{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-07-15_5_StR_69_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-07-15","aktenzeichen":"5 StR 69/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 69/69\nBAVET\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Walter N ip ,\n. ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren anlB 1927 in RW Kreis Aw (Thüringen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr. Sarstedt\nals Vorsitzender,‘\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker:-\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr .iUkEEEB\n\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. oo.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n' Rechtsanwältin 0) aus ED\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 13.Juni 1968\nwird verworfen.\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n' Ihm wird die nach dem 13.Juni 1968 erlittene _\nUntersuchungshaft, soweit sie insgesamt. drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch.\n\n1. Die Rüge, \"die an der Verhandlung und am Urteil\nmitwirkenden Schöffen RB und CB waren nicht die\nSchöffen, die 1t. Schöffenliste an der Verhandiung und am\nUrteil mitzuwirken hatten\", ist nicht in 'zulässiger Weise\nerhoben. § 344 Abs.2 Satz 2 StPO verlangt die genaue Angabe\nder Tatsachen, die der Mitwirkung des Richters nach Meinung\ndes Beschwerdeführers entgegenstanden (BGHSt 22,169,170).\n\n2. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ein bestimmter\nBeisitzer habe während der Verhandlung an seinen Fingernägeln gekaut und sich längere Zeit intensiv mit seinen\nFingerkuppen beschäftigt, deutet weder auf einen Besetzungsfehler noch auf einen sonstigen Verfahrensmangel hin.\n\n3. Mit derselben Behauptung hat der Beschwerdeführer\nden Richter als befangen abgelehnt.\n\na) Dieses Ablehnungsgesuch hat die Strafkammer mit\nRecht als unbegründet verworfen. Weder die behaüptete\nTatsache, der Richter habe an seinen Fingernägeln gekaut,\nnoch der Umstand, daß sich der Angeklagte beim Vorsitzenden\ndarüber beschwerte, konnten ihm vernünftigerweise Anlaß\nzu der Befürchtung geben, der abgelehnte Richter werde ihm\ngegenüber. eine Haltung annehmen, die seine Unparteilichkeit\nund Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne.\n\n'b) Darauf, daß dem Beschwerdeführer die dienstliche\n\n\"Äußerung des abgelehnten Richters nicht bekanntgegeben wurde,\n\nkann der ablehnende Beschluß und damit das Urteil nicht\nberuhen. Landgerichtsrat gWhatte lediglich erklärt, er\nfühle sich nicht befangen und habe dem Angeklagten keinen\nAnlaß zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit gegeben. Der\nInhalt der dienstlichen Äußerung war daher für ein etwaiges\nzusätzliches Vorbringen des Angeklagten offensichtlich ohne\nBedeutung. :\n\nc) Die Rüge, Landgerichtsrat Sg habe zu Unrecht\nüber das Ablehnungsgesuch mitentschieden, weil er nicht der\n\"lt, Geschäftsverteilungsplan zuständige Richter\" gewesen\nsei, ist nicht vorschriftsmäßig erhoben. Die Revision gibt\nwiederum die Tatsachen nicht an, aus denen sich nach ihrer\n\nMeinung ‘die Fehlbesetzung ergab (vgl. oben zu I 1).\n\n4. Die Behauptung, die Öffentlichkeit sei während der\nVernehmung des Gefängnisarztes Dr. TeD ausgeschlossen\ngewesen, trifft nicht zu. Sie wird durch die Sitzungsnieder-\n‚schrift nicht bewiesen, sondern im Gegenteil widerlegt.\n\nDanach war die gesamte Verhandlung öffentlich (Bd.IV 5.684 d.A.),\n\nauch während der Vernehmung des Sachverständigen (Bd.IV\nS.710 d.A.). Die Vernehmung fand auch nicht deshalb in einer\n\"Yerhandlungspause\" statt, weil das Protokoll keinen Vermerk\ndarüber enthält, daß die Hauptverhandlung fortgesetzt wurde.\nEiner solchen Feststellung bedurfte es nicht.\n\n5. Abwegig ist die Auffassung des Beschwerdeführers,\nDr.’ hätte nicht als Sachverständiger;''sondern als\nZeuge vernommen werden müssen. Dr.Jessel ist lediglich\nzur Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten’ gehört worden.