{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-05-13_5_StR_129_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-05-13","aktenzeichen":"5 StR 129/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 129/69 2110 089\n\nl.\n\ns° BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schneidbrenner Manfred W aus HD,\ngeboren am WB 1941 in Magdeburg,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Schneidbrenner Peter KÜEEW aus Temp,\ngeboren am 1943 in He “asieburg,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes u.a.\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13.Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender, mn\n. Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter. Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr EEE au s\n\nals Verteidiger des ‚Angeklagten WED,\n\nRechtsanwalt EEE au: GEEEED\nals Verteidiger des Angeklagten Kg.\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Wi uni Kup\ngegen das Urteil des Schwurgerichts in: Hamburg\nvom 7.0ktober 1968 werden verworfen. ..\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten- seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n. Den Angeklagten ver und Kg wird die nach dem\nT« Oktober 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie insgesamt drei Monate übersteigt, auf die ww\n\n[a0\n\nStrafen angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nRevision des.Angeklagten We:\n\nI. Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch:\n\nl. Offensichtlich unbegründet sind die Aufklärungsrügen\nzu I 1 und 2 der schriftlichen Revisionsbegründung von\n29,.November 1968. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich dem\nTatrichter die Notwendigkeit aufdrängen mußte, Dr. Du\nund Dr.MW von Amts wegen als Zeugen über \"Vorleben\" und\n\"persönliche Situation\" des Angeklagten. zu hören; anscheinend\nhat sich auch die Verteidigerin von entsprechenden Beweisamträgen nichts versprochen.\n\n2. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, daß Dr. vb\n\"lediglich als Sachverständiger belehrt, vernommen und\nunvereidigt geblieben ist\", obwohl er als Zeuge ausgesagt, das\nSchwurgericht diese Aussage auch im Urteil verwertet habe\n(UA S.36/37). | u\n\nDie Mitteilung des Sachverständigen Dr.MiB, der Angeklagte habe bei der Untersuchung eingestanden, früher \"den\nZustand eines Unzurechnungsfähigen vorgetäuscht\" zu haben, war\nTeil des Gutachtens. Untersuchungen dieser Art werden meist\n(auch) durch Befragüng des zu Untersuchenden vorgenommen.\nInhalt und Art seiner Antworten tragen also zum Gutachten bei.\nSie sind ‚sogenannte. Befundtatsachen, die \"durch die gut-\n.achtlichen Ausführungen des Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt und vom.Gericht, verwertet werden\"\ndürfen (BEHSt 18 ‚107). Mit Recht daher .hat das ‚Schwurgericht\nauch die Erklärung, die der Angeklagte dem Gutachter Dr.Müller\nfür sein früheres Verhalten gegeben hatte, dem mündlichen\nGutachten des Sachverständigen entnommen und im Urteil\nverwertet.\n\n-4-\n\nWas die Revision sonst noch im Zusammenhang mit diesem\n\"Verfahrensangriff vorbringt. (S. 4. bis: 6 der schriftlichen\nRevisionsbegründung) ist abwegig:\n\n‚Wie sich von selbst versteht, werden auch Beschuldigte,\ndie gemäß § 126a StPO. einstweilen untergebracht worden sind,\n‚während ihrer Unterbringungszeit untersucht; es bedeutet\ndeshalb keinen Widerspruch, wenn das Urteil von einer Untersuchung des Untergebrachten durch den. Oberarzt Dr . MV»\nspricht.