{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-04-22_5_StR_144_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-04-22","aktenzeichen":"5 StR 144/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 144/69\n\n“&\" BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Klaus I (EEE\ndort geboren am EB 1340,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Haft;\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender, —\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ip\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr EEE au s m\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär ep\n\n_ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Flensburg vom 30. April\n\n1968 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen gem\nBeschwerdeführer zur Last. j\n\n-— Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Prüfung des gesamten Urteils, zu der die Sachrüge zwingt, hat keinen sachlichrechtlichen Fehler ergeben.\nEin solcher wird auch durch die Einzelausführungen der\nRevision nicht aufgezeigt.\n\nDas Landgericht hat nicht gegen den Grundsatz verstoßen, daß Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind. Die Strafkammer - und nur auf sie\nkommt es an — hat keine Zweifel an der, \"Identität” zwischen\ndem jungen Mann, den sie (die Zeugin ) beobachtet\nhat, und dem Angeklagten\" gehabt. wie sich aus den Urteilsgründen ergibt (nur diese und nicht die im. Protokoll. enthaltene Formulierung, der. Aussage der Zeugin ist, insoweit\nvon Bedeutung - vel. Urteil des Senats vom 26.Oktober 1965\n- IM StPO § 273 Nr.3), hat die Zeugin in der Hauptverhandlung allerdings erklärt, \"sie glaube, daß der Angeklagte\nder Täter. sei, hundertprozentig könne sie das aber nicht\nsagen\". Dennoch konnte das Landgericht aus dieser ‚Bekundung\nin Verbindung mit weiteren Umständen auf die Täterschaft\ndes Angeklagten schließen.\n\nII. Daß dem Tatrichter hierbei sonstige ‚Rechtsfehler\nunterlaufen seien, ist ebenfalls nicht dargetan.\n\n1. Allerdings scheint es bedenklich, wenn die Strafkammer ausführt, die Möglichkeit, daß sich zugleich mit\ndem Angeklagten \"ein anderer junger Mann ähnlichen Alters\nund gleicher Größe und Statur\" auf dem Spielplatz befunden\nhabe, scheide aus;\" derartiges behauptet aber nicht einmal\nder Angeklagte.\"Das Landgericht will hiermit jedoch erkennbar zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte einen anderen\njungen Mann nicht gesehen habe, weil er diese Tatsache\nsonst vorgebracht haben würde. Denn - so heißt es anschließefd in den Urteilsgründen - \"auch die Zeugen\n\n-4-\n\n-ä-\n\nDembinski und Dehn\" hätten \"den Angeklagten kurz darauf\nauf dem Spielplatz gesehen, ohne daß ein anderer junger\nMann sieh dort aufhielt\".\n\n2, Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, daß der\nZeuge Dembinski die Entblößung des Angeklagten hätte sehen\nmüssen. Dieser Vorgang brauchte keineswegs für alle, die\n\n‚auf dem Spielplatz waren, sichtbar zu sein.\n\n3. Auch die Tatsache, daß der Angeklagte bei der Festnahme einen Blutalkoholgehalt von 1,8 bis 1,9 g 0/oo hatte,\ndeutete nicht auf eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs.2 StGB hin (Die Fahruntüchtigkeit hat mit der Zurechnungsfähigkeit nichts zu tun).\nIm übrigen ist das Landgericht von einer gewissen Enthemmung des Angeklagten ausgegangen, hat es aber mit Recht\nabgelehnt, diese Enthemmung strafmildernd zu berücksichtigen, weil der Angeklagte aus früheren Erfahrungen wußte,\ndaß er \"unter Alkoholeinwirkung zu solchen Taten neigt\".\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-22/5-str-144-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-22/5-str-144-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.677791+00:00"}}