranken, und arbeits-.\nunfähigen Gefangenen. in Smolewitsche beruht, noch einmal\nzu vernehmen und ihn dabei den Zeugen Sp: 3.7\nund Ku gegenüberzustellen, Es hat in den Urteilsgründen sorgfältig geprüft, ob dieser Anregung der Verteidiger\nzu entsprechen sei, hat davon- jedoch keine weitere Aufklärung erwartet. Die Ausführungen der Revision, ihm hätte\n\n- 16 —\n\n- 16 _\n\nsich aufdrängen müssen, die vorgeschlagene Maßnahme durchzuführen, gehen fehl. Was Zeugen in der Hauptverhandlung\nausgesagt haben, hat das Revisionsgericht nicht der Sitzungsniederschrift, sondern den Urteilsgründen zu entnehmen\n(BGH.NIW 1966,63). | |\n\n2. Das Schwurgericht hat die Bekundung des Zeugen H\nüber die eigenhändige Mitwirkung des Angeklagten Drews an\nden drei Erschießungen jeweils mehrerer Gefangener in Lonscha\ngewissenhaft geprüft. Die Verteidiger hatten angeregt, ‘Hahn\nnoch einmal zu vernehmen und ihn dabei dem Zeugen Sch\ngegenüberzustellen, Das Schwurgericht legt auch hier dar,\ndaß dies keinen weiteren Aufschluß versprach. Seine Gründe\nwerden durch die Ausführungen der Revision nicht erschüttert.\n\nIl.\n\n-1. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision sind.\nunbegründet, soweit sie sich nicht überhaupt unzulässigerweise\n‘von den festgestellten Tatsachen entfernen. Dem Schwurgericht\nist insbesondere darin beizutreten, daß der Angeklagte D\nnicht Gehilfe, sondern Täter war, soweit.er ohne. Befehl\n\neigenhändig an Tötungshandlungen mitwirkte. Er tat dies,\nwie das Schwurgericht. auf Grund einer eingehenden Untersuchung feststellt, zu dem Zweck, sich Ansehen und Einfluß.\n\"innerhalb des Kommandos zu verschaffen und zu erhalten.\nDas Schwurgericht führt in rechtlich zutreffender Weise.\naus, daß dieser Beweggrund, sich freiwillig am Erschießen\nunschuldiger Menschen zu beteiligen, niedrig ist. |\n\n2. Soweit die Revision im einzelnen nichtsvorbringt,\n\nergibt die sachlichrechtliche Prüfung des: Urteils ebenfalls.\nKein durchgreifendes Bedenken. Das braucht nur im’ folgenden\n\n-17-\n\nPunkte begründet zu werden. Der Angeklagte D ist wegen\nBeihilfe zum Morde unter anderem deshalb verurteilt worden,\nweil er Ende Januar 1944 bei Smolewitsche mit den beiden\nranghöheren Mitangeklagten zugegen war, als drei russische\nZivilgefangene erschossen wurden. Ihre Tötung wertet das\nSchwurgericht als Mord, weil sie eine andere Straftat\nverdecken sollte. Der Angeklagte D. wüßte dies, hatte\naber selbst keine solche Absicht. Trotzdem ist seine\nStrafverfolgung wegen dieses Falles nicht verjährt. Die\nerste richterliche Handlung gegen ihn war zwar die.Verfügung\ndes Untersuchungsrichters vom 31.Juli 1962. Hier liegt\naber nicht, wie in der Entscheidung des Senats vom\n\n20.Mai 1969 (NJW 1969,1181 = MDR 1969,587) ein Fall des\n\n8 50 Abs.2 (n.F.) StGB vor.\n\nDie Absicht, eine andere Straftat zu verdecken,\nist allerdings ein besonderes persönliches Merkmal des\nMörders. \"Das Gesetz findet hier\", wie der Bund esgerichtshof\nschon früher ausgesprochen hat, \"die besondere Ver-.\nwerflichkeit der Tötung, wie bei der ersten Fallgruppe\ndes § 211 Abs.2 StGB, in der Niedrigkeit des Beweggrundes;\nniedrig deshalb, weil. der Täter das Leben eines Mitmenschen so sehr mißachtet, daß er seine Vernichtung als\nMittel zur Verdeckung eigenen strafbaren Tuns einsetzt\"\n(BGHSt 11,226,228). Diese Absicht der Täter teilte zwar u\nder Angeklagte Drews nicht. Er handelte aber nach den\nFeststellungen des Schwurgerichts in allen Fällen, in\ndenen er verurteilt worden ist, also auch in diesen, aus\neinem anderen niedrigen Beweggrund. Bei, ihm lag also\nda die Verdeckungsabsicht ein Sonderfall niedriger Beweggründe ist, ein persönliches Mordmerkmal gleicher Art\nwie bei den Tätern vor. Hierauf hat der Bundesanwalt,\nder die Verdeckungsabsicht für ein: \"tatbezogenes\" Merkmal\n\n18 -\n\n- 18 -\n\nhält, in einer Hilfsbegründung mit Recht hingewiesen. Der\n§ 50 Abs.2 (n.F.) StGB ist daher hier nicht anzuwenden.\n\nDie Verwerfung aller drei Revisionen entspricht den\nAntrage des Bundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nDr.Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-15/5-str-704-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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