\n\nEr’hatte damit typische Sachverständigenfrägen. zu beantworten.\n\nEr wäre sachverständiger Zeuge gewesen, wenn er nicht mur\n\nüber Befundtatsachen berichtet, sondern darüber hinaus\nweitere Tatsachen in die Verhandlung eingeführt hätte. Dafür\nträgt die Revision nichts vor und besteht auch sonst kein\nAnhalt.\n\n6. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Sitzungsniederschrift gebe den Gang der Hauptverhandlung bei der\nVernehmung des Dr.Jeg nicht richtig wieder, erhebt er\neine unbeachtliche Protokollrüge. Dasselbe gilt für eine\nAnzahl anderer Einwendungen, die sich gegen die Richtigkeit\nund Vollständigkeit der Verhandlungsniederschrift wenden.\n\nDas Urteil beruht nicht auf der Fassung .des Protokolls, sondern\nauf dem Inhalt der mündlichen Verhandlung.\n\n7. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei\nnach Verlesung von drei Zeugnisabschriften (aus Bd.I-S.119-122 d.A.) keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben\nworden, wird durch die Verhandlungsniederschrift widerlegt\n(Bd.IV S.731 d.A.).\n\n8. ES besteht kein Anhalt dafür, daß.der Sachverständige\nProf.Dr.Ler außerstanie gewesen sei, der Hauptverhandlung zu folgen. Das hatte der Beschwerdeführer in\nder Hauptverhandlung auch nicht geltend gemacht. .Er behauptet es jetzt, um.daran allgemeine Zweifel an der\nQualifikation des Sachverständigen anzuknüpfen. Damit wendet\ner sich aber nur in unzulässiger Weise gegen den Beweiswert [\ndes Gutachtens, den allein das Gericht zu beurteilen hatte.\n\n9. Die Strafkammer brauchte. den Angeklagten nicht\nvon Amts wegen stationär. untersuchen zu-lassen oder >\nbestimmte Hirnuntersuchungen anzuordnen. Die Urteilsgründe\n(VA S.37,38) erweisen, daß Prof.Dr Tor ein eingehendes Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten\n\nerstattet hat. Ob hierfür eine längere Untersuchung des\nAngeklagten in einer Anstalt oder mit bestimmten Mitteln\nerforderlich war, hatte zunächst der Sachverständige: zu entscheiden. Daß er eine solche Untersuchung für erforderlich\ngehalten habe, sagt die Revision selbst nicht. Bei dieser\nSachlage und bei der Art der Delikte - es handelte sich\ndurchweg um überlegte,. z.T. um raffinierte Vermögensdelikte -\nhatte die Strafkammer keinen Anlaß, die von dem Beschwerdeführer jetzt vermißten Untersuchungen anzuordnen.\n\n10. Die Rüge, das landgericht hätte sich nicht. an eine\nzugesagte Wahrunterstellung gehalten, ist nicht zulässig\nerhoben, weil die Revision über den Beweisamtrag und den\nGerichtsbeschluß nichts mitteilt (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPo).\nÜbrigens hat das Landgericht entgegen der Behauptung des\nBeschwerdeführers festgestellt, er habe sich um Arbeit bemüht,\nwährend er bei Frau PM als Untermieter gewohnt habe\n(UA S.15).\n\n11. Es brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen,\nFrau Si 21: Zeugin darüber zu vernehmen, daß sie den\nAngeklagten nach Strafverbüßung betreuen wolle. Der frühere\nVerteidiger hatte zwar vor der Hauptverhandlung einen dahingehenden Antrag gestellt. Darauf sind aber weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung\nzurückgekommen, obwohl der. Beschwerdeführer andere. Beweisamträge gestellt hatte. Daraus durfte und mußte. das Gericht\nfolgern, daß sich der Angeklagte von der früher. angeregten\nBeweiserhebung nichts mehr versprach, Zune\n\n12. Das Gericht hatte auch keinen Anlaß, der Frage ..\nnachzugehen, \"ob nicht. schon die Gnadenaktion vom 1.4.1956\nin der DDR\" den Erlaß der durch Urteil des Kreisgerichts\nin Chemnitz vom 6.Oktober 1953 verhängten Freiheitsstrafe\n\nherbeigeführt habe, und ob dieser Erlaß damit länger als\n10 Jahre (jetzige Taten 1967 begangen) zurücklag (53 244,\n245 StGB).