{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-05-20_5_StR_658_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-05-20","aktenzeichen":"5 StR 658/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen, das allein\nwegen niedriger Beweggründe des Täters ein Morä ist,\nverjährt nach 15 Jahren, wenn der Gehilfe nicht\nebenfalls aus niedrigen Beweggründen handelte,\n\nStGB § 68\n\nÜber die Anforderungen an die Bestimmtheit der Tat,\ndie Gegenstand der richterlichen Handlung ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 49, 50 (nF), 67, 211\n\nDie Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen, das allein\nwegen niedriger Beweggründe des Täters ein Morä ist,\nverjährt nach 15 Jahren, wenn der Gehilfe nicht\nebenfalls aus niedrigen Beweggründen handelte,\n\nStGB § 68\n\nÜber die Anforderungen an die Bestimmtheit der Tat,\ndie Gegenstand der richterlichen Handlung ist.\n\nBGH, Urt. v. 20. Mai 1969 - 5 StR 658/68 -\n2. SchwG Kiel\n\n5 StR 658/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Hermann H EEE\naus Reg. |\ngeboren am le 314 ir TU Oberschlesien),\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20.Mai 1969, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börkerals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gun\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr EEE su: au\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte I]\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten How\n‚wird das Urteil des Schwurgerichts in Kiel\nvom 19.März 1968, soweit es ihn verurteilt, .\naufgehoben.\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten Fee\nwird eingestellt. Die Kosten fallen der\nLandeskasse zur. Last.\n\n= Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\"\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Hu wesen\nBeifilfe zum Mord in sechs- Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon Sechs Jahren Zuchthaus, auf die die Untersuchungshaft\nanzurechnen ist, verurteilt und ihn von weiteren Anklagepunkten freigesprochen.\n\nDie Revision erhebt zwei Verfahrensbeschwerden und\ndie allgemeine Sachrüge. u\n\nDas- Rechtsmittel : führt zur Binstellung des erfahrene,\nweil die Strafverfolgung verjährt ist.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgericht$: leistete\nder Angeklagte in den Jahren 1942 und 1943 als Kriminalassistent und Angehöriger des \"Judenreferats\" beim Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD in Krakau Beihilfe zu Vernichtungsmaßnahmen gegen zahlreiche Juden.\nWie das Schwurgericht weiter feststellt, wußte er, daß\ndie Opfer allein aus Rassenhaß ungebracht wurden, Er\nhatte jedoch selbst nicht diesen niedrigen Beweggrund,\nsondern gehorchte als Polizeibeamter und- SS-Angehöriger\nnur den Befehlen, obwohl er sie als verbrecherisch erkannt hatte. | a |\n\nSolche Beihilfe zum Mord ist nach der neuen Fassung\ndes § 50 Abs.2 StGB, die am 1.Oktober 1968 in Kraft getreten und nach § 2 Abs.2 Satz 2 StGB \"zugunsten des Angeklagten anzuwenden ist, in Verbindung mit den §§ 211\n(Abs.1), 44 (Abs.2) und 14 StGB nur noch mit Zuchthaus\nvon drei bis fünfzehn Jahren bedroht. Ihre Verfolgung -\nverjährt daher nach § 67 Abs.1 StGB in fünfzehn Jahren.