{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-06-16_5_StR_549_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-06-16","aktenzeichen":"5 StR 549/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2098 0174\n5 StR _ 549/69\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurergesellen Günther DEEED :.: aD.\ngeboren am ls ' 956 in \"EBEN <<: AMMEEEEEE.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nBr \"2. -\n\n. Der. 5.Strafsenat. des Bundesgerichtshofes hat näch\n. Anhörung. des Generalbundesanwalts in der: Sitzung. voin.“'\n‚ 4. November. 1969 senäß § 349 -Abs,4: StPO. einstinnig:. 2.\nbeschlossen: -. : er,. Bu\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom\n\n16.Juni 1969 mit den. Feststellungen: aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schwurgericht in Kiel\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat aus folgenden sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand:\n\nDas Schwurgericht hat Notwehr (§ 53 StGB) u.a.\nmit der Begründung verneint, der Angeklagte habe den\nOpfer, Frau WB durch den kräftigen Schlag auf den\nKopf einen empfindlichen Denkzettel geben wollen, es\nhabe daher der \"bloße\" Verteidigungswille gefehlt.\n\nDas ist rechtsirrig. § 53 StGB setzt nicht voraus, daß\nder Verteidigungswille der einzige Beweggrund des\nTäters ist. Es genügt, wenn er neben anderen Beweggründen besteht. Das Urteil schließt diese Möglichkeit\nnicht aus, Das Schwurgericht hat Notwehr allerdings\nauch deshalb verneint, weil der Schlag auf den Kopf der\nFrau ‚» nicht erforderlich gewesen sei, um deren\nAngriff abzuwehren. Dem Urteil ist aber nicht zu entnehmen, ob das Schwurgericht hierbei beachtet hat, daß\n\nnach: $: 53 Abs.3: StGB: auch: eine‘ Übersöhreitung: der erfor-\n\nderlichen Verteidigung nicht’ strafbar ist, Wenn’ der Täter\nin Bestürzung:über deren Grenzen: hihausgegangen' ist, Bei\n\ndem, was das Urteil über den Angriff der Frau vw\n\nden Angeklagten feststellt, kann es hier so gewesen\nsein. \"\n\nSarstedt: - - : Schmidt\" -\" : ©\" Schmitt\n\nBörker. . Herrmann\n\ntet","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-16/5-str-549-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-16/5-str-549-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:02.732619+00:00"}}