{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-05-21_5_StR_534_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-05-21","aktenzeichen":"5 StR 534/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 534/69\n(alt: 5 StR 684/67)\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n\n2101 07€\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Margrit M WW zehorene Bw aus Ve,\ngebsren an 1925 ir ve,\n\nwegen Begünstigung\n\nDer 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 9. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:\n\n Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt\n\non als Vorsitzender,\nBundesrichter. Schmidt\nRundesrichter Siemer\n\n' Bundesrichter Dr. Börker\nBundesrichter Herrmann\n\n| als beisitzende Richter,\n\n\"Bundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung, - -\n\nBundesanwalt Dr EEE\n\nbei.der Verkündung .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GERD =. En\n| als Verteidiger,\nJustizhauptsekretär vorn WW . .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reeht erkannt:\n\n\"Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\n\"Landgerichts in Verden vom 21. Mai 1969 mit ien\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schöffengericht in Vechta\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n\"_- Von Rechts wegen -. .\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nMit Erfolg rügt die Revision, daß Rechtsanwalt\nHet seine Aussage vereidigt worden ist. Die\nUrteilsgründe geben nämlich Anhalt für den Verdacht der\nTatbeteiligung und für den der Begünstigung:\n\nIn den Strafzumessungsgründen wird gesagt, die Angeklagte habe \"bei ihrem Verhalten wesentlich unter dem\nEinfluß Dritter\" gestanden, sie ‚sei \"dabei entscheidend\nvon ihnen gelenkt und geleitet\" worden (UA I 26.). Damit\nkönnen nur der Ehemann Mes und: Rechtsanwalt Ho\ngemeint sein; andere Personen. scheiden\"nach dem Urteilsinhalt aus. Das Landgericht selbst hatte also den Verdacht,\nder Zeuge le — Boat an der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildete, beteiligt gewesen sein.\n\nDabei kann dahinstehen, ob eine 'Anstiftung oder eine Beihilfe\nzur Tat in Betracht kam. u\n\n‘Auch der Verdacht einer Begünstigung ist dem Urteil zu\nentnehmen. Die Angeklagte hat in Anwesenheit von Rechtsanwalt Han 3.Januar 1967 ihre wahrheitswidrige\nAussage vom 23.August 1966, wiederholt, \"sie habe gesehen,\ndaß die beglaubigte Abtretungserklärung vom 10.Dezember 1964\nim Büro des Notars Tan zerrissen worden sei\" (UA S.16).\nxechtsanwalt U kannte also die Aussage der Beschwerdeführerin, als er selbst am 14. ‚Februar 1967 die Abtretungsurkunde in seinem Büro zerrissen und anschließend\nversucht hat, die Papierteile zu verbrennen. Hätte Rechtsanwalt von Dill dies nicht verhindert, so wäre die Strafverfolgung der Angeklagten erheblich erschwert worden.\n\nDas Urteil kann auf dem Verstoß gegen § 60 Nr.3 StPO\nauch beruhen. Rechtsanwalt Ho virä im Urteil als\nBeweismittel ausdrücklich erwähnt (UA S.17). Auch sonst\nverweisen die Entscheidungsgründe wiederholt auf ihn, wenn\nauch nicht zu erkennen ist, was er bekundet hat, insbesondere\nob seine Aussage die Angeklagte belastet hat. Die bloße\n\n_A-\n\nMöglichkeit des. Beruhens ‘genügt aber, um dem Verfahrensangriff zum Erfolge zu verhelfen.\n\nHiervon abgesehen, beruft sich die Revision auch darauf\ndaß sie durch die Vereidigung des Rechtsanwalts Ho\n| irregeführt worden sei; bei Nichtvereidigung des Zeugen\nhätte sie einen Antrag auf Vernehmung des Rechtsanwalts von\nDO 1] zur Entlastung der Angeklagten gestellt.\n\n‚\n\nDa die angefochtene Entscheidung schon wegen des\nerörterten Verfahrensverstoßes - entsprechend dem Antrage\ndes Generalbundesanwalts - in vollem Umfange aufzuheben war,\nkam es auf die anderen Verfahrensrügen und auf das sachlichrechtliche Vorbringen nicht an.\n\nVorsorglich sei jedoch darauf hingewiesen, daß für eine\nVerurteilung wegen eigennütziger Begünstigung nähere Feststellungen auch darüber erforderlich sind, ob der unrichtige\nTeil der Aussage der Angeklagten objektiv geeignet war, das\nstrafbare Tun des Ehemannes zu unterstützen.\n\n>\n\nIm jetzigen Stande’ des Verfahrens rechtfertigt die\nBedeutung der. Sache nicht mehr die Verhandlung vor dem\n. Landgericht. Gemäß $.354 Abs.3 StPO verweist der Senat :\ndaher die Sache, in der keine höhere Strafe als zwei Monate\nGefängnis verhängt werden darf (§ 358 Abs.2 Satz 1 StPO),\nan das Schöffengericht zurück.\n\nSarstedt Schmidt . Siemer:\nBörker u Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-21/5-str-534-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-21/5-str-534-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.837726+00:00"}}