\nDiese Frist war schon verstrichen, ehe es wegen dieser\nTaten zu einer richterlichen Handlung gegen den Angeklagten kam, die die Verjährung nach § 68 StGB hätte unterbrechen können, Das ist im einzelnen, wie folgt, zu begründen. | -4-\n\n-4r-\n\nI. Bis zum .30.September 1968 galt. folgender § 50 StGB:\n\nN)\n\n(2)\n\nSind mehrere an einer Tat beteiligt, so ist. jeder\nohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach\n\n.seiner Schuld strafbar.\n\nBestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche\nEigenschaften oder Verhältnisse.die Strafe:\nschärfen, mildern oder ausschließen, so gilt\ndies nur für den Täter oder Teilnehmer, bei dem\nsie vorliegen.\n\nDer zweite ‚Absatz dieser Bestimmung.ist nach Artikel .-\nNr.6 EGOWiG vom 24.5. 1968 (BGBL. 1.503) durch folgende\nAbsätze 2 und 3 ersetzt worden:\n\n(2)\n\n(3)\n\nFehlen besondere persönliche Eigenschaften,\nVerhältnisse oder Umstände (besondere persönliche\nMerkmale), welche die Strafbarkeit des Täters’\nbegründen, beim Teilnehmer, sa. ist ‚dessen. Strafe\nnach den Vorschriften über die Bestrafung des\nVersuchs zu mildern.\n\nBestimmt das Gesetz, daß besondere’ persönliche\nMerkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt dies nur für den Täter oder\n\n:Teilnehmer, \"bei dem sie vorliegen:\n\nDiese Fassung ist nach Artikel'167 EGOWiG'am 1:0ktober 1968\n\nin Kraft:\n\ngetreten. Der. jetzige Absatz 3 entspricht im\n\n' wesentlichen dem alten Absatz 2. Beide behandeln gesetzliche Gründe, die die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen. Umstände persönlicher Art, die die Strafbarkeit\nüberhaupt’ erst begründen: (z.B. die 'Beamteneigenschaft bei\nden echten-Amtsverbrechen). wären: im-Gesetz früher nicht\nerwähnt, ‚wurden also dem Teilnehmer aüch:dani angerechnet,\nwenn sie bei ihm selbst nicht 'vorlägen. Jetzt werden sie\naus Gründen.’ der Gerechtigkeit im\"rieuen'§ 50 Abs. 2 \"berück-\n\nsichtigt.\n\nEr erweitert überdies die alte Fassung, die nur\n\nbesondere persönliche Eigenschaften und Verhältnisse 'erwähnte, .um'den Begriff \"Umstände\" und. faßt dies alles als\n. \"besondere persönliche Merkmale\" zusammen. Schließlich\nbestimmt er, daß die Strafe des Teilnehmers, dem ein\n\n- 5.\n\n5.\n\nsolches besonderes persönliches Merkmal fehlt, näch den\nGrundsätzen für die Versuchsstrafe (§ 44 StGB) zu mildern\nist, während dies sonst beim Gehilfen (nicht, beim Anstifter)\nnach § 49 Abs.2 StGB nur geschehen kann, aber nicht muß.\n\nHieraus ergibt sich für Mordbeihilfefälle der vorliegenden Art folgendes.\n\nII. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Tatsachen, die die vorsätzlich ausgeführte Tötung eines Menschen nach § 211 Abs. 2 SteB als\nMord kennzeichnen, \"echte Tatbestandsmerknaile\" (BEHSt\n1,368,371). Da sie also \"die Strafbarkeit des Täters\nbegründen\", wie sich § 50 Abs.2 StGB jetzt, ausdrückt,\nfallen sie unter diese Bestimmung, wenn: sie zugleich\n\"besondere persönliche Merkmale\" sind. Das trifft für die\n\"niedrigen Beweggründe\" als. Tatbestandsmerkmat des Mordes\naus folgenden Erwägungen zu.\n\n. Der Gegensatz zu den \"besonderen persönlichen Merkmalen\" liegt in solchen Tatumständen, die nicht zur Person\ndes Täters; sondern: zur:äußeren Mordtat selbst. gehören,\nwie z.B. die Verwendung von gemeingefährlichen Mitteln '\n\n( 211 Abs. 2 .StGB). Jene. sind \"täterbezogen\", diese \"tatbezogen\" genannt worden.