{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-05-06_5_StR_176_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-05-06","aktenzeichen":"5 StR 176/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2110 087\n\n50/67)\n5 BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Hermann H En»\n\naus Ho,\ndort geboren an EB 1337,\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6.Mai 1969, an’der teilgenommen haben:\n\n- Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter - -\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\n‚Schmidt\n\nSiemer,\n\nHerrmann.\n\nals beisitzende Richter,\n\n‚Bundesanwalt Dr ED\n\n\"als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär nun\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwürgerichts in Lüneburg vom\n29.0ktober 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten. des. Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolge.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\n1. Verletzung des § 59 StPO: Das Schwurgericht hat\nden Sachverhalt - wie es in den Gründen des Urteils heißt\n(UA S.16) - unter anderem festgestellt \"auf Grund der\nBekundungen und Ausführungen .der sachverständigen Zeugin\n... Dr.Lilli Kg\", der Oberärztin der Städtischen\nKrankenanstalten in Stade.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift ist Frau\nDr.Kggp 215 Sachverständige gemäß § 79 Abs.1 StPO unvereidigt geblieben. Als Zeugin ist die Ärztin weder nach\n§ 66c StPO, noch nach § 67 StPO vereidigt worden. Damit\nhat das Revisionsgericht davon auszugehen, daß Frau\nDr.KB 21s (sachverständige) Zeugin nicht vereidigt\nworden ist (§ 274 StPO). .Die nach dem Eingang der Revisionsbegründungen eingegangenen Äußerungen des Vorsitzenden des: Schwurgerichts und der Ärztin Dr gun\nkönnen im Revisionsverfahren nicht verwendet werden.\n\nDamit ist allerdings noch nicht erwiesen, daß ein\nVerstoß gegen § 59 StPO vorliegt. Denn jedenfalls aus den\nUrteilsgründen ist nicht erkennbar, daß Frau Dr Kg\nüber mehr als sogenannte \"Befundtatsachen\" (vgl. hierzu\nBGHSt 18,107,108) vernommen worden ist, die durch ihre\ngutachtlichen Äußerungen als Sachverständige in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnten, ohne daß es ihrer\nVernehmung als (sachverständige) Zeugin und damit einer\nVereidigung bedurft hätte.\n\nDa das Schwurgericht aber selbst davon ausgegangen\nist, Frau Dr.Kggp sei sowohl als Sachverständige als auch\n\n-4A-\n\n-4 -\n\nals Zeugin vernommen worden, ist der Senat bei der Prüfung\ndieser Verfahrensbeschwerde ebenfalls hiervon ausgegangen.\nEr hatte daher nur noch zu prüfen, ob das Urteil auf\n\neinem Verstoß gegen § 59 StPO beruhen kann. u\n\nDiese Frage ist, obwohl in einen derartigen Falle das\nBeruhen nur in seltenen Fällen ausgeschlossen werden kann,\nzu verneinen. Die Oberärztin Dr. KB var nämlich schon\nam 28. Juni 1967 in der Hauptverhandlung, die zu dem aufgehobenen Urteil vom 29.Juni 1967 geführt hatte, eidlich\nvernommen worden. Die sachverständige Zeugin hat damals\nnichts anderes ausgesagt, als Jetzt bei ihrer uneidlichen\nAussage. Außerdem entsprach. diese den Bekundungen ihres\nin beiden Hauptverhandlungen eidlich vernommenen Chefarztes Dr.Wesselowski. Unter diesen Umständen hält es der\nSenat für ausgeschlossen, daß Frau Dr. U) unter Eid als\nsachverständige Zeugin etwas anderes ausgesagt hätte. Für\ndas Gegenteil sind keinerlei Anzeichen vorhanden, und noch\nweniger ist einzusehen, warum die Ärztin sich durch eine\nvon ihrer eidlichen Aussage in der ersten Hauptverhandlung\nabweichende Darstellung der Gefahr einer strafrechtlichen\nVerfolgung ausgesetzt haben sollte.\n\n2. Verletzung des § 244 Abs.2 StPO: Die (früher mitangeklagte) Ehefrau des Angeklagten war zur Hauptverhandlung geladen, aber nicht. erschienen. Der Angeklagte hatte\nein ärztliches Attest überreicht, nach dem. es, seiner. Ehefrau nicht. möglich. war, vor Gericht zu erscheinen. Außerdem hatte der. Angeklagte erklärt, wäre: seine: Ehefrau.\nerschienen, 80. hätte sie die Aussage verweigert. Nach der\nBehauptung der Revision hätte Frau Ilka He dennoch von\nAmts wegen — notfalls in ihrer Wohnung - vernommen werden\n\nmüssen.\n\nAuch diese Verfahrensbeschwerde kann der Revision\nnicht zum Ziele verhelfen.\n\n-- 5.\n\nZwar mag es sein, daß die Vernehmung der Ehefrau\nHelm nicht schon deshalb unnötig war, weil der Angeklagte erklärt hatte, seine Frau werde die Aussage verweigern. Jedenfalls ohne Antrag des Angeklagten und seines\nVerteidigers brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, dennoch zu versuchen, Frau HB als Zeugin zu\nvernehmen. Das Schwurgericht brauchte sich auch deshalb\nhiervon nichts zu versprechen, weil die Zeugin früher als\nMitangeklagte erklärt hatte, der Angeklagte sei bei dem\nletzten zu seiner Verurteilung führenden Vorfall in der\n\n)\n\nNacht vom 3. zum 4.März 1964 betrunken gewesen, als sie\nvon einer Geburtstagsfeier gekommen seien. Das hatte das\ndamalige Schwurgericht als widerlegt angesehen, schon\nweil in der fraglichen Nacht keine Geburtstagsfeier\nstattgefunden hatte (UA S.18/20 des Urteils vom '\n\n29.Juni 1967).\n\nII. Die Sachrüge\n\nDie Prüfung des Urteils. auf die Sachrüge,. zu der\nauch die Revision keine Einzelausführungen gemacht ‘hat,\nhat keinen Rechtsfehler ergeben. Das, angefochtene Urteil\nentspricht in allen Punkten der Rechtsansieht, wie sie\nder Senat im Urteil vom 27.Februar 1968 niedergelegt hat.“\n\n-6-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siener\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-06/5-str-176-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-06/5-str-176-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.057162+00:00"}}