{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-06-03_5_StR_216_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-06-03","aktenzeichen":"5 StR 216/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2110 099\n\n5 StR 216/69\n\n5 BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Rudolf S EEREEED\naus NEE (Lanaıreis Vu\ngeboren am ED 906 in Cm (Sudetenland),\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der.\nSitzung vom 3.Juni 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt GEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nII.\n\nUrteil des Landgerichts in Lübeck vom\n20. September 1968\n\n1. im Falle Nr.II.4 (fortgesetgte Untreue\nzum Nachteil un CE) unter Aufrecht-\n\nerhaltung der Feststellungen,\n\n2. im Falle Nr.II 7 (Falschbeurkundung- in:\nTateinheit mit Diebstahl‘) und’ in allen\nStrafaussprüchen nebst den insoweit\ngetroffenen Feststellungen\n\naufgehoben... Die ‚weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte wird im Falle Nr:II 4 von der\nAnschuldigung der fortgesetzten Untreue\nfreigesprochen. Die Kosten, die Äurch diesen\nTeil des Verfahrens in beiden Rechtszügen\nentstanden sind, werden einschließlich der\nausscheidbaren notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Landeskasse auferlegt.\n\nIm-übrigen Umfange der Aufhebung wird die\n\nSache an eine andere Kammer des Landgerichts\n\nin Lübeck zurückverwiesen, die insoweit auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-4-\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nsechs Fällen, wegen Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit\nmit Diebstahl und wegen eines weiteren Diebstahls zu einer\nGesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, auf die die\nUntersuchungshaft anzurechnen ist, und zu sechs Geldstrafen\nvon je 50 DM verurteilt.\n\nDie Revision ficht das Urteil im vollen Umfange mit\nder Sachrüge an.\n\n1. Sie macht nähere Ausführungen nur zu folgenden\nFällen Nr.II 2 - 4 der Urteilsgründe.\n\na) Der Angeklagte hatte im Jahre 1965 für den Eisenbahnbediensteten Karl Jg, der bei DB wohnt, auftragsgemäß ein Hausgrundstück in > (Kreis Tg\nGEB) verkauft und den Barerlös von 12.700 DM auf ein\nneu eingerichtetes Sparkassenkonto eingezahlt. Er hob davon\n3.700 DM ab. \"Wahrscheinlich\" verspielte er dieses Geld;\ndenn er \"meint, das gesamte Geld verspielt zu haben\". Am\n31.August 1965 ließ er den Rest von 9.000 DM auf ein neues\nKonto mit der Bezeichnung \"Karl Je Bevollmächtigter\nRudolf. SB\" überweisen. Er .hob davon \"erst 4.000 DM\nund anschließend 5.000 DM ab und verspielte sie. Der\nAngeklagte hatte bei: der ersten Abhebung nach seinen .\nAngaben noch nicht. die Absicht, auch den Rest zu eigenen\nZwecken zu verbrauchen\",\n\nDas Landgericht verurteilt ihn.wegen Untreue in zwei\nFällen (Nr.II 2 und 3 der Urteilsgründe) zu je.neun\nMonaten Gefängnis,\n\nDer Revision erscheint unklar, in welchen Maßnahmen\ndes Angeklagten das Landgericht die beiden Untreuehandlungen\nSieht. 'Das geht jedoch aus dem Urteil hinreichend deutlich\nhervor. Nach ihm liegen sie nicht, wie die Revision für\nmöglich hält, in der Verfügung über die 3.700 DM, die der\nAngeklagte nur \"wahrscheinlich\" für sich verbrauchte, und\nauch nicht in der Übertragung der restlichen 9.000 DM auf\ndas neue Konto, sondern darin, daß der Angeklagte von\ndiesem zuerst 4.000 DM und dann 5.000 DM abhob,\n\nInsoweit ist das Urteil frei von rechtlichen Fehlern.\n\nDas gilt auch für die Annahme zweier selbständiger Handlungen (§ 74 StGB). Denn die Strafkammer glaubt dem\nAngeklagten ersichtlich, daß er bei der ersten Abhebung\nnoch nicht gewillt war, auch den Rest für sich zu verbräuchen. Die Revision spricht von \"einem bei Verbrauch\nder 4.000 DM schon bestehenden Plan\". Damit entfernt sie\nsich unzulässigerweise von den festgestellten Tatsachen.\n\nb) Sie wendet sich jedoch mit Recht gegen die Annahme\neiner dritten Untreue im folgenden Fall Nr.II 4 der Urteilsgründe. u\n\nEmil TO icr bis zum Verkauf des Grundstücks\ndie Geldangelegenheiten Karl L geregelt hatte, drängte\nim August 1966 den Angeklagten, über den Grundstückserlös\nabzurechnen. Der Angeklagte verschäffte sich mit Hilfe\nseiner Frau Geld, legte‘ ein Sparkonto auf den Namen. wu\nTEE: an uni zahlte darauf 12.861,54 DM als Restkaufgeld nebst Zinsen ein. \"Von diesem Konto hob er alsbald\n10.000 DM auf Anweisung des früheren Grundstlickseigentüners\nJunge ab und legte sie auf ein Koito ünter seinem Namen u\n\n(SC, Tuaoıf wegen Liane CP) mit dem Vermerk\n\nan 'verfügungsberechtigt ist, auch über den Tod hinaus,\n\n-6 -\n\nFrau Liane CE geb. . Er wollte damit das Geld.\naussondern und sah es als fremdes Vermögen an.