{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-05-13_5_StR_162_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-05-13","aktenzeichen":"5 StR 162/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2110 091\n\n5 StR _162/69\n\nEN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankwart Heinz S +\naus SED rei: ED,\n\ngeboren am EEE 1942 in Saum , |\n\nwegen versuchten Raubes\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13.Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n Bundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr B\n\nals. Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: °\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n28.0ktober 1968, soweit es den Angeklagten\nSteinhöfel betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndieser Angeklagte. .des gemeinschaftlichen versuchten Raubes schuldig\nist, oo\n\n2. im Strafausspruch mit den ihm zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zur Festsetzung. der Strafe\n\n” an eine andere Kammer des Landgerichts in\nHannover zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\n‘Gründe\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts wollten der\nrechtskräftig verurteilte. Angeklagte TÜREEEP und der\nAngeklagte StB nachts Geld aus einer Tankstelle\nwegnehmen. Sie planten, daß StB sich zunächst im\nHintergrund halten und MED den Tankwart bitten werde,\neine schadhafte Autobatterie aufzuladen. Dies. mußte, wie\ndie Angeklagten wußten, in einem Nebenraum geschehen.\nEEE =011te üem Tankwart folgen und ihn dort einschließen. Inzwischen sollte StB in die Tankstelle\nnachkommen und dort die Kasse und den. Tresor öffnen. Entgegen dieser Verabredung schlug EB den Tankwart in\ndem Nebenraum hinterrücks zu Boden. . Er benutzte dabei ein\nKupferkabelstück, das er ohne Wissen StBs nitzsenommen hatte. Der Tankwart wehrte sich, konnte nach draußen\ngelangen und rief um Hilfe. EEE flüchtete. Dasselbe\ntet St, der noch außerhalb der Tankstelle ‚gewartet\nhatte und erkannte, daß die Tat mißlungen war.\n\nDas Landgericht hat > 7 wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n\nzu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Insoweit ist das\nUrteil rechtskräftig. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nbeanstandet mit Recht, daß die Strafkammer beim Angeklagten StB nur versuchten Diebstahl angenommen hat.\n\n\"Gewalt im Sinne des § 249 StGB Kann ein Täter auch\ndadurch ausüben, daß er die Personen, deren Sachen er\nwegnehmen will, einschließt, um 80 den von ihnen zu erwartenden Widerstand von vornherein auszuschälten\"\n\n(BGHSt 20,194,195). Diesen’ gemeinschaftlichen Plan hatten\ndie beiden Täter auszuführen begonnen, als TEE m:\n\ndem Tankwart den Nebenraum betrat. Den auf diese Weise\ngemeinsam versuchten.Raub muß sich der Angeklagte SstB-EB zurechnen lassen. Er ist von dieser strafrechtlichen\n\n- 4 -\n\n-4-\n\nVerantwortung auch nicht deshalb frei, weil sein Mittäter\nden verabredungsgemäß begonnenen Raub auf eine andere\nWeise, die StB nicht zu vertreten hat, zu Ende zu\nführen suchte.\n\nDa andere Feststellungen nicht zu erwarten sind und\ndie Anklage auch gegen StB wesen versuchten\n(schweren) Raubes erhoben war, ändert der Senat den\nSchuldspruch und hebt den Strafausspruch auf.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die\nFeststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruche\nzugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht\nwiederholt zu werden.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nDr.Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-13/5-str-162-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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