{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-04-15_5_StR_135_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-04-15","aktenzeichen":"5 StR 135/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 135/69\n\n‚u BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bandarbeiter Oliver LI EED zus cum:\ngeboren am ED 948 in rw (Taunus),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\ngesetzlicher Vertreter: Jugendamt FO ’\n\n- Sachbezeichnung: KB ...2. -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nN\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n.als Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n„. Bundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\n. als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ums\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt =u:\n\n-. als Verteidiger,\n\n_ Justizhauptsekretär me\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Le\ngegen das Urteil des Landgerichts in\nHildesheim vom 13.November 1968 wird\nverworfen. j\n\nDie.nach dem.13.November 1968 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie ins-\n.gesamt drei Monate übersteigt, je zur\n\nHälfte auf, das Minäest- und das Höchstmaß der Jugendstrafe angerechnet.\n\n‚ Der Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht verurteilt den Angeklagten Lie\nals Heranwachsenden wegen vier gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle, zweier gemeinschaftlicher einfacher\nDiebstähle und einer Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug zu Jugendstrafe von unbestimmter\nDauer (Mindestmaß 1 Jahr und 6 Monate, Höchstmaß 3 Jahre\nund 6 Monate). Es rechnet die Untersuchungshaft je zur\nHälfte auf das Mindest- und. das Höchstmaß an und entzieht\ndem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer- Sperrfrist\nvon drei Jahren.\n\nDer Angeklagte IWW hat unbeschränkt Revision\neingelegt. Die Revisionsamträge wenden sich ‚jedoeh mit\nder Sachrüge nur gegen seine Verurteilung wegen Hehlerei\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug und gegen\nden Strafausspruch. Nur in diesem Umfange hat der Senat\ndas Urteil nachzuprüfen; die weitergehende Revision ist\nunzulässig geworden (BGH IM Nr.3 zu § 344 Abs.1 StPO).\n\n1. Der Schuldspruch unterliegt keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen erhielt\nder Beschwerdeführer von dem Mitangeklagten Herbert\nKW einen gestohlenen Scheck über 308,92 Dollar...\n\nEr ließ ihn mit dem Einverständnis Herbert KB an\n19.Februar 1968 durch die Mitangeklagte GgB einer Bank\nvorlegen. Diese wies den Scheck zunächst zurück, weil er\nauf der Rückseite nicht von der Schecknehmerin .unterschrieben war. Der Beschwerdeführer fälschte diese Unterschrift. Am 26.Februar 1968 nahm die Bank den Scheck von\nder Mitangeklagten Ge an. Diese erhielt nach etwa\n\nzwei Wochen 1.124,80 DM ausgezahlt und verbrauchte sie\nfür sich.\n\n-4-\n\n-4-\n\n. .„ Der Beschwerdeführer hat hiernach zum Absatz des\ngestohlenen Schecks bei anderen mitgewirkt (§ 259\nAbs.1 StGB): -\n\na) Die Bundesanwaltschaft meint in ihrem Antrage vom\n18.März 1969, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers\n\"lediglich der wirtschaftlichen Nutzbarmachung des gestohlenen Schecks, nicht aber der Förderung seiner\nÜbertragung an einen Dritten zu dessen eigener Verfügungsgewalt diente\". Das ist nicht richtig. Die Bank sollte an\ndem Scheck eigene Verfügungsgewalt erhalten und erhielt\nsie auch. Die Sache liegt nicht anders, als hätte der\nBeschwerdeführer gestohlene Dollarnoten für den Dieb auf\nder Bank gegen deutsches Geld umgetauscht.\n\nb) Die Revision macht geltend, der Beschwerdeführer\nhabe die Hehlerei nicht vollendet, sondern nur versucht,\nweil er das Geld nicht erhalten habe. Das geht ebenfalls\nfehl. Da er einen Anteil am Erlös des Schecks erstrebte,\nhandelte er \"seines Vorteils wegen\". Dazu gehört nicht,\ndaß er den Vorteil erlangte.\n\nce) Der Beschwerdeführer verfolgte auch ein Interesse\ndes Vortäters, wie das \"Mitwirken zum Absatz\" es erfordert.\nDieser Punkt ist in der Verhandlung vor dem Senat besonders\nerörtert worden. Nach den Urteilsgründen sagte der Beschwerdeführer der Mitangeklagten CWW8 zunächst, der\nErlös des Schecks, den sie der Bank vorlegen sollte, werde\nzwischen ihr, ihm selbst und Herbert Ki geteilt werden.\nDies äußerte er, wie aus dem Urteil hervorgeht, am 19. Februar 1968, als er ihr auf dem Wege zur Bank von der Herkunft des Schecks erzählte. Schon durch dessen erfolglose\nVorlegung wirkten diese beiden Angeklagten zu seinem Absatz mit, und zwar mit dem Willen, den Vortäter am Erlös\nzu beteiligen. Im Urteil steht zwar einige Zeilen vorher:\n\n-5\n\nme Tann none nen er FT TEE\n\n5\n\n\"Später beschlossen die Angeklagten LOB ur CE;\ndas Geld lediglich unter sich zu teilen.\" Diese Feststellung bezieht sich aber ersichtlich auf die.Zeit zwischen dem Gespräch nebst Einlösungsversuch vom 19.Februar\n1968 und der zweiten, erfolgreichen Vorlegung des Schecks\nam 26.Februar 1968. E\n\n2. Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch\nsind offensichtlich unbegründet, soweit sie nicht überhaupt unzulässigerweise in die Freiheit des- tatrichterlichen Ermessens einzugreifen suchen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nDr.Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-15/5-str-135-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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