\" Das Sparbuch\nüber das Restguthaben von 2.861,64 DM übergab er an Emil\nTEE. Von dem neuen Konto Se CHE hob. er vis\nzum 26.Oktober 1966 drei Teilbeträge ab und verspielte sie.\n\nEr \"gibt glaubhaft en, nunmehr bereits bei der ersten Abhebung\nbeabsichtigt zu haben, weiteres Gelä bisZur Erschöpfung des\nKontos abzuheben, falls er nicht so viel gewinnen sollte,\n\num sämtliche Schulden abzudecken\".\n\nDie Strafkammer findet hierin eine fortgesetzte\nUntreue und begründet dies mit der Erwägung, zivilrechtlich\nmöge zwar kein weiterer Schaden entstanden sein. Der\nAngeklagte habe aber \"das mindestens wirtschaftlich auch\nnach seinen Vorstellungen wieder vhergestellte Vermögen\n\nSun WED erneut geschädigt\".\n\nDiese rechtliche Beurteilung trifft nicht zu.\n\nAllerdings hatte der Angeklagte kraft des Auftrages,\n\ndas Grundstück für Karl IB zu verkaufen, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, und dazu gehörte auch seine Pflicht,\nden Verkaufserlös abzuführen. Sein Auftraggeber hatte gegen\nihn nicht eine nur zahlenmäßig bestimmte Geldforderung,\nsondern nach § 667 BGB einen Anspruch auf ‘Herausgabe gerade\ndes Geldes, das durch den Grundstücksverkauf erzielt worden\nwar. Davon waren 9. 000 DM bei der Sparkasse auf den Namen\n. nö 1 angelegt (oben a). Es mag dahinstehen, ob dieser\nbereits ‚eine entsprechende Forderung gegen die Sparkasse\nerlangt hatte (vel. BGHZ 21,148; 28,368,369/3705':46,198/199).\nJedenfalls hatte er einen \"Anspruch gegen den Angeklagten,\n\ndaß dieser das Guthaben an ihn abtrat oder sonst nach ‚seiner\n| Weisung verwendete. Diesen sogenannten Individualanspruch\nvereitelte der Angeklagte, indem er die 9.000 DM für sich\nselbst abhob und verbrauchte. Dadurch fügte er seinem\n\n- T-\n\nAuftraggeber einen Nachteil.zu. Denn ‚nunmehr trat an die-\n‚Stelle des Anspruchs, den Jg auf Übertragung des Sparkontos hatte, eine bloße Geldsummenschuld des Angeklagten\n(BGH IM Nr.11 Bl.2 zu § 266 StGB). Sie bedeutete nicht\n\nmehr die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen,\nsondern war eine gewöhnliche Verbindlichkeit, Schadensersatz\nin Geld: zu leisten... Indem der Angeklagte sie nicht erfüllte, die in dieser Richtung eingeleiteten Maßnahmen\nvielmehr wieder rückgängig machte, beging er nicht abermals\neine Untreue. Er verletzte dadurch vielmehr nur eine\ngewöhnliche Forderung. Daß er das Sparguthaben bereits\n\nals fremdes Vermögen. ansah, ändert an dieser Beurteilung\nschon deshalb nichts, weil der Versuch einer Untreue nicht\nmit Strafe bedroht ist. (§§ 266, 43 Abs.2 StGB).\n\nDer Angeklagte ist daher von dem Vorwurf der fortgesetzten Untreue in diesem Falle aus Rechtsgründen\nfreizusprechen,\n\n2. Bei der sonstigen rechtlichen Prüfung, zu der die\nallgemeine Sachrüge nötigt, ergibt sich noch folgender\nFehler des Urteils.\n\na) Es nimmt im Falle Nr.II 7 eine Falschbeurkundung\nnach § 348 Abs.1 -StGB an, weil der Angeklagte für sich |\nund seine. Ehefrau zum Zwecke der Flucht Heiratsurkunden,\nPersonalausweise, eine Rentenversicherungs--und zwei\nLohnsteuerkarten anfertigte, die sämtlich auf falsche ‚Namen\nlauteten, Aus dem Urteil. geht. jedoch nicht genügend hervor,\ndaß er zuständig war, Urkunden dieser Art. nicht nur vor-.\nzubereiten, sondern auch vollständig: auszustellen, .insbesondere selbst. zu unterschreiben. Das versteht sich für\nihn als Amtsschreiber nicht von selbst. Die: Heiratsurkunden\nherzustellen, war er nur dann befugt,;wenn er in gültiger.\nWeise als Standesbeamter oder Vertreter. des ..Standesbeamten\n\n* eingesetzt worden war. Der unteilbare Schuldspruch wegen\n\nFalschbeurkundung in Tateinheit mit Diebstahl muß daher nebst\nden Feststellungen aufgehoben werden.\n\nb) In den übrigen Fällen bestehen gegen die Schuldsprüche\nkeine rechtlichen Bedenken. Die Strafen müssen jedoch aufgehoben werden. Denn sie können deshalb höher ausgefallen sein,\nweil auch im Falle Nr.II 4 Untreue angenommen und im Falle\nNr.II 7 wegen Falschbeurkundung die höchste von allen Einzelstrafen verhängt worden ist.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die in den Fällen Nr.II 1-3, 5,6 und 8 den\nrechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen.\nSie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden. Soweit im\nFalle Nr.II 7 Urkundenfälschung nach § 267 StGB in Betracht\nkommt, wird auf die Entscheidung BGHSt 7,149,152/153 hingewiesen.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nDr.Börker Herrmann\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-03/5-str-216-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-03/5-str-216-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.966092+00:00"}}