{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-05-20_5_StR_658_68_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-05-20","aktenzeichen":"5 StR 658/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 658/68\n\n“St BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tapezierer Franz-Josef iD\naus N an der ve,\ngeboren am ED 1911 ir vozuiiiiip\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: FB. ..2. -\n\nwegen Mordes\n\nDe ee Be im BE ED Tania Un Pa “\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20.Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter ‚Schmidt\nBundesrichter _ Siener -\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ge\n\n‚als Vertreter der.. ‚Bundesanwaltschaft,.\n\nRechtsanwalt Dr.von nn =. Am\n\n‚als Verteidiger,\n\nJustizangestellte uw\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, :\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten MB wir\ndas Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom\n19.März 1968 insoweit mit den Feststellungen -\naufgehoben, als es ihn verurteilt.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache an .das\nSchwurgericht in Kiel zurückverwiesen, das:\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat,\n\n=. Von‘Rechts wegen -\n\n- 3.\n\n\"@ründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten MB wegen\neines versuchten und fünf vollendeter Morde jeweils zu\nlebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihn von weiteren\nAnklagepunkten freigesprochen. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf Lebenszeit äberkannt worden.\n\nDie Revision rügt mit Erfolg: Verletzung des -\n§ 60 Nr.3 StPO. u nn\n\nDie Zeugen RÜGEP, cu, Fe: SED una\nTC waren zur Tatzeit Mitglieder des jüdischen\nOrdnungsdienstes. Dieser war, wie das Schwurgericht feststellt, eine Ghetto-Hilfspolizei, die: von der: Geheimen\nStaatspolizei eingerichtet und ihr völlig hörig war,\nSpitzeldienste leistete und als Werkzeug bei allen Maßnahmen gegen Juden, insbesondere dazu benutzt wurde, sie\naufzuspüren, zu verhaften und gefangen zu halten.\n\nDie genannten fünf Zeugen können daher an den Massenverbrechen beteiligt: gewesen sein, än- denen der Angeklagte\nME nach den Feststellungen des Urteils: als Täter mitgewirkt hat. Schon ein entfernter Verdacht strafbarer\nBeteiligung hindert nach § 60 Nr.3 StPO die Vereidigung.\nEr ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt.\n\nSo hatte der Zeuge Rüfilib währenä: der Ligüjäierung\ndes Lagers Bochnia, die .vom 1.-bis 3.September 1943 stattfand, von dem Angeklagten MB den Befehl erhalten, im\nGhetto nach versteckten Juden zu suchen. Als der Angeklagte nach dem Abschluß dieser Vernichtungsaktion bis\nins Frühjahr 1944 hinein weiter nach verborgenen Juden\nfahndete, mußte Rüli vei der Suche nach einem ent-\n\n=\" wichenen Juden helfen.\n\nDer Zeuge GUWWW war in dem Gefängnis tätig,: das. der\nJüdische Ordnungsdienst bewachte und in dem aufgespürte\nJuden gesammelt und bis zur nächsten Erschießung verwahrt\nwurden. Er mußte solche Gefangene auf Anordnung ne\nzur Erschießung herausgeben.\n\nDa sich diese Tätigkeiten RUE una CU aus\nihrer Zugehörigkeit zum jüdischen Ordnungsdienst ergaben,\nbesteht auch gegen die übrigen drei Zeugen, die derselben\nEinrichtung angehörten, der ausreichende entfernte Verdacht strafbarer Beteiligung an den Verbrechen, die Gegenstand des Verfahrens sind. Sie alle hätten bei rechtlich\nrichtiger Anwendung des § 60 Nr.3 Stpo unvereidigt bleiben\nmüssen. JE ; Ss zwar in Israel durch einen dortigen\nRichter vernommen und vereidigt worden. Das Schwurgericht\nhat aber in der Hauptverhandlung seine Aussage verlesen\nund festgestellt, daß er sie beschworen hat. Es hat sie\nalso als eidliche gewertet. Auch das verstößt gegen\n8 60 Nr.3 StPO.\n\nIn keinem der sechs Fälle, in denen der Angeklagte\nverurteilt worden ist, 1äßt sich nit Sicherheit aus-\n\n-5\n\nschließen, daß die Entscheidung auf dem verfahrensrechtlichen Fehler. beruht, .\n\nSarstedt Bundesricehter Schmidt\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben\n\nSarstedt\n\nSiemer\n\nSchmitt 2.0 © 'Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-20/5-str-658-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-20/5-str-658-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.583016+00:00"}}