{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-06-24_5_StR_188_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-06-24","aktenzeichen":"5 StR 188/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 188/69 2110 094\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Anstreicher Erich S EB =..: TEE\ngeboren am EB 1927 in TB (Ostpreusen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Diebstahls i.R.\n\n- DD —\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Juni 1969, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\n\nals beisitzende Richter,\n\ngtaatsanwalt I]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt I] aus 7\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\ngür Recht erkannt:\n\npie Revision der Staatsanwaltschäft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n29.0ktober 1968 wird verworfen.\n\nIhre Kosten und die durch sie entstandenen.\nnotwendigen | Auslagen des Angeklagten fallen.\nder Landeskasse zur Last.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil nebst den Feststellungen aufgehoben.\npie Sache wird an eine andere Strafkammer.\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch.\nüber die Kosten dieser Revision zu entscheiden\n\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten.\n\ndringt mit folgender Verfahrensbeschwerde durch.’\n\nDer Verteidiger hatte dem Landgericht in der Hauptverhandlung eine Versicherungskarte des Angeklagten\nüberreicht und beantragt, sie in Augenschein zu nehmen\nund zu verlesen. Er wollte damit beweisen, daß 'Notizen und\ndamit einzelne Bekundungen. des Bewährungshelfers eo ]\nunzuverlässig seien. Ferner hatte der Verteidiger beantragt,\ndie Einlieferungsanzeige vom 12.März 1968 (S.51 d.A.; die\nBezugnahme auf S.53 R d.A. beruht auf einem offensichtlichen\nVersehen) zum Nachweis dessen zu verlesen, daß der Angeklagte\ndas Polizeirevier in Frankfurt \"aus freien Stücken\" aufgesucht habe und anschließend \"ohne Ruhemöglichkeit\" dem\nHaftrichter vorgeführt worden sei. Die Revision erblickt\ndarin, daß beide Schriftstücke nicht verlesen worden sind,\neinen Verstoß gegen §§ 245, 249 StPO.\n\nDie Rüge ist begründet. Die Urkunden, auf die, der\nVerteidiger sich berufen hatte, waren herbeigeschaffte\nBeweismittel. Die Beweisaufnahme' hätte sich daher auf sie\nerstrecken müssen. Das ist nicht geschehen. Dieser Mangel\nnötigt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung: Das\nUrteil kann auf ihm beruhen. Das äst.bei. einer Verletzung\ndes § 245 StPO kaum, hier schon deshalb nicht auszuschließen, weil das Landgericht.den Antrag des Verteidigers,\ndie Urkunden zu. verlesen, 'übergangen hat. :Auch den Urteilsgründen läßt sich darüber nichts entnehmen. u\n\nFür die neue Verhandlung dürfte es sich empfehlen,\nauch den Polizeibeamten Könnecke als Zeugen zu laden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\n\nist unbegründet. Die Beschwerdeführerin meint, der\nAngeklagte hätte nicht wegen versuchten, sondern wegen\nvollendeten Rückfalldiebstahls verurteilt werden müssen.\nDas ist nach den erschöpfenden Urteilsfeststellungen\nnicht der Fall.\n\nDer Angeklagte wollte in einem Kaufhaus eine Lederjacke\nstehlen. Er zog sie über, gelangte bis ins Erdgeschoß\nhinab und wurde vom Personal gestellt, als er den Ausgang\nfast erreicht hatte. Ob er die Jacke damit in seine tatsächliche Verfügungsgewalt gebracht hat, hängt von den\nUmständen des Einzelfalles ab, die im wesentlichen der\nTatrichter zu beurteilen hatte.\n\nAnders als in den von der Revision zitierten Entscheidungen handelte es sich hier nicht um eine kleine,\nbesonders unauffällige Beute. Der Angeklagte hatte sie\nweder eingesteckt noch unter einem anderen Kleidungsstück verborgen. Er trug die Jacke offen. Sie war\nnoch \"mit 149,- DM ausgezeichnet\". Zwei Verkäufer\nhatten den Angeklagten von Anfang an beobachtet und\nalsbald verfolgt. Bei solchen Tatumständen ist die Auffassung des Landgerichts, der Diebstahl sei noch nicht\nvollendet gewesen, als der Angeklagte dem Ausgang\nzugestrebt sei, nicht zu beanstanden.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision der\nStaatsanwaltschaft vertreten,\n\nSarstedt \"siemer u Schmitt\n\nBörker Herrmann\n\nnn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-24/5-str-188-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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