\n\nDaß dieser bei der zusammenfassenden Aufzählung der\nin der Hauptverhandlung ‚benutzten Beweismittel (UA S.37)\nnicht erwähnt wird, ist rechtlich bedeutungslos; es handelt\nsich insoweit - wie die Sitzungsniederschrift und die\n\"schriftlichen Entscheidungsgründe an anderer Stelle ergeben -\num ein offenbares Versehen. |\n\n3. Die - durch die Sitzungsniederschrift ausgewiesene -\nBeschlußbegründung zeigt, daß das Schwurgericht den Beweisamtrag auf Untersuchung der Zeugin Monika TB richtig\nverstanden und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.\n\nDie Sitzungsniederschrift ergibt jedoch keinen Beweis dafür,\ndaß der Vorsitzende bei Belehrung der Zeugin irrtümlich von\n\"Glaubwürdigkeit\" (anstatt von \"Merkfähigkeit\") gesprochen\nhat, weil es sich insoweit nicht um eine Förmlichkeit im\nSinne des: § 274 StPO handelt. Pür ein solches Versehen des\nVorsitzenden besteht auch sonst kein Anhalt, zumal beide\n‚Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht auf\nden (jetzt behaupteten) Irrtum offenbar nicht hingewiesen\nhaben, obwohl dies ihre Pflicht gewesen wäre. -\" ° nn\n\n‚Von. alldem. abgesehen, wäre eine. versehentlich falsche\nBelehrung. der: Zeugin über den Grund der: ‘vom Angeklagten nn\ngewünschten Untersuchung. für ihre Weigerung ersichtlich bedeutungslos gewesen. Sie hat uneingeschränkt jede Untersuchung\n- selbst die durch einen Ohrenarzt - ‚verweigert.\n\n-5 -\n\n4. Das Schwurgericht hat einen Antrag auf \"Augenscheinseinnahme des Tatortes\" mit .der Begründung abgelehnt, die’\nÖrtlichkeit sei gerichtsbekannt, es stünden \"eine Reihe von\nZeugenaussagen sowie die Angabe über die Beleuchtungs- und\nWitterungsverhältnisse im Zeitpunkt der Tat zur Verfügung\"\nund es lägen \"ferner Lichtbilder und eine Tatortskizze vor\",\n\nDie. Revision erblickt: einen Verstoß gegen § 249 Satz 2 StPo\ndarin, daß der Tatrichter Lichtbilder und Tatortskizze -\"als\nBeweismittel\" verwendet hat. .\n\nEs mag dahinstehen, ob Abbildungen und Zeichnungen in\nallen Fällen uneingeschränkt eine Augenscheinseinnahme zu\nersetzen vermögen. Daß sie aber als Beweismittel’ anzusehen sind,\nist seit der Entscheidung RGSt 47,100,166 in der Rechtsprechung\nanerkannt. Im vorliegenden:Fall kann auch kein Zweifel bestehen, daß der Tatrichter - dem die \"Örtlichkeit\" bekannt\nwar — den beantragten Augenscheinsbeweis durch die im Beschluß erwähnten Beweismittel ersetzen durfte.\n\n5, Die Frage, wieviel 3 x 17 sei, bezog sich nicht auf\nTatsachen und konnte deshalb nicht. an eine Zeugin gestellt\nwerden. en\n\n6. Es bedeutet keinen Verfahrensverstoß, daß der Tat-.\nrichter den Antrag der Verteidigerin nicht beschieden, hat,\n\"Ermittlungsbericht über die Glaubwürdigkeit der Zeugin ur\nMonika Tan einzuholen\", en =\n\nWie nicht näher dargelegt : zu \\ werden braucht, \"handelt es\nsich nicht um einen Beweisamtrag, Deshalb. ‚bedurfte es auch\nkeines Beschlusses im Sinne des 8 244 .Abs.,6 StPO...\n\nVon einem Verstoß, gegen $. 244 Abs.2.StPQ kann aber schon\ndeshalb keine Rede sein, weil. das Schwurgericht die in\ndemselben Antrage, zum selben Beweisziel benannten Zeugen\nSt und Ehemann 1 auf den Antrag hin geladen und\nvernommen hat, und sich den Tatriehter danach die Notwendigkeit\nnicht mehr aufzudrängen brauchte, weiteren Beweis zu erheben.\n\n7. a) Die Verteidigerin hatte in der Hauptverhandlung\nbeantragt, \"den Kraftfahrzeugmeister Walter Ka ..... darüber\n\ner\n\n-6 -\n\nals sachverständigen Zeugen und Sachverständigen zu hören,\ndaß das Kfz. Opel-Kapitän oo..., als er es zur Reparatur\n\nam 27. oder 28,0ktober 1967 erhielt, bezüglich Bremsanlage\nund Lenkung defekt war, ferner, daß auch die E-Anlage defekt\nwar\", i\n\n. Das Schwurgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, \"weil\n\ndie Tatsachen, die: bewiesen werden sollen, für die Entscheidung\n\nohne Bedeutung sind. Der. Zeuge. hat den. Kraftwagen erst nach\neinem erheblichen Unfall gesehen und repariert, der sich nach\n\ndem zur Aburteilung stehenden Vorfall ereignet 'hat\".