{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-04-15_5_StR_134_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-04-15","aktenzeichen":"5 StR 134/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 134/69\n\n2% BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Dieter S m zus rom,\ngeboren am EEE 1940 ir\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nDer 5.Strafsenat des .Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Simr\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann .\nals beisitzende Richter,\n\n Bundesanwalt Dr ip\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär [ — ——)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n. Die Revision des Angeklagten gegen das,\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom\n.17.Oktober 1968 wird verworfen.\n\nDie nach dem 17.Oktober 1968 erlittene\n\nUntersuchungshaft wird, soweit sie insgesamt drei Monate übersteigt, auf die.\nStrafe angerechnet.\n\n„Der, Angeklagte. hat äie Kosten seines\n..Rechtsmittels, ‚zu tragen.\n\n.- Von Rechts wegen -\n\n_ 3 _\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.\n\n1. Darauf, daß keine weiteren Fragen an die in der\nHauptverhandlung vernommene Zeugin 1 gestelit worden sind, kann die Revision nicht gestützt werden wvel.\nBGHSt 4,125, 126; 17,351,352).\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht auch die ihm durch § 244 Abs.2 StPO 'auferlegte\nAufklärungspflicht nicht deshalb verletzt, weil es keinen\nSachverständigen darüber gehört hat, wie Alkohol und\nCaptagon bei dem übermüdeten Angeklagten gewirkt haben.\n\nDas Landgericht hat diese Frage ausdrücklich geprüft\nund verneint, weil der als Zeuge vernommene Kriminalobermeister Mob pei der vorläufigen Festnahme des\nAngeklagten, also drei Stunden nach der Tat, keinerlei\nRauschmerkmale feststellen konnte. Es ist hierbei auch\ndavon ausgegangen, daß der Angeklagte in der Nacht zuvor\nerheblich gezecht und auch Captagon-Tabletten eingenommen\nhat. Die Strafkammer ist aber überzeugt, daß eine danach\nmögliche Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit nicht\nmehr so stark gewesen ist, daß eine erhebliche Verminderung\nder Zurechnungsfähigkeit in Frage kam. Diese Erwägungen\nder Strafkammer, die auch noch zutreffend darauf hinweist,\ndaß der Angeklagte am Tattage noch bis 14.00 Uhr seinen\nDienst versehen hatte, sind nicht zu beanstanden. Von der\nHinzuziehung eines Sachverständigen brauchte sich das Landgericht keine weitere Aufklärung zu versprechen, weil\nnicht feststand, welche genauen Mengen Alkohol der Angeklagte zu sich genommen hatte; insbesondere war ihm keine\n\n- 4 -\n\n- A -\n\nBlutprobe entnommen worden. Auch durfte sich die Strafkammer in bezug auf die allgemeine Wirkung der Tabletten\nein Urteil in diesem Falle selbst zutrauen, zumal die\nGerichte über die Wirkungsweise derartiger Medikamente\nin Zusammenhang mit Alkohol häufig zu entscheiden haben.\n\nII.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das gesamte Urteil\ngeprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben.\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-15/5-str-134-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-15/5-str-134-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.309252+00:00"}}