{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-06-24_5_StR_627_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-04-14","aktenzeichen":"5 StR 627/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Personalien eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung vernommen wird, dürfen vor dem\n\nAngeklagten und dem Verteidiger nicht geheimgehalten werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStPO § 68\nDie Personalien eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung vernommen wird, dürfen vor dem\n\nAngeklagten und dem Verteidiger nicht geheimgehalten werden.\n\nBGH, Urt. v. 14. April 1970 - 5 StR 627/69 -\nLG Stade\n\nwegen Falschmünzerei\n\n5 StR 627/69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Falschmünzerei\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.April. 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Fleischmann\n\nals beisitzende Richter, _\nBundesanwalt Dr iD . u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,. zur\n\nRechtsanwalt aus EB\nfür den Angeklagten “,\n\nRechtsanwalt [|] aus\nfür den Angeklagten Oi,\n\nRechtsanwalt Dr. aus\nfür die Angeklagten Jerzy win Lilian cu\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n6\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen: der Angeklagten m,\nCE Jerzy GB, Lilien cp und\nDEEEEED wirä Gas Urteil des Landgerichts in\nStade vom 24.Juni 1969. mit den } Feststellungen\naufgehoben. .\n\nDie Sache wird an das Landgericht in ı Hannover “ \\\nzurückverwiesen, das auch über die’ Kosten‘ der,\nRechtenittel zu entöcheiden hat,\n\n- yon Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten mp, EEEED.\nJerzy GP und Lilian Ge wegen gemeinschaftlicher Falsch-\n\nmünzerei, den Angeklagten EEMED wegen Beihilfe dazu\nverurteilt. u\n\nFolgende Verfahrensrüge aller fünf Angeklagten ist\nbegründet:\n\nDie Strafkammer vernahm in der Hauptverhandlung einen\nZeugen, den das Landeskriminalpolizeiamt in Wiesbäden\nin dieser Sache als \"Gewährsmann\" eingesetzt hatte. Dieser\nZeuge war infolge seiner regelmäßigen Tätigkeit für die\nKriminalpolizei in hohem Maße gefährdet, hatte insbesondere\nschon Morddrohungen erhalten. Darum beschloß die Strafkammer auf seine Bitte, ihn nicht zur Person zu vernehmen,\n\nsondern ihn nur \"den fünf Richtern unter Ausschluß der anderen\n\nVerfahrensbeteiligten seinen Reisepaß vorzeigen\" zu lassen.\nDas geschah. Bu\n\nDurch den genannten Beschluß ist die Verteidigung in\neinem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig\nbeschränkt worden (§ 338 Nr.8 StPO). Die Personalien eines\nZeugen sind unter Umständen geeignet, die Beurteilung\nseiner Glaubwürdigkeit zu--beeinflussen. Dem trägt die\nStrafprozeßorädnung .durch ausdrückliche Vorschriften Rechnung.\nNach ihrem § 68 Satz 1 beginnt die Verrehmung eines Zeugen\ndamit, daß er \"über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand\noder Gewerbe und Wohnort befragt wird\". Das mag zwar nur\neine Ordnungsvörschrift sein. (RGSt, 40,157,158), die\nhauptsächlich bezweckt, Personenverwechslungen zu vermeiden (vgl. RGSt 55,22). Nach § 222 Abs.1 StPO haben aber\nGericht und Staatsanwaltschaft, \"wenn sie außer den in\n\n-4-\n\nnn |\n\nder Anklageschrift benannteri oder auf Anträg des Angeklagten\ngeladenen Zeugen oder Sachverständigen noch andere Personen\nladen, dem Angeklagten diese Personen rechtzeitig namhaft\nzu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben\".\nDie gleiche Mitteilung hat der Angeklagte dem Gericht und\nder Staatsanwaltschaft zu machen, wenn er Zeugen oder Sachverständige unmittelbar. lädt oder zur. Hauptverhandlung\nstellen will (§ 222 Abs.2 StPO). Diese Bestimmungen sollen\nrechtzeitige Erkundigungen über die Zeugen oder Sachverständigen ermöglichen (vgl. § 246 Abs.2 StPO). Das\nGesetz sieht es also als selbstverständlich an, daß jeder\nZeuge unter seinem richtigen und nicht unter einem Decknamen in das Verfahren eingeführt und in der Hauptverhandlung vernommen wird. Die Strafkamner hätte daher\n\ndie Persönlichkeit des Zeugen nicht vor den Angeklagten\n\nund den Verteidigern geheimhalten dürfen.\n\nDas Recht, diesen Verstoß zu rügen, ist nicht dadurch\nverlorengegangen, daß die Verteidiger nicht selbst den\nZeugen nach seinen Personalien fragten. Ihr Recht dazu\n(§ 240 Abs.2 StPO) hatte ihnen das Landgericht durch seinen\nBeschluß im voraus verweigert. Im übrigen haben die Verteidiger dem Verfahren der Strafkammer erkennbar widersprochen. Als sie nach der Vernehmung des Zeugen zu der\nFrage gehört wurden, ob er zu vereidigen sei, erklärten sie,\nda sie seinen Namen nicht wüßten, könnten sie nicht beurteilen,\nob seiner Vereidigung irgendwelche Gründe entgegenständen.\n\nAuf die übrigen Rügen braucht der Senat nicht einzugehen. Für die neue Verhandlung wird jedoch darauf\nhingewiesen, daß nach den bisherigen Feststellungen\n\n(UA 5.12 unten bis 14) gegen den Zeugen der\nVerdacht der Beteiligung besteht, der die Vereidigung nach\n\n-5_-\n\n§ 60 Nr.% StPO unzulässig macht. Vi Tatheitrag\nist sogar ursächlich für das Münzverbrechen geworden. Denn\n\ndurch seine Vermittlung sind die Taturheber,.die Eheleute\nGP, mit den anderen Angeklagten in Verbindung gekommen.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n_Dr.Börker Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-14/5-str-627-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-14/5-str-627-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.004261+00:00"}}