\n\nDie Revision meint, diese Begründung werde dem Beweisziel des Antrages in rechtsfehlerhafter Weise nicht gerecht.\nMit dem Antrage habe nämlich bewiesen werden sollen, daß \"es\nphysikalisch schlechterdings unmöglich ist, daß der alkoholisierte,\nein nicht voll funktionsfähiges Fahrzeug steuernde, keine\ngroße Fahrpraxis habende Fahrer, der mit dem Wagen nicht\n\nvertraut ist und sich auf schneller Fluchtfahrt vor der\n\nPolizei befindet, ‚in dieser Situation sich so verhält, wie\n\nes das Urteil auf Seite 24/25 schildert\". In diesem - von\nder schriftlichen Revisionsbegründung wörtlich angeführten -\nTeil der schriftlichen Entscheidungsgründe stellt das Schwurgericht fest, der Angeklagte VE habe die Zeugin Te\nwährend der Fahrt mit einer Gaspistole bedroht und auf diese\nWeise erreicht, daß die Beärohte ihm über den Angeklagten\nKm 15,-- DM aus ihrer Geläbörse gegeben und er dieses. Geld\nwährend der Fahrt eingesteckt habe.\n\nB)° Auf die nähere Begründung des Beschlusses ‘kommt .es\nnicht an; ‚es bedurfte ihrer hier .nicht: ‘ j\n\nBeide. Angeklagte hatten nämlich zugegeben, daß die Zeugin\n\nTg dem Angeklagten vr über den Angeklagten. rin\n\nWagen 15,-- DM gegeben hat (UA S. 43 und 41); dies will ersichtlich auch die Revision nicht in Frage stellen. Sie räumt\n\nweiter ein, daß der Angeklagte VD vänrena der Gelähingabe\nam Steuer des Kraftwagens gesessen und den Wagen längere Zeit\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\n- dürch die Hamburger Straßen gelenkt hat. Dann aber ist in\n\nder Tat nicht zu erkennen, welche Bedeutung sachverständige\n\n\"Äußerungen über den Zustand des Wagens zur Tatzeit für die\n'Prage haben sollen, ob die Rückgabe des Geldes unter Bedrohung\n\nder Gaspistole erfolgt ist. Da der Angeklagte den Wagen beim\nEntgegennehmen und Wegstecken des Geldes mit einer Hand zu\n\n. steuern vermochte, war dies auch bei der vorherigen Bedrohung\n. mit der Gaspistole möglich. Dies um so mehr, als sich die\n\nAngeklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf \"schneller\n\nFluchtfahrt\" befanden; sie haben danach sogar noch angehalten,\num eine andere Prostituierte anzusprechen.\n\nAuch ohne nähere Begründung verstand sich also von selbst,\ndaß die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung ohne\nBedeutung waren. 5 0\n\n8: Das Protokoll über die richterliche Vernehmung des\n\n'Mitangeklagten Gr (Bä.1, S.40 d.A.) ist - wie beide\n\nRevisionen vortragen und wie auch die Sitzungsniederschrift\nbeweist - \"im allseitigen Einverständnis\" verlesen worden.\n\nEs waren also bereits die Voraussetzungen des § 251 Abs.1\n\nNr.4 StPO für eine Verlesung gegeben, so daß es auf die des\n\n8 251 Abs.1 Nr.l StPO nicht mehr ankam. Auch sie sind übrigens\nzu Recht und mit ausreichender Begründung vom Schwurgericht\nbejaht worden,\n\n9. Der Vermerk in der Sitzungsniederschrift ergibt in\nseinem Zusammenhange, daß die Angaben des Lexikons über Länge\nund Breite des vom Angeklagten zur Tat benutzten Kra’tfahr-\n\n'zeugtyps in der 'Hauptverhandlung verlesen worden sind. Für\n\neinen Verstoß gegen § 249 StPO besteht deshalb kein Anhalt.\n\nII. Auch die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils hat\nkeine ‚Mängel aufgedeckt. 5\n\nDie Feststellungen über. den Tatbeitrag ( des Angeklagten\n\nbeim Diebstahl des. Kraftwagens tragen seine Verurteilung als\n\nMittäter. Die Möglichkeit einer bloßen Beihilfe liegt hier\n\n-8-\n\n-8-\n\nso fern, daß sie in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich\nverneint zu werden brauchte.\n\nDie Angriffe gegen die anderen Verurteilungen sind offensichtlich. unbegründet.\n\nB.\nRevision des Angeklagten Kg:\n\nI. Die Verfahrensangriffe dieses Beschwerdeführers\nbleiben ebenfalls erfolglos:\n\n1. Für eine Verletzung des § 261 StPO besteht kein Anhalt.