\n\n2, Es entspricht nun dem Sprachgebrauch und. dem\nnatürlichen Verständnis, :niedrige Beweggründe des. Mörders\nzu den besonderen. persönlichen Umständen zu rechnen. Das\nist auch berechtigt. \"Ein Motiv des Täters liegt in seiner\n„Person und nirgenäs anders\" (Else Koffka IR. 1969541542),\n\n3, Es gibt.auch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die auf einer. gegenteiligen Auffassung. beruht. \"Die\nvom. Ggeneralbundesanwalt vorgetragene Meinung, die. \"Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\" habe die niedrigen\n\n- 6.\n\n-6-\n\nBeweggründe des § 211 Abs.2 StGB bisher zu den \"tatbezogenen\" Merkmalen gezählt, trifft nicht zu.\n\n. a) Der. 2.Strafsenat hat vielmehr in BGHSt 1,368,371\nin anderem Zusammenhange gerade gesagt, daß die niedrigen\nBeweggründe \"zwar nicht das äußere Bild der Tat, sondern\ndie innere Haltung des Täters\" kennzeichnen. Auf sie den\n(damaligen). § 50 Abs. 2 StGB anzuwenden, hat er. schon\ndeshalb abgelehnt, ‚\"weil sie nicht \"die Strafe. schärfen',\nsondern die Strafbarkeit des Täters als.Mörder erst begründen\" (BGHSt 1,368,372). In diesem Punkte ist 850 Abs.2\n\ninzwischen geändert worden (vgl. oben.Nr. L).. Am. Schluß\nseiner Entscheidung hat der 2. Strafsenat ausdrücklich.\noffengelassen, \"ob Beweggründe überhaupt unter $. 50. Abs. 2\nfallen\" (2a0. 3.372), nämlich persönliche Eigenschaften\noder Verhältnisse sein können. Dieser Zweifel. war: verständlich, solange § 50 Abs.2 nicht, wie jetzt,.um.die.\n\"besonderen persönlichen Umstände\". erweitert. war.. Auf...\ndiese. Entscheidung. beruft sich daher der Generalbundesanwalt zu Unrecht.\n\nb) Das von ihm. noch angeführte Urteil. des.3.Strafsenats (BGHSt 17,215) betrifft nicht die niedrigen Beweg-\n‚gründe. in,§ 211 Abs.2. StGB, sondern spricht aus, auf. die,\nverfassungsfeindliche Absicht.im — inzwischen aufgehobenen\n- § 94_StGB sei § 50 Abs.2 (a. FR; ) StGB. nicht anwendbar...\nNur beiläufig und daher nicht in: bindender Weise. wird.in.\nden Entscheidungsgründen (aa0. S.217): gesagt, auch das .,\nMordmerkmal des niedrigen Beweggrundes falle \"nicht unter\n§ 50.Abs.2.StGB,.weil es in erster Linie die Tat als besonders schwer erscheinen läßt, mag es mitunter:außerdenm.\nauch den Charakter des Täters beleuchten\". Dafür, daß dies\n\"die Ansicht des Bundesgerichtshofs\". sei,.beruft- sich der\n..3.Strafsenat zu Unrecht. auf die oben unter a). behandelte\nEntscheidung BGHSt. 1,368. Dort steht das gerade nicht.\n\n.7-\n\n- 7 -\n\nEs geht jetzt also nicht, wie der. Geherälbundesanwalt\nes darstellt, darum, an einer schon vorliegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festzuhalten oder sie\naufzugeben, Sie besteht nicht, Es liegt nur eine einzige\nbeiläufige. Bemerkung vor, und sie beruft sich auf eine\n mißverstandene Entscheidung.\n\n4. Wie der Generalbundesahwalt zugibt, geht die amt-\n\nliche Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung\n\ndes § 50 Abs.2. StGB. \"ersichtlich davon aus, daß die niedrigen. Beweggründe nach § 211 StGB. ‚täterbezogene und damit persönliche, Umstände im Sinne’ des § 50 Abs.2 n.F. StGB\nseien. Denn. sie führt\", so.schreibt der Generalbundesanwalt\nweiter, \"als Beispiel. eines besonderen persönlichen Un-Standes u. a. das Handeln \"aus: Habgier'. und damit einen\n\nder in § 211 StGB benannten niedrigen Beweggründe an\".