{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-04-22_5_StR_130_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-04-22","aktenzeichen":"5 StR 130/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR\n\n130/69\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n173 094\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.April 1969, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt ee\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\n‚Bundesrichter Siemer\n. Bundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED u .\n„als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED u: En\n\n‚als Vertreter des Angeklagten EN\n\nRechtsanwalt il cu\n\n‚als Vertreter des Angeklagten. Bei,\n\nJustizhauptsekretär Ey\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: |\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten Dip Te»\nKu \"EEE unü Bep gegen das Urteil des\n\n) Landgerichts in. Hamburg vom 27.November - 1968\nwerden verworfen.\n\n2. Dem Angeklagten Bi wirä äie in dieser\nSache nach dem 27.November 1968..eriittene‘\nUntersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\n3. Die Angeklagten Taip, ED, Ep una Du...\n\nhaben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Angeklagten\n‚BED Kosten des Revisionsverfahrens\naufzuerlegen. j\n\n:- Von Rechts wegen -\n\nnn nn en zen om\n\nGründe\n\nA. Die Revision des Angeklagten Bi\n\nij. Mit der Aufklärungsrüge macht die Revision\ngeltend, die Strafkammer hätte den heranwachsenden\nAngeklagten kriminalbiologisch untersuchen lassen müssen\n(8 244 Abs.2 StPO i.V.m. § 43 Abs.3 JGG). Dazu hatte das\nLandgericht nach den vorangegangenen Ermittlungen (UA\n5.4,5) und den auf ihnen beruhenden Feststellungen keinen\nAnlaß. Es läßt nirgends Unsicherheiten in der’ Beurteilung\ndes Angeklagten und seiner Taten erkennen. Der während\nder gesamten Hauptverhandlung anwesende psychologische\nSachverständige, wissenschaftlicher Oberrat Dr.Abel, hat\nder Jugendkammer übrigens bestätigt, \"daß seiner Auffassung nach ein kriminalbiologisches Gutachten bei\nBambach nicht erforderlich ist\" (UA S.28 d.A. S.200,215).\nBei dieser Sachlage hatte die Kammer keinen Anlaß, von\nsich aus eine Untersuchung anzuordnen, die der Beschwerde\nführer selbst nicht mehr angeregt hatte, nachdem Dr.Abel\nsie für überflüssig gehalten hatte.\n\nWie die vom Landgericht festgestellten Charakterzüge\ndes Angeklagten zu bewerten sind, ist eine Frage des\nsachlichen Rechts.\n\nII. Die Sachrüge ist ebenfails unbegründet,\n\n1. Die Zueignungsabsicht ist in allen ärei Raubfällen\neinwandfrei festgestellt.\n\nIm Falle 1 wollte Be ebenso wie der frühere Mitangeklagte Pe dem Geschädigten das Geld notfalls mit\nGewalt abnehmen (UA S.14). Beide wollten von vornherein\n\"Schwule ticken\". Beide wußten, daß damit \"gemeint war,\nHomosexuelle zusammenzuschlagen und ihnen, wenn möglich,\n\n-4-\n\nu 4-\n\nGeld abzunehmen\" (UA S.13). Aus dem Verhalten des Angeklagten BEE in den Fällen 2 und 4 (die Verweisung auf\nden Fall 3 ist ein offensichtlicher Schreibfehler) durfte\ndie Strafkammer zusätzlich folgern, daß der Angeklagte\nauch im Falle 1 auf das Opfer einschlug, um ihm Geld abzunehmen. Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet\nsich nur gegen die insoweit einwandfreie Beweiswürdigung.\n\nIm Falle 2, an dem außer DD auch VE und\nBeiBD beteiligt waren, hat der Angeklagte zwar die erbeutete Jacke nicht behalten, sondern sie später Be\ngegeben. Alle Angeklagten hatten aber bereits vor ihrem :\nAufbruch 'aus dem Lokal: beschlossen, \"die Anlagen aufzusuchen und den Homosexuellen etwas wegzunehmen\" (UA S.17).\nDie Angeklagten waren daher bei dem gemeinsamen Raubüberfall darauf aus, sämtlich Beute zu machen bezw. die\nBeute der Gesamtheit der Beteiligten zuzuführen. Der Umetand, daß Behne. die Jacke des Opfers gerne behalten\nwollte (UA 5.17) und Bambach sie ihm überließ, nachden\nder Raub beendet war (UA 8.18), schließt nicht aus, daß\nalle an dem Raub Beteiligten in Zueignungsabsicht handelten. Zu\n\n’ 2. Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsmängeln.\n\nDie Strafkammer hat wegen der Schwere der Schuld und\nwegen der schädlichen Neigungen des Angeklagten vier Jahre\n‚Jugendstrafe verhängt (§ 17 Abs.2 JGG). Sie hat hierfür\neine ausreichende Begründung gegeben. Eine vollständige\nAufzählung aller in Betracht kommenden Strafzumessungserwägungen schreiben ‘weder § 267 Abs.3 StPO noch das JGG-\nvor. Sie war auch nicht deshalb geboten, weil \"der Straf--\nrahmen (5 Jahre) nahezu voll ausgeschöpft\" wäre. -Die\nHöchstdauer beträgt beim.schweren Raub nicht fünf, sondern\nzehn Jahre (§ 105 Abs.2 JGG, § 18 Abs.1 Satz 2 JGG -i.V.m.\n\n-5-\n\n-5.-\n\n§ 250 StGB). Wenn die Strafkammer innerhalb dieses Rahmens\nauf vier Jahre Jugendstrafe erkannt hat, so liegt darin\nangesichts der Persönlichkeit des Angeklagten: und seiner\nTaten kein Ermessensfehler. | |\n\nEs ist daher auch nicht zu beanstanden, daß die\nStrafkammer entgegen dem Antrage des Staatsanwalts und\ndes Verteidigers nicht auf Jugendstrafe von unbestimmter\nDauer erkannt hat. Die Begründung, daß die. Jugenädstrafe\nin erster Linie wegen der Schwere der Schuld verhängt\nworden ist, trägt diese Entscheidung. Dabei hat die Strafkammer nicht allein auf die Art der Taten und ihre -schwe=\nren Folgen für die Opfer abgestellt, sondern hieraus vor\nallem auf die charakterliche Haltung des Angeklagten geschlossen, der voller Aggressionen steckt, die er. brutal\nund grausam abreagiert. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe sich auch seither nicht gewandelt und keine Einsicht\ngezeigt. Es war kein verständlicher Akt alltäglicher\nSelbstjustiz, wenn der Angeklagte im November 1968 einen\nMithäftling mit der Faust auf den: Hinterkopf schlug, weil\nihm dieser vor zwei Monaten angeblich ein Päckchen Tabak\nentwendet hatte.\n\n| Das Landgericht geht davon aus, daß dieser Angriff\nüberhaupt nicht und die Raubüberfälle jedenfalls nicht\nmaßgeblich von einem Haß auf Homosexuelle beeinflußt\nwaren- (UA-S.28). Es betont überdies mit Recht, daß auch\nein solcher Haß (§ 54 Aba.1 Satz 2 JGG) nicht ’entschüldige,\nweil der Angeklagte selbst innerlich damit fertig werden\nmüsse, Nach den Urteilsfeststellungen ist sich der Angeklagte seines Hasses bewußt. Er zügelt ihn nicht, sondern\nsucht seine Opfer auf, um sich an ihnen brutal abzureagieren. Ein solcher Charakterzug gibt auch unter erzieherischen Gesichtspunkten keinen Anlaß zu milder\nAhndung.: Auch sonst kann keine Rede: davon sein, daß sich\n\n-6-\n\n-6-\n\ndie Strafkammer über die Erziehungswirkung der Strafe\nkeine Gedanken gemacht habe. Das Gegenteil folgt u.a.\naus dem Hinweis, durch den Vollzug in einer bestimmten\nAnstalt möge \"eine bessere Grundlage für eine Resoziali-\n. sierung\" geschaffen werden (UA S. 29).\n\n3. Nach § 52 Abs.2 fee soll die Untersuchungshaft\nnur angerechnet werden, wenn sich ihr Vollzug erzieherisch günstig ausgewirkt hat. Gerade das hat die Straf-\n‘kammer wegen des Verhaltens des Angeklagten in der änstalt nicht feststellen können (UA S.29). Daß die Nicht-\n\n” enrechnung von insgesamt drei Monaten Untersuchungshaft\neine unbillige Härte 'wäre, läßt sich den Urteilsgründen\nnicht entnehmen. |\n\n4. Auch gegen die Kostenentscheidung bestehen keine\nBedenken. Das Landgericht stellt verbindlich fest, daß.\ndie heranwachsenden Angeklagten - auch DEE - ausreichendes Einkommen haben oder nach ihrer Entlassung\nhaben werden (UA 5.35). Da dieser Angeklagte eine längere\nFreiheitsstrafe verbüßen muß, sieht der Senat davon ab,\nihm die Kosten und Auslagen des Revisioneverfahrens aufzuerlegen.\n\nB. Die Revision des Angeklagten VE ist ebenfalls\nunbegründet.\n\n1. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im\nFalle’ 4 der Urteilsgründe ist rechtlich bedenkenfrei. _\nMED ist gemeinsam mit den anderen Angeklagten auf den\nGeschädigten Fi zugegangen, hat dadurch dessen Be-\n'gleiter vertrieben und kurz darauf dem zusammengeschlagenen Opfer die Armbanduhr weggenommen. In diesem Augenblick war die Gewaltanwendung entgegen der Auffassung der\nRevision noch nicht beendet, denn BD .rn: \"ie\n\n- 1 -\n\n-7-\n\nnutzten die Wirkung der Schläge gerade aus, um Fi\nPortemonnaie und Armbanduhr abzunehmen. Daß iililWwsich\nan der Körperverletzung nicht beteiligt, vielmehr versucht\nhabe, Fi vor Schlägen zu schützen, hat ihm die\nStrafkammer nicht geglaubt (UA S.22,24). Was die Revision\nhiergegen vorbringt, findet in den allein maßgeblichen\nUrteilsfeststellungen keine Stütze.\n\n2. Auch im Falle 2 begegnet die Verurteilung wegen..\ngemeinschaftlichen schweren Raubes keinen durchgreifenden\nBedenken. Wie im. Falle 4, der am Abend desselben Tages\nbegangen wurde, hatten alle Beteiligten beschlossen, Homosexuellen \"etwas wegzunehmen\" (UA S.17). Daß Mb im.\nFalle 2 keinen Wert auf die erbeutete Jacke legte und .deshalb damit einverstanden war, daß Be sie Be überließ, ändert nichts daran, daß auch MB in Zueignungsabsicht. handelte, als er gemeinsam mit den anderen Angeklagten gegen den Geschädigten vorging (vgl. zuA II 1).\nSein Tatbeitrag war auch nicht so geringfügig, daß allein\ndeshalb die Folgerung nahegelegen hätte, MB sei nur\nGehilfe gewesen. Alle drei Angeklagten hatten sich: verabredet, Homosexuelle zu berauben. Sie waren gemeinsam .\nauf den Geschädigten eingedrungen und hatten ihn mit .dem\nErfolg umstellt, daß dessen Begleiter aus Furcht weglief.\nSie waren damit einverstanden, daß Be den Opfer die\nJacke mit Gewalt auszog. Sie blieben währenddessen in .\nseiner Nähe, um ihm notfalls Hilfe zu leisten (UA 8.17,18).\n. Bei dieser. Art der. Verabredung und des späteren abgestimmten: Zusammenwirkens zwischen den Beteiligten ist die\nVerurteilung wegen -gemeinschaftlichen schweren Raubes\nnicht zu beanstanden.\n\nAuch die Strafzumessung, bei der das Landgericht nicht\nwesentlich über die Mindeststrafe hinausgegangen ist, be-\n‚gegnet keinen durchgreifenden Bedenken,\n\n-8-\nDiese Ausführungen gelten entsprechend für\n\nC. die Revision des Angeklagten Bei,\nder in gleicher Weise wit EB zusammengewirkt hat.\nDieser Angeklagte war von vornherein auf die Jacke des\nOpfers aus. Sein Interesse an der Beute war daher noch\ngrößer als das der Angeklagten Fe un: VE. Die\nMittäterschaft am schweren Raub ist einwandfrei dargelegt.\nAuch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand.\n\nD. Die Revision des eklagten R\nhat ebenfalls keinen Erfolg. Die Feststellungen tragen\ndie Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Raub in\nTateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung. Die\nEinwendungen des Beschwerdeführers hiergegen enthalten\nim wesentlichen nur Angriffe gegen die Feststellungen.\nDarauf kann die Revision nicht gestützt werden.\n\nE. Die Revision des Angeklagten Ken\nist unbegründet. Das gilt auch für die Verurteilung wegen\ngemeinschaftlicher Körperverletzung (§ 223a StGB). Der\nAngeklagte hat zwar den Geschädigten File nmöglicherweise nicht selbst geschlagen. Er hat ihn aber gemeinsam\nmit EEE angegriffen, ihn später am Arm gepackt und\nin ein Gebüsch gestoßen (UA S.22). Auch das war eine\nkörperliche Mißhandlung. Obder Angeklagte \"subjektiv\nbereit war, sich in dieser Hinsicht strafbar zu machen\",\nist ohne Bedeutung. Die Annahme von Tateinheit zwischen\nder Hehlerei an der Uhr und der gefährlichen Körperverletzung beschwert den Angeklagten nicht. Das Landgericht hat die Strafe dem § 223a StGB entnommen. Es war\ndaher nicht gehindert, strafschärfend zu berücksichtigen,\ndaß der Angeklagte \"bereit war, die Uhr des Geschädigten\nanzunehmen\". Daß der Angeklagte Amateurboxer ist, durfte\n\n-9-\n\nIn\n\ndas Landgericht bei einer Bestrafung wegen gefährlicher\nKörperverletzung verwerten.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-22/5-str-130-69","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-22/5-str-130-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.618088+00:00"}}