\n\n- Nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Strafregisterauszug ist die Vollstreckung dieser Strafe am\n20.Juni 1956 bis zum 20.Juni 1958 zur Bewährung ausgesetzt:\nworden. Das hatte der Angeklagte auch nicht ausdrücklich\nbestritten, sondern lediglich erklärt, er habe später\ngehört, ihm sei die Strafaussetzung möglicherweise schon\n1954 bewilligt worden. Ferner hätte-er sich ausdrücklich\ndarauf berufen, daß die Strafe erst 1960 erlassen worden .\nsei (UA 8.7). In der Hauptverhandlung wollte er dafür\nBeweis antreten, daß die Strafaussetzung \"unrechtmäßig\nzustande\" gekommen sei; er habe der Vergünstigung nicht\nzugestimmt, sie sei ihm auch nicht bekanntgegeben worden.\n\nBei dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Art der\nEinwendungen des Angeklagten brauchte das Landgericht keine\nweiteren Ermittlungen darüber anzustellen, ob.die Strafe\nentgegen der Eintragung im Strafregisterauszug bereits 1956\nerlassen sein könnte. Weder das Vorbringen des Angeklagten\nnoch sonstige Umstände gaben Anlaß, an der Richtigkeit des\nStrafregisterauszuges zu zweifeln. Die Gründe für. die 1956\ngewährte Strafaussetzung und ihre \"Rechtmäßigkeit\" hatte das\nLandgericht nicht aufzuklären. Sie waren für die Entscheidund ohne Bedeutung. In diesem -Zusammenhang kam es\nallenfalls darauf an, ob der Angeklagte den Straferlaß als\nrückfallbegründenden Umstand kannte, bevor er die jetzigen\nDiebstähle beging. Daran kann nach den Feststellungen\n(UA S. N) kein Zweifel bestehen. TE\n\nII. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.\n\n: ‚1... Der Schuldspruch läßt keinen sachlichrechtlichen\nMangel erkennen. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer auch\nnur ein, das Landgericht hätte ihn wegen einer fortgesetzten\nHandlung verurteilen müssen. Die Strafkammer hat indessen mit\nRecht die 25 Betrugstaten und die 53 Diebstähle als selbständige Straftaten im Sinne des § 74 StGB gewertet. Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz\nvoraus, der so beschaffen sein muß, daß er vor oder spätestens\nbei Verwirklichung des ersten Teilaktes sämtliche spätere\nTeilakte in den wesentlichen Grundzügen umfaßt. Das Urteil\nergibt, daß der Angeklagte einen solchen Vorsatz weder vor\nnoch bei den einzelnen Straftaten hatte. Die Absicht des\nAngeklagten, seinen Lebensunterhalt durch Betrügereien und\nDiebstähle zu bestreiten, reicht hierzu nicht aus.\n\n2. Der Strafausspruch ist ebenfalls frei von Rechtsmängeln.\n\nDer vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch\nzwischen Seite 15, 16 und 48 der Urteilsgründe besteht nicht.\nAuch wenn der Angeklagte keine schweren körperlichen Arbeiten\nleisten konnte, brauchte er sich nicht vor solchen Arbeiten\nzu scheuen, die er als \"niedere\" bezeichnete.\n\n3. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist\nnicht zu beanstanden. Sie beruht auf der im einzelnen begründeten Annahme, daß der Angeklagte nach Strafverbüßung\nin ähnliche Straftaten zurückfallen werde. Dabei kann keine\nRede davon sein, daß der bisher angerichtete und damit auch\nder auf Grund neuer Straftaten zu erwartende Schaden\n\"sehr gering\" sei. Wie das Landgericht feststellt, hat der\nAngeklagte nicht nur durch die früher abgeurteilten, sondern\nauch durch die letzten 28 Straftaten jeweils nennenswerten,\n2.T. erheblichen Schaden angerichtet.\n\n4. Was der Beschwerdeführer gegen die Art der Anrechnung\nder Untersuchungshaft vorbringt, ist unbegründet. Wird auf\n\nFreiheits- und Gelästrafen nebeneinander erkannt, so liegt\n\nes im Ermessen des Gerichts, ob es die Untersuchungshaft nur\nauf die Freiheitsstrafe oder auch auf die Geldstrafe anrechnen will (BGH 1 StR 396/66 vom 6.September 1966).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. |\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nBörker _:- Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-15/5-str-69-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-15/5-str-69-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.787790+00:00"}}