{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-06-02_5_StR_487_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-06-02","aktenzeichen":"5 StR 487/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2098 020°\n\n\"05 StR 487/69\n\n“© BUNDESGERICHTSHOF\n\nFr\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fensteranschläger Herbert Dip aus cup,\ndort geboren an (EEE : 9:5,\n\nwegen Beihilfe zum Diebstahl\n\n-2-\n\n. Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\n‚ Anhörung. des Generalbundesanwalts in der Sitzung. von\n16.September 1969 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig\n\n. beschlossen: |\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n2.Juni 1969 samt den Feststellungen im\nStrafausspruch aufgehoben, soweit die\nVollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts in\nBerlin zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entseheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat es abgelehnt, die gegen den\nAngeklagten verhängte Strafe zur Bewährung auszusetzen.\nDiese Entscheidung hat es nur damit begründet, daß der\nAngeklagte innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer\nFreiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt\nworden ist. Das entsprach dem § 23 Abs.3 Nr.3 StGB in\nder damals geltenden Fassung. § 23 StGB in der durch\nArt.106 Abs.1 Nr.1 des Ersten Gesetzes zur Reform des\nStrafrechts (1.StrRG) vom 25.Juni 1969 geschaffenen\nÜbergangsfassung für die Zeit ab 1.September 1969 sieht\nJedoch für eine Strafaussetzung zur Bewährung keinen\nderartigen unbedingten Versagungsgrund mehr vor. Da diese\n\nnunmehr geltende Vorschrift als das mildere Gesetz gemäß\n\n§ 354a StPO i.Verb.m. § 2 Satz 2 StGB auch im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen ist (BGHSt 20,77), muß das\nUrteil hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzu:\nzur Bewährung aufgehoben werden, damit der Tatrichter hierü\nunter Berücksichtigung der veränderten gesetzlichen Grundla,\nerneut befinden kann.\n\nDie ersichtlich auf diese Entscheidung beschränkte\nRevision des Angeklagten ist. daher begründet.\n\nSarstedt. Schmidt . .Siemer\n\nSchmitt: - ‚Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-02/5-str-487-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-02/5-str-487-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.930685+00:00"}}