\n\nDas geht auf einen. Beschluß der Großen Strafrechtskomnission vom Februar 1955. zurück. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat. auf die zutreffenden. Ausführungen von\nElse Koffka JR 1969, 41,42.\n\nDer Generalbundesanwalt meint, die Auffassung, die\nder amtlichen Begründung zugrunde liegt, habe im Gesetz\nselbst keinen Ausdruck gefunden. Darauf kommt es aver hier\nnieht an. Der Gesetzestext ist klar und’eindeutig. Es\nkönnte höchstens darum gehen, .ob etwa die Gesetzesgeschichte für. eine von: Wortlaut’ abweichende Auslegung\nspricht. Das Gegenteil ist aber der Fall.\n\n5. Auch die übrigen Erwägungen des Generalbundesanwalts überzeugen nicht.\n\na) Erberuft sich zu Unrecht auf: Urteile: über Fälle,\nin denen nach dem Gesetz. eine: bestimmte Absicht des Täters\ndie Strafe schärft. Es trifft zu, daß der erkenriende Senat\nden 8 50 Ats.2 (a.®. ) StGB in einem unveröffentlichten\n\n-8-\n\n-8-\n\nUrteil vom 21.November 1958 - 5 StR 501/58 - nicht auf\nden erschwerten Muntbruch nach: § 235 Abs,3 StGB angewendet\nhat. Wie er dort ausgeführt hat, war die - dem Gehilfen\nbekannte — Absicht des Täters, die Jugenäliche zur Unzucht\nzu gebrauchen, ein \"tatbezogenes Unrechtsmerkmal\"; sie\nerhöht \"die Verwerflichkeit der Tat als solcher und ist\nkeine besondere persönliche Eigenschaft des Täters\".\nHieraus ergibt sich jedoch nichts für die jetzt zu entscheidende Frage. Die \"Absicht\" in .§ 235 Abs.3 StGB und\nin manchen anderen Strafbestimmungen, z.B. die Absicht\nrechtswidriger Zueignung in § 242 StGB, hat als gesetzliches Merkmal die Bedeutung, daß es nicht zur‘Unzucht\noder Zueignung zu kommen braucht. Es genügt, wenn die Tat\ndaraufhin angelegt ist. Schon dann muß beim Muntbruch die\nStrafe nach § 235 Abs.3 StGB geschärft, bei der Wegnahme\neiner Sache der Täter als Dieb verurteilt werden. Das\nVergehen des Diebstahls ist rechtlich. bereits vollendet,\nwenn der Erfolg, der zur sogenannten tatsächlichen Beendigung gehört und sehr oft auch eintritt, noch nicht\nverwirklicht worden ist, sofern er mur beabsichtigt war.\nDiese Absicht des Täters steht an Stelle eines entspre-\n‚chenden äußeren Merkmals, ist \"tatbezogen\". Auf die\n\"niedrigen Beweggründe\" in § 211 Abs.2 StGB trifft das\nalles nicht zu.\n\nb) Das äußere Bild der Tat. wurde in den Mordfällen\nder vorliegenden Art nicht, wie der Generalbundesanwalt\nmeint, schon durch den niedrigen :Beweggrund der nationalsozialistischen Machthaber, :sondern erst äurch die Art\n‚seiner äußeren Verwirklichung, insbesondere durch die\nSchaffung eines umfangreichen Vernichtungsapparates geprägt. Auf den Tatbestand des Völkermoräs verweist der\nGeneralbundesanwalt in diesem Zusammenhange zu Unrecht.\nDer § 220a StGB. richtet sich dagegen, daß eine Volksgruppe\nder dort bezeichneten Art ganz oder teilweise zerstört\nwird. Zu seinem gesetzlichen Tatbestand gehört das aber\n\n-9-\n\n-9 -\n\nnicht. Es genügt, daß die Tat daraufhin. angelegt ist.\n\nEs handelt sich hier um ein Absichtsverbrechen der unter\na) behandelten Art. Daß eine scharfe Grenze zwischen der\nAbsicht in $ '220a staB ünd den niedrigen Beweggründen\ndes § 211 StGB nicht gezogen werden könne, ist unrichtig.\nDer Generalbundesanwalt räumt. ein, daß 8 220a StGB nicht\nauf Taten angewendet werden darf, die. begangen. worden\nsind, ehe er in Kraft trat, Auf ‚solche rückwirkende..