{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-06-25_5_StR_384_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-06-25","aktenzeichen":"5 StR 384/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\\\n\n5_StR_ 384/69\n\n“!BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Eisenbieger Gerhard D > zu: ze,\ndort geboren an (EB :+',\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\n2. den Eisenflechter Peter FW ::: zu.\ndort geboren am ED 943,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSenatspräsident Prof. Dr. Sarstedt u\n| als Vorsitzender, . .\nBundesrichter Schmidt nn\n\n. Bundesrichter Schmitt > nn\n\n. Bundesrichter. Dr. Börker. u\n\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt.- Dr EB... ea\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt nk EM u |\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu BD.\n\nRechtsanwalt Pu: EB\n\n‚als Verteidiger des Angeklagten : zu 2,\n\n. Justizhauptsekretär au»\n\nnn\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nDie Revisionen der Angeklagten iD 3 7 und\n\nzunen gegen. das. Urteil, des landgerichts in |\n\nSitzung vom 11.November '1969,\" ander teilgenommen haben:\n\nJeder Beschwerdeführer hat''die Kosten Beinen N .\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\n' \"= von Rechte: ‘wegen: ——\n\nnn net an\n\n3_\n\n\"Gründe...\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten DEE wesen\ngefährlicher Körperverletzung. und ı Unterschlagung zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, (Einzelstrafen\n10 Monate und 3 Monate Gefängnis) und ‚den. ‚Angeklagten\nFEB Wegen gefährlicher Körperverletzung. zu, zehn: Monaten\nGefängnis verurteilt.\n\nBG\n23\n\nI. Revision des \"Angeklagten EG Oo y .:\n\nDas Rechtsmittel, nit dem Verletzung des. sachlichen\nStrafrechts gerügt wird, hat keinen, ‚erfolg. Die Anwendung\ndes sachlichen Strafrechts auf den von der Strafkammer\nfestgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei. Was die\nRevision Kiergegen vorträgt, erschöpft. sich in unzulässigen\nAngriffen gegen. sie ‚gem Tatrichter vorbehaltene Beweis-\n\nwürdigung,\n\nDie Änderung der §§ 27b, 23 StGB durch Artikel 106\ndes 1.StrRG vom 25.Juni 1969 (BGBl I,645) kann der\nRevision nicht zum Erfolge verhelfen. Bei,den, was das\nUrteil über die Taten des \"Angeklagten und. seine. Vorstrafen\nfeststellt, gebietet. \"die Verteidigung. ‚der Rechtsordnung\nes, gegen den Angeklagten auch wegen der Unterschlagungeine Freiheitsstrafe, zu, verhängen 'und: die‘ 'Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken. ia tisıt DIE ah ii.\n\nII. Revision des Angeklagten Tg»\n\n1. Die Rüge, die Strafkammer sei vorschriftswidrig\nbesetzt gewesen (§ 338 Nr.1 StPO), ist unbegründet.\n\nwe. I NS N ta Kon MN\n\nar.\n\nDS vv oa mn ou. > 0 0D >\n\n-4-\n\nDie Revision sieht die Gesetzesverletzung darin, daß\n\nh der Häuptverhandlung vor der Strafkammer am 1.April 196°\ner Schöffe Fe : ansteile der Schöffin Kaiiiiwrei1-\nnommen hat; Dies ’kann' jedoch acer\" ‚Rüge nicht zum Erfolge\nerheifen, ‘weil die Strafkaimer die schöffin' EB äurch\n>schluß: vom '13,;Dezemder 'i968 gemäß ‘den S3 33 Nr. 3, 52.\n\nbs.2 und’ 3,77 GV6\" für das’ Geschäftsjahr 1969/1970 vom\nbhöffenamt befreit hat und dieser Beschluß ‚keinen Revisions-Fund’ erkennieh 1äßt.