\nDer Inhalt der Aussage vom 27.Oktober 1967 vor der Polizei kann\ndurch den als Zeugen gehörten Kriminalmeister Gggp oder Aurch\ndas Bingeständnis. des Angeklagten, der sich \"nach Abschluß\nder Beweisaufnahme. zum Tatgeschehen\" eingelassen hat, in die\nHauptverhandlung eingeführt worden sein.\n\n2. Beschuldigte werden im deutschen Strafverfahrensrecht\nnicht vereidigt. Deshalb brauchte das Schwurgericht nach\nVerlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung\ndes Mitangeklagten Gr auch nicht darüber zu befinden,\nob seine Vereidigung nachzuholen sei (§ 251 Abs.4 Satz 4 StPO).\n\n3, Die Rügen zu I 3) und.4) der schriftlichen Revisionsbegründung scheitern aus den zur Revision des Angeklagten\nVD mitgeteilten Gründen (oben A I 3 und 6).\n\n4. Unberechtigt ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Schwurgericht habe seine Fürsorgepflicht verletzt,\nindem es den Hinweis des Angeklagten auf einen vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag übergangen habe, ‚den \"Geistes-\n\nzustand\" Ks \"überprüfen! zu lassen.\n\nEine spätere - ähnliche - Beweisanregung des Verteidigers\nist vom Schwurgericht nämlich beschieden worden. Es hat diesen\nAntrag (\"ein psychiatrisches Gutachten einzuholen\") durch\nBeschluß abgelehnt, weil es sich um einen Beweisermittlungsamtrag handele und weil für eine weitere Aufklärung insoweit\nkein Anlaß bestehe: Denn Vorleben, Akten über Vorstrafen und\n\n-9 -\n\n-9-\n\n. Verhalten des Angeklagten im Verfahren hätten \"nicht den\ngeringsten Anhaltspunkt dafür ergeben, daß im Zeitpunkt der\nihm zur Last gelegten Taten bei Kffpiie tatsächlichen\nVoraussetzungen des § 51 Abs.1 oder 2 StGB vorgelegen haben\nkönnten\",\n\nDieser Beschluß ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2 nn\n\n“Wenn der Verteidiger mit Auslegung und Behandlung seines\nAntrages nicht einverstanden gewesen war, hätte er nach\nVerkündung des Beschlusses einen neuen (bestimmt gefaßten)\nAntrag stellen und dabei diejenigen Tatsachen im einzelnen\n\nangeben müssen, aus denen er auf eine Bewußtseinsstörung,\n\nauf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder auf\neine Geistesschwäche schloß. Da dies nicht geschah, durfte\ndas Schwurgericht. davon ausgehen, daß sowohl Angeklagter\n\nals auch sein Verteidiger, keine konkreten Tatsachen zu dieser\nFrage mitzuteilen hätten.\n\nDas gilt auch, soweit sich der Angeklagte in seiner\nfrüheren Eingabe auf die Folgen übermäßigen Alkoholgenusses\nberufen hatte. Diese Behauptung hat der Verteidiger in seinem\neigenen Antrage .nicht. aufgegriffen und auch nach Verkündung\ndes Beschlusses nicht erneut aufgestellt. Zu Recht daher\nhat das Schwurgericht dieses Vorbringen als überholt (durch\nden Antrag des Verteidigers) und damit ebenfalls als erledigt\nangesehen. | 0 en\n\nIn den schriftlichen Entscheidungsgründen aber ist. der\nTatrichter mit zutreffenden Erwägungen auch auf diese Frage\neingegangen (UA 5.70 in Verbindung mit UA S.35/36),. so daß\n‚ein sachlichrechtlicher Verstoß ebenfalls nicht vorliegt.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nII. Auch sonst ist der Angeklagte Kg durch sachlichrechtliche Mängel des Urteils nicht beschwert, wie die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergeben hat. Die in diesem\nZusammenhange erhobenen Einzelangriffe der Revision sind\nentweder unzulässig, weil sie sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche wenden, oder offensichtlich unbegründet.\n\nEntsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts waren\nbeide Revisionen daher in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-13/5-str-129-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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