\nAnwendung laufen aber seine. kusführungen im Ergebnis.\nhinaus.\n\nce) Der Generalbundesanwalt vermißt einen einleuchtenden Grund, \"weshalb derjenige, der als Gehilfe bei\neiner aus Rassenhaß begangenen Tötung mitwirkt ‚und dabei\nweiß, daß sie ein Beitrag zur Ausrottung einer ganzen\nVolksgruppe ist, besser gestellt ‚werden soll als der\nTeilnehmer z. B. am heimtückisch begangen Mord\", Das ist\nin der Tat nicht einzusehen. Das ungereimte Ergebnis hat\nseinen Grund darin, daß \"bei den Vorarbeiten zum EGOWiG\noffensichtlich übersehen worden ist, welche Konsequenzen\n. die Neugestaltung des § 50 für die Verjährung: hat, insbesondere für das Problem der Verjährung der Teilnahme :\nam Mord\" (Horst Schröder JZ 1969,132). Die ungleichen.\nFolgen, die die Neuregelung für die Beihilfe zu verschiedenen Arten des Mordes hat,: können daher bei der Auslegung\nnicht berücksichtigt werden..\n\nIII. da also das. besonägre ‚persönliche Merkmal des .\nHandelns aus niedrigen Beweggründen,. das. die Strafbarkeit\nder Täter wegen Mordes. begründet, bei Heinrich als Gehilfen\nnicht vorliegt, , muß gemäß 8 50. ‚Abs. 2. (n.T..) StGB die‘\n\nStrafe für ihn nach den Grundsätzen über. die Bestrafung\ndes Versuchs gemildert werden. Nach § 44 Abs.2 StGB.ist,\nda‘Mord in § 211 Ans.i StGB mit .lebenslangem Zuchthaus:\n\"bedroht ist, auf eine zeitige Zuchthausstrafe von min-\n\ndestens drei Jehren ZU erkennen. Ihr Höchstmaß beträgt\n\n- 10 -\n\n- 10 -\nnach § 14 äbs.2 StGB fünfzehn Jahre.\n\nIV. Nach dieser Strafdrohung für den Angeklagten als\nMordgehilfen unä nicht nach der lebenslangen Zuchthausstrafe, die § 211 Abs.1 StGB für den Mörder selbst vorschreibt, richtet sich die Länge der Verjährungsfrist.\n\nDas ist, solange für die ‚Beihilfe die Strafmilderung\nzwingend vorgeschrieben war, nämlich bis ‚zum Inkrafttreten der Gewaltverbrecherveroränung vom 5. Dezember 1939,\n\"für die ganz überwiegende Mcinung niemals zweifelhaft\ngewesen. Der Zwang zur Herabsetzung der Strafe bedeutet\neben bei absolut bestimmten Strafen eine inhaltliche Ver- -\nänderung der Strafdrohung\" (Horst Schröder JZ° 1969, 132,133).\nDiese Auffassung liegt, wie der Generalbundesanwalt zugibt,\nauch dem Urteil BGH NIW 1962, 5209\"? und vielen unveröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde. Von ihr abzuweichen, geben die Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts dem Senat keinen Anlaß.\n\nDie Verjährungsfrist beträgt daher nach § 67 Abs.1 StGB\nim vorliegenden Fall fünfzehn Jahre. |\n\nV. Daß den Opfern besondere, über den Tötungszweck\nhinausgehende Schmerzen oder Qualen. zugefügt. worden seien,\nhat das Schwurgericht ersichtlich nicht feststellen können.\nDer Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob der ‚münd-:\nlich Vorgetragenen kuffassung des Generalbundesanwalts.\nbeizutreten ist, ‚das, Mördmerkmal \"grausam\" sei .schlechthin\n\"tatbezogen\" und falle auch ‚insoweit ‚nicht. unter 8.50.\nAbs.2 '(niF.) StGB, ‘als es eine gefühllose, unbarmherzige\nGesinnung erfordert (BGHSt 3.180: 3,264).\n\nVI. Die fünfzehnjährige Verjährungsfrist ist. abgelaufen.\n\n1. Für ihren Beginn ist nicht das Gesetz. über die\nBerechnung strafrechtlicher Verjährungsvorschriften vom\n\n- 11 -\n\n- 11.\n\n13.April 1965 (BGBl 1,315) maßgebend. Denn es betrifft\nnach seinem $ I nur Verbrechen, die mit lebenslangen\nZuchthaus bedroht sind. Das trifft auf die Mordbeihilfe\ndes Angeklagten HB nicht zu. Das genannte Gesetz\nscheidet daher hier aus. Es. ist vielmehr die ‚Veroränung\nzur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die\nStrafrechtspflege.vom 23.Mai 1947 (VOB1.BZ.S.65) anzuwenden. Nach ihrem § 3 gilt die Verjährung bis zum‘\n8.Mai 1945 als ruhend.\n\n2. In den nächsten 15 Jahren, von diesen. ‚Tage an\ngerechnet, hat kein Richter eine Handlung gegen den\nAngeklagten wegen der Taten vorgenommen, die Gegenstand\ndes jetzigen Verfahrens sind.\n\na) Der Haftbefehl des Amtsgerichts in Renaspurg\ngegen ihn ist erst am 9.März 1965, also nach Ablauf der\njetzt maßgebenden Verjährungsfrist ergangen. Er steht‘\ndaher der Verjährung nicht mehr entgegen.\n\nNach Art.155 Abs.2 Satz 3 EGOWiG bleiben Handlungen,\ndureh die die Verjährung von Ordnungswiärigkeiten nach dem\nbisherigen Recht unterbrochen worden war, wirksam, auch\nwenn nach neuem Recht die Verfolgung damals schon verjährt gewesen wäre, Der General bundesanwalt hat in der\nVerhandlung vor dem Senat vorgetragen, diese Bestimmung\nsei auf ‚die Verfolgung von Straftaten entsprechend anzuwenden. Solche Analogie ist jedoch im Verjährungsrecht,\ndas feste gesetzliche, Maßstäbe braucht, nicht angängig.\n\nb) Die Verjährung ist auch nicht, wie der General-\n\n‚ pundesanwalt meint, dadurch nach. § 68 StGB unterbrochen\nworden, daß das Antsgericht in Mosbach in einer Strafsache\ngegen KO und U | - Aktenzeichen 2 Ks 6/63 der\nStaatsanwaltschaft in Kiel - auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Mosbach am 28. April 1960 einen Termin zur\n\n- 12 -\n\n. 12 -\n\nVernehmung des Zeugen Josef ME bestiummte und diese\nam 4. ‚Mai 1960 durchführte, Diese Handlungen . richteten\nsich zwar u.a. gegen den jetzigen Angeklagten \"I\naber nicht wegen der Taten, die das Schwurgericht. abgeurteilt hat. |\n\naa) Die Staatsanwaltschaft hatte dem Amtsgericht die\ngenannten Akten mit dem Antrage zugeleitet, ll über\ndie Vorwürfe gegen KB uni TED 215 Zeugen zu\nvernehmen, Sie hatte außerdem gebeten, ihn \"in Richtung\ngegen alle im vorläufigen Abschlußbericht aufgeführten\nBeschuldigten zu hören\" . In diesem umfangreichen Bericht\nhatte die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen:\nin Ludwigsburg die Namen von weit über 200 Männern zusammengestellt, die bestimmten deutschen Dienststellen\nin Polen angehört. hatten und für eine Beteiligung an.der\nplanmäßigen Verniehtung der Juden. allgemein in Betracht\nkamen, Auf Seite 21 des Berichts war der jetzige Angeklagte\nEN ni: dem Zusatz \"enetyoverualtent genannt.\n\nAn bestimmten Beschuldigungen ‚gegen ihn enthielten\ndie Akten eine polizeiliche Niederschrift mit Angaben\n\n.. eines Zeugen über schwere Ausschreitungen, die MI]\n\nim März 1943 bei der Räumung des Krakauer Ghettos im\nKinderheim begangen haben sollte, die aber im Urteil des\nSchwurgerichts, nicht festgestellt sind. .Am Schluß einer\n17 Seiten langen handachriftlichen Notiz in.den Akten war\n\"aufgrunä eines polnischen Buches vermerkt, nach den Feststellungen eines hohen polnischen Gerichts, sei, das.