{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-06-03_5_StR_186_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-06-03","aktenzeichen":"5 StR 186/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 186/69\n\n#. BUNDESGERICHTSHOF 2139 001\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Bernhard T EEE ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren om NEED 1945 in I,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3.Juni 1969, an. der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE au s un\n\n. als Verteidigerin,\nJustizhauptsekretär En\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das’ Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 17. Januar 1969\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden dem.\nBeschwerdeführer auferlegt.\n\nDie nach dem 17. Januar ‚1969 erlittene Untersuchungshaft wird, Soweit sie insgesamt, drei Monate über-\n\" steigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von kochen van.\n\n- 3.\n\n8 rün de\n\nDie Revision des Angeklagten konnte keinen Erfolg haben,\nWeder die Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge führen zur\nAufhebung des Urteils.\n\nI. Die Verfahrenspbeschwerden\n\n1. Es drängte sich der Strafkammer nicht auf, die\n\"zuständige\" Bedienung oder den Inhaber der Gaststätte\n\"Goldener Anker\" darüber zu vernehmen, ob der Angeklagte Gelc.\nbei sich und bezahlt hat. Das Landgericht. konnte: sich\n-— jedenfalls ohne dahingehenden Antrag..des Angeklagten oder\nseines Verteidigers - mit der Vernehmung der Zeugen Wein\nund > begnügen. Bine Verletzung des: § 244 Abs.2 StPO\nliegt deshalb nicht vor.\n\n2. Die Aufklärungsrüge kann auch nicht darauf gestützt\nwerden, der Sachverständige sei nicht eingehend genug befragt\nworden (BGHSt 4,125,126; 17,351,352).\n\n3. Ob der Sachverständige ein schriftliches Gutachten\nerstattet hat, ist nicht von Bedeutung. Es kommt auf das in\nder Hauptverhandlung. erstattete. mündliche Gutachten an\n(§ 261 StPO). Sn\n\n# Daß der Sachverständige - ü wie man dem Vorbringen der\nRevision 'enthehmen könnte \"= nicht \"ünbefangen gewesen sei,\nkann im Revisionsverfäiräfnicht mehr geprüft werden. Das\nwürde voraussetzen, daß beim Tanägericht ein Ablehnungsgesuch\nangebracht und abgelehnt worden wäre.\n\n5. Die übrigen Verfahrensbeschwerden fallen mit der\nSachrüge zusammen und bedürfen keiner besonderen Erörterung.\n\n- 4-\n\n-4A-\n\nBe\n\nIl. Die Sachrüge\n\n1. Die Prüfung dee- gesamten Urteils, -zu:der die Sachrüge zwingt, ergibt zunächst keine Rechtsfehler im Hinblick\nauf den äußeren Tatbeständ des Raubes.: Insoweit hat auch die\nRevision keine Einzeleinwendungen vorgetragen.\n\n2. Im Gegensatz zur Auffassung der Bundesanwaltschaft\nund der. Verteidigung sind auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer vorhänden, ‚der\nAngeklägte sei bei der Tat vermindert eurschnungetähig\ngewesen.\n\na)- Zunächst ergibt: das: Urteil, daß die Strafkammer\ndem Gutachten: des Sachverständigen: nicht ohne eigene Prüfung\ngefolgt: ist,- Das’ Landgericht- erklärt” das Gutachten, das\nallerdings \"wie zuzugeben ist - 'in den Urteilsgründennur knapp wiedergegeben “worden ist, für überzeugend. : Das\n\n: ‚Gericht. hat das Gutachten: des Sachverständigen also\"geprüft\n\nund sich ihm nach seinem: Eindruck. in ‚der Hauptverhandiung\nangeschlossen. nn\n\n.b) Das Gutachten ging dahin, der Ängeklagte \"sei’keines--\nwegs unfähig, das Verbotene seiner Tat einzusehen und nach\ndieser Einsicht zu handeln, sei-aber in diesen \"Fähigkeiten\nerheblich beschränkt\". Ee j\n\n: Mit Recht weist demgegenüber die Revision unter -Bezugnahme auf. BGHSt 21,27,28 darauf hin, daß die- Anwendung des\n§ 51 Abs.2'StGB nicht unmittelbar von der Verminderung der\nFähigkeit abhängt, das Unrecht einzugehen; ‘entscheidend ist\nvielmehr, ob die Minderung der Fähigkeit das Fehlen der\nEinsicht auch bewirkt- hat. Das ist hier zu Verheinen, wie\n\n-5-\n\nsich daraus ergibt,. daß der Angeklagte beim Nahen eines\nPassamten die Flucht ergriffen hat..\n\nWürde die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51\nAbs.2 StPO nur darauf gestützt haben, daß die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten allgemein herabgesetzt sei, So\nmüßten hiergegen. Bedenken auftauchen, die. sich auf die\n‘Anwendbarkeit des § 42b StGB auswirken würden. Denn die\nUnterbringung nach dieser- Vorschrift ist abhängig davon,\ndaß die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB (fehlerfrei)\nfestgestellt sind. nn\n\n' Das ist aber.noch nicht. deshalb zu verneinen,,. weil\ndie Verminderung des Einsichtsvermögens. für. sich allein\ndie. Anwendung des § 51 Abs.2 StGB nicht trägt. Vielmehr\ngenügt die ‚festgestellte Verminderung. des Hemmungsvermögens, Sie ist: im Urteil fehlerfrei dargelegt... Der Senat\n\nvermag den Ausführungen der Revision,. daß die Feststellungen\n\nin dieser Richtung zu formelhaft. seien,. nicht zu. folgen.\nEs heißt in dem Sachverständigengutachten, das, sich. ‚gie \\\nStrafkammer zu eigen gemacht hat, ausdrücklich, der nn\n. Hirnschaden führe \"nicht zu: intellektuellen. Störungen,\nsondern zu: Ungesteuertheiten,. Aggressionstendenzen. und\nKonzentrationsschwächen\", Das. ist in Verbindung. mit den .\nim Urteil wiedergegebenen Gründen, die zu einer. Unter- u\nbringung des Angeklagten gemäß § 10 Abs.4 SOG geführt\n\n- hatten, als ausreichend. anzusehen. Es ergibt sich hieraus,\ndaß beim Angeklagten die Steuerungsfähigkeit erheblich\nherabgesetzt ist und somit. die -2,Alternative des we\n\n§ 51. Abe.2 StGB vorlag, .\n\n:3.. Weitere Bedenken gegen die Anwendbarkeit, des\n8 42b StGB sind nicht vorhanden. Insbesondere hat die\n\n6 -\n\nStrafkammer einwandfrei dargelegt, daß der vom\nAngeklagten ausgehenden Gefahr nur durch die Unterbringung\nwirksam begegnet werden karn.\n\nSarstedt Siemer Schnitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-03/5-str-186-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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