{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-06-11_5_StR_531_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-06-11","aktenzeichen":"5 StR 531/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Eu\nE\nMn\n\n“# BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenformer Dieter W > zu: ve,\ngeboren an EEE 940 in rem,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n- Sachbezeichnung: MB u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen Schweren Diebstahls\noder gemeinschaftlicher Hehlerei\n\n-2-.\n\nDer 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n14. ‚Oktober. 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPÖ einstimmig\n„beschlossen:\n\nAuf Ale Revision des Angeklagten VD -\nwird das Urteil des Landgerichts in: Hannover\n- vom 11.Juni 1969 mit den Feststellungen auf\nÜgehoben;;: soweit 2:5 den Angeklagten uw\nbetrifft, Bu te\n\nIn. diesem Umfang: wird dig. -Sache: an. eine andere H,\n\n. Strafkammer. des Jandgerichts: zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Rüge, § 265 Abs.1 StPO sei verletzt worden, führt\nzur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafkammer den\nAngeklagten WB verurteilt hat. Anklage und Eröffnungsbeschluß legen, soweit sie hier in Betracht kommen,\nVD nur gemeinschaftiichen schweren Diebstahl zur\nlast. Die Strafkammer hat ihn auf Grunä einer Wahlfeststellung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\noder gemeinschaftlicher Hehlerei verurteilt. Die Sitzungsniederschrift beweist, daß der Angeklagte vie auf\ndiese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes\nnicht hingewiesen worden ist. Damit hat die Strafkammer\ngegen § 265 Abs,1 StPO verstoßen.\n\nDas Urteil kann, soweit es ‚ep betrifft, auf dem\nVerstoß \"berühen. Der \"Senat vermag nicht auszuschließen, dan\nsich vous» bei entöprechendem Hinweis gegen den Vorwurf\nder Hehlerei' anders und mit Erfolg verteidigt hätte. Das\ngilt um so mehr, als die Feststellung des Hehlereivorsatzes\nunter anderem auf der Erwägung beruht, daß der Preis, den\nder Mitangeklagte MB» beim Verkauf des gestohlenen Kupfers\nan Hg erzielte, \"unverhältnismäßig gering\" war\n(UA 8.14). ‚Das Urteil stellt nicht fest, daß der Angeklagte\nDo | den Preis kannte. Er saß nach den.-Feststellungen\nwährend des Verkaufs in seinem Pkw, MED und Tg\nhielten sich außerhalb des Fahrzeugs auf (UA S.5). Außerdem\nhat die Strafkeammer nicht festgestellt, daß uw im\nSinne des, § 259. StPO \"seines vorteilB® wegen handelte.\n\nSarstedt Schmidt . Schmitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-11/5-str-531-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-11/5-str-531-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:01.089122+00:00"}}