\nKrakauer Ghetto, am. 13. März 1943. unter Mitwirkung der _\nJudenreferenten der Sicherheitspolizei, ‚darunter. ii 5 )\nJiquidiert worden. Der Antsrichter. in Mosbach. hat diese\nTeile des umfangreichen. und wenig übersichtlichen ‚RAkteninhalts, auf die ihn die Staatsanwaltschaft: nicht besonders\nhingewiesen hatte, nicht beachtet und den Zeugen. nicht\ndanach gefragt, Denn die gerichtliche Niederschrift .\n\n- 13 -\n\nerwähnt diese Vorgänge’ hicht einmal Andeutungsweise. Auf\nsie haben sich die Handlungen des Richters, nämlich die\nTerminsbestimmüng und die Zeugenvernehmung, nicht erstreckt. Abgesehen von den Taten, die En\nTB, nicht dem jetzigen Angeklagten Hu vorgeworfen wurden, hat der Richter den Zeugen ersichtlich\nnur gefragt, welche der vielen’Namen im Abschlußbericht\nihm bekannt seien, was er über die dienstliche Stellung\nund die Aufgaben dieser Männer während des Krieges wisse\nund was er allgemein darüber angeben könne), ‘ob sie Verbrechen an Juden begangen hätten. Genauer und ausführlicher ist der Zeuge jedenfalls über den jetzigen Angeklagten HB nicht vernommen worden. Das zeigen die\nwenigen Zeilen der \"gerichtlichen Niederschrift über diesen\nPunkt, Ihr Inhalt ist nur, Ho sei \"in Krakau bei\nder Gestapo\" gewesen, habe \"auch mit den Juden zu tun\ngehabt\" und sei wohl \"in Spionageangelegenheiten‘ tätig\ngewesen\". Er habe dem Zeugen einmal aus dessen Lager\n\"einen Juden weggenomnen\". Der Zeuge habe darum mit ihm\n\"eine Auseinandersetzung gehabt\" und habe ihm den Mann\n\"wieder wegholen können\". | |\n\nbb) Bei: dieser Sachlage sind die Terminsbestimmung .\nund die richterliche Vernehmung nicht, wie § 68 Abs. ı ‚StGB\nes erfordert, \"wegen der begahgenien Tat\", a, n. wegen .\nderjenigen Taten des Angeklagten Bi 35 | Vörgenonmen\nworden, aufgrund deren er im vorliegenden Verfahren ver-.\nurteilt worden ist. Denn die’Tat als \"historisches\" oder\n\"konkretes Vorkömmni-s\" müß“ im tölgenden Sinne bestihmt\nsein (BGHSt.:22,105,1065''RG5t- 30, 300; 304, 305; BGH von\n24.4.1956, 5:StR 619/55, '»ei’Dallinger MDR 1956,394, 395\nzu :§ 68 StGB). Sie braucht zwar noch nicht in den Binzelheiten, die oft erst durch die richterliche Untersuchüngs-\n‘handlung geklärt ‚werden Bolten, festzustehen. Es sind aber\nAnhaltspunkte nötig, die sie von denkbaren anderen’ ähnlichen oder gleichartigen Vöorkommnissen unterscheiden. Es\nreicht z.B. aus, wenn eine Leiche mit Verletzungen, die\n\n- 1 -\n\n- 14 -\n\nden Verdacht eines Tötungsverbrechens hervorrufen, gefunden worden ist. Denn schon dadurch wird aus der Gesamtheit dessen, was überhaupt geschieht, ein Ereignis herausgehoben, \"auf welches. sich Ger Verdacht der Strafbarkeit\ngründet\" (vgl. RG HRR 1940,118). Das Amtsgericht Mosbach\nhat solche Anhaltspunkte weder seinen richterlichen\nHandlungen gagen den jetzigen Angeklagten Hu von\n28.April und 4.Mai 1960 zugrunde gelegt noch sie durch\n\ndie Vernehmung des Zeugen beigebracht.\n\nDas Verfahren ist daher auf Kosten der Landeskasse\neinzustellen. Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs.3\nSatz 2 Nr.2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Landeskasse aufzuerlegen. Das erscheint\nihm nicht angemessen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchnitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-20/5-str-658-68-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 220a","ref_norm":"220a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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