{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-04-15_5_StR_121_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-04-15","aktenzeichen":"5 StR 121/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 121/69\n\n* BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache und dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Albert r (m\n\naus CE 7 ci: vo,\ngeboren am EEE 942\nin OR Kris Vagge\n\nwegen Volltrunkenheit\n\n.-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer.\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter ‚Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt. Dr.\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr ‚EBENE\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhäuptsekretär ