{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-05-06_5_StR_117_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-05-06","aktenzeichen":"5 StR 117/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 sun 1/0 2139 013\n\n“© BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Albert P WW ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EB 913\nin Tg Kreis CB,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\n-2_\n\nSitzung vom 6.Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED ir ier Verhandlung,\nBundesanwalt Dr W dei ser Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au: iD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom\n20.September 1968 samt den Feststellungen\n\n“ aufgehoben,\n\n1m.\nIII.\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Volltrunkenheit verurteilt worden ist,\n\n2. in allen Strafaussprüchen einschließlich\nder Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen. |\n\nDie Sache wird im Umfange der Aufhebung. an\n\neine andere. Strafkammer des Landgerichts in.\n\nHamburg zurückverwiesen, die auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nPERS\n\n- 3-\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit und ferner als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen zu einer\nGesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zwei Geldstrafen verurteilt. Außerdem ist die Sicherungsverwahrung\ndes Angeklagten angeoränet worden. .\n\nGegen dieses Urteil haben der Angeklagte und sein\nVerteidiger Revision eingelegt und diese begründet.. Hierbei hat der Verteidiger das Rechtsmittel auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Diese Beschränkung ist unwirksam, weil der Verteidiger hierzu\nnicht ermächtigt war (§ 302 Abs.2 StPO).\n\nNeben den vom Angeklagten selbst erhobenen Verfahrensbeschwerden war daher auf die Sachrüge das Urteil\nseinem gesamten Umfange nach zu prüfen.\n\nWie der Generalbundesanwalt in seinem Antrage vom\n12.März 1969 zutreffend dargelegt hat, sind die Verfahrensbeschwerden offensichtlich unbegründet. Das gilt auch\nfür die Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen. Dagegen hält die Verurteilung\nwegen Volltrunkenheit der Prüfung auf die Sachrüge nicht\nstand. “\n\nIm Fall II,1.ergeben die Urteilsgründe einwandfrei,\ndaß sich der Angeklagte vorsätzlich in einen Rauschzustand. versetzt hat. Nicht ohne Bedenken sind aber die\nAusführungen der Strafkammer über die in diesem Zustand\nbegangenen strafbaren Handlungen. Das Landgericht sagt\nhierzu, der Angeklagte habe Betrügereien gemäß: § 263 StGB\nverübt, indem er im Lokal \"Helga Roosen\" dem Kellner und\nanschließend in den Gaststätten \"Länger\" und \"Zum Anker-\n\n-A-\n\n-4-\n\nplatz\" den Gastwirten seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorgespiegelt habe und dadurch bei diesen\nPersonen einen Irrtum erregte. Tatsächlich habe. er schon.\nim Lokal \"Helga Roosen\" kein Geld mehr gehabt, um die\nSchlußabrechnung zu bezahlen. Das habe er. auch gewußt,\n\nals er \"von diesem Zeitpunkt an\" in allen drei Lokalen\nGetränke bestellte.\n\nDas kann nicht als hinreichende Feststellung ange--\nSehen werden, von welchem Augenblick an der Angeklagte\nwußte, daß er schon im Lokal \"Helga Roosen\" nicht zahlungsfähig war. Immerhin hatte der Angeklagte, als er von\nCelle abfuhr, 1.212,70 DM bei sich. Da die Strafkammer an\nanderer Stelle — worauf die Revision des Angeklagten hinweist — ausdrücklich sagt, es habe nicht geklärt werden\nkönnen, wo die 1.212,70 DM, die der Angeklagte am Tage\nzuvor besessen hatte, geblieben seien, bleibt die Möglichkeit offen, der Angeklagte habe bis zur Schlußabrechnung geglaubt, genügend Geld bei sich zu haben.\n\nIm übrigen kam es nicht darauf an, ob der Angeklagte\nbei der Schlußabrechnung (zu \"diesem Zeitpunkt\") bemerkte,\ner habe kein Geld mehr, sondern bei den einzelnen Bestellungen. Darin, daß diese ausgeführt wurden, lag der\nSchaden im Sinne des § 263; er wurde nicht, wie es in den\nUrteilsgründen heißt, dadurch verursacht, daß der Angeklagte nicht bezahlte.\n\nWenn auch die Rechtsfehler nur das Verhalten des\nAngeklagten im Lokal \"Helga Roosen\" betrafen - das Verhalten des Angeklagten in den Gaststätten \"Länger\" und\n\"Zum Ankerplatz\" ist zutreffend bewertet worden -, so muß\ndennoch die gesamte Verurteilung im Falle II,1 der Urteilsgründe aufgehoben werden. Sie betreffen den unteilbaren\nSchuldausspruch; die Strafkammer ist möglicherweise von\neinem zu großen Schuldumfang ausgegangen.\n\n-5-\n\nMit der Aufhebung der Verurteilung wegen Volltrunkenheit verliert die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Da sich\nnicht ausschließen läßt, daß auch die Einzelstrafen wegen\nRückfallbetruges durch die gleichzeitige Verurteilung im\nFalle II,1i der Urteilsgründe beeinflußt worden sind, hat\nder Senat auch in den Fällen II,2 und 3 der Urteilsgründe\ndas Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Dazu gehört auch\ndie Einstufung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20a StGB. Da diese die Voraussetzung der Unterbringung nach § 42e StGB ist, muß auch\nhierüber erneut entschieden werden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-06/5-str-117-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-06/5-str-117-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.037480+00:00"}}