{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-04-22_5_StR_137_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-04-22","aktenzeichen":"5 StR 137/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 137/69\n\n“% BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gerüstbauer Hans-Joachim WÜRD aus zu,\n\ndort geboren am EB 921,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n7\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n. Bundesrichter Schmidt\n‚ Bundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr EB u: Em\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär (en\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n29.0ktober 1968 wird verworfen.\n\n. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nIhm wird die nach dem 29.Oktober 1968\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie\n. . insgesamt. drei Monate übersteigt, ange-\n. .. rechnet. BE\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\nGründe\n\nI.\n\nDie Verfahrensrügen sind ohne Erfolg.\n\n1. Das Urteil kann nicht darauf beruhen, daß, wie der\nAngeklagte behauptet, der beigeordnete Verteidiger ihm\nkurz vor Ablauf der Revisinnsbegründungsfrist erklärte,\ner lehne es ab, die Revision zu begründen.\n\n2. Die Rüge, dem Angeklagten sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, an die Belastungszeugen Fragen zu\nstellen oder stellen zu lassen, scheitert schon daran,\ndaß der Angeklagte laut Sitzungsniederschrift nach der\nVernehmung eines jeden Zeugen gefragt wurde, ob er etwas\nzu erklären habe.\n\n3. Die Rüge, welche die Nichtvernehmung der Zeugin\nIngrid Do (Opfer ües Notzuchtverbrechens, dessentwegen der Angeklagte 1940 verurteilt wurde) betrifft,\ngreift nicht durch. Die Akten ergeben zwar, daß der Angeklagte und sein Verteidiger am 17. und 19.September 1968,\nalso vor der Hauptverhandlung, die Ladung der Zeugin beantragthatten. Die Vorsitzende hat laut einem am 1.Oktober\n1968, also ebenfalls noch vor der Hauptverhandlung gefertigten Vermerk von der Ladung der Zeugin abgesehen, weil\ndie Akten des Sondergerichts vorlägen. Die Revision trägt\nselbst vor, daß Auszüge aus diesen Akten in der Hauptverhandlung verlesen worden. sind. Wenn der Angeklagte oder\nsein Verteidiger_glaubten, daß es trotzdem noch einer Vernehmung der Zeugin bedürfe, hätten sie in der Hauptverhandlung entsprechende Beweisamträge stellen können und müssen.\nDas ist laut Sitzungsniederschrift nicht geschehen.\n\n4. Die Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen enthalten im wesentlichen nur Angriffe gegen\ndie Feststellungen. Hierauf kann eine Revision nicht gestützt werden.\n\n-4-\n\n-4-\n5. Dies gilt auch für die Einwendungen, die sich mit\nder Zeugin Peg» befassen.\n\n6. Es brauchte sich der Strafkammer auch nicht aufzudrängen, von Amts wegen die Ehefrau des Angeklagten darüber zu hören, daß der Angeklagte von ihr nie Mundverkehr\nverlangt habe. Daß er das nie getan hat, schließt nicht\naus, daß er es im vorliegenden Falle bei der Zeugin Po\ntat, zumal hier eine im Urteil näher festgestellte besondere Situation gegeben war.\n\nII.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit es\nden Angeklagten verurteilt, in vollem Umfange geprüft. Die\nPrüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Mangel.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\n’ Schmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-22/5-str-137-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-22/5-str-137-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.646623+00:00"}}