\n\nDer Senat braucht hierbei nicht zu entscheiden, ob\n\nle Rüge: ‚Schon daran Scheitert, daß Beschlüsse, ‚die nach\n'52 Abs,3 'GVG erlassen werden, nach Abs, 4 der Vorschrift\nicht anfechtbar sind. Abs.4 kann auch so verstanden werden,\nhB der Beschluß zwar nicht uninittelbar angefochten werden\nann, das' Revisionsgericht äber bei entsprechender Rüge\n\nm Einzelfall berechtigt und verpflichtet ist zu prüfen,\n\nbp sich aus dem Inhalte des Beschlusses oder der ‚Art seines\nustandekommens' ergibt, ‘daß das Gericht, gegen dessen\nrteil die Revision sich richtet, vorschriftewiärig\n\nesetzt war,\n\n\"-Die- Entscheidung BGH GA 1961/206 (Entscheidung dos’\n‚Strafsenats), nach der die Revision auf eine Verletzung\ner §§ 33, 34, 52 Abs; \"ve nicht gestützt werden 'kann,\nteht einer solchen Prüfung nicht entgegen. Sie betrifft\ninen- Fall, \"in welchem die Revision unter Hinweis auf die\n§ 33 Nr.2, 52 Abs.2 GVG die Mitwirkung eines Schöffen.\nKanstandet hatte, dessen Teilnahme an der Hauptverhandlung\nKi Gegensatz zu vorliegenden Falle nicht auf, einen ‚Beschluß\nach § 52 Abs:3 GVG’ zurückzuführen war, äurch, ‚den, das,\nericht einen anderen Schöffen“ rom Schöffendienst \"befreit\natte. Däs gleiche gilt für äie 'nichtveröffentlichte\nntscheidung BGH 2: StR 204/62 von 31.Oktober 1962...\n\n| wirkung: ‘des Schöffen EI aästelle der Schöffin\n\n.5_\n\n3 nn -Püß die’ Annähme; ‘die Strafkamner sei . Wegen. ‚der Mit-\n\nup vorschriftswiärig besetzt ‚gewesen, genügt jedenfalls\nnicht, däß,-wie die’ \"Revision meint, bei dem Beschluß. vom\n13. Dezember 1968 das Gesetz irrtümlich ausgelegt oder.\nangewandt worden ist. ‘Von einer vorschriftswidrigen Besetzung. des Gerichts kann in Fällen dieser Art, nur. die\n\n: Rede sein, wenn der Beschluß äuf einer Gesetzesverletzung,\ndie klar zutage liegt, oder auf Willkür beruht. Das hat\nder Bundesgerichtshof bereits in, seinen ‚Urteil BGHSt 12,\n402,406- für einen Präsidiaibeschluß über die Besetzung\ndes Gerichts entschieden. Umstände, weiche ‚gie Auffassung\nrechtfertigen könnten, für einen Beschluß über die\n\n. Besetzung des Gerichts nach den Sg 33 Nr. 3, 52 Abg. 2\n\nund > eve’ müsse: etwas ‚Inderes‘ s gelten, sind. nicht. ersichtlich. Se u\n\nDer Beschluß‘ der sträfkanmer vom 13. Dezember 1968\nund !eif: Aktenvernerk ‘ihres Vorsitzenden vom 11 „Dezember\n1968 über 'eine 'fernmündliche Mitteilung ‘der Ärztin\nDr.P@@D, von der Frau Kg damals behandelt wurde,\nbeweisen, daß die Strafkammer überzeugt war, Frau, u 3\nleide unter: \"Schmerzen an der Wirbelsäule, auch. ‚im .\nSitzen, ferner unter häufigen Erkältungsinfektionen und.\nmanchmal unter Gallenkoliken\". Der Beschluß läßt weder _\neine..Gesetzesverletzung, die \"klar zutage Liegt, noch .\nWillkür erkennen. Das gilt Sowohl für den Umständ, dan\ndie. Strafkamner ihre‘ Überzeugung von den 'erwähnten Leiden\n. der Frau’ Ku arlein äus’ ‘der Mitteilung geschöpft. ‚bat, :\n. die die \"Andtin: Br: Pe dem. Vorsitzenden gemacht hatte,\nals auch'für 'die: \"Auffassung. der 'Strafkammer, daß diese.\nLeiden sein: körperliches 'Gebrechen darstellen, das Frau.\nzu: für das Schöffenant (ungeeignet macht, 4 33.\n\nNr.3 GV@).: ne\n\n-6-\n\n2. Der Senat hat auf die allgemeine Sachrüge hin auch\nhinsichtlich dieses Angeklagten das Urteil in vollem Umfange\neprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen\nange.\n\nAuch bei diesem Angeklagten rechtfertigen die Feststellungen über die Tat des Angeklagten und seine Vorstrafen die Auffassung, daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet\n(§ 23 StGB n.F.).\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nBörker Herrmann\n\nEs\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-25/5-str-384-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-25/5-str-384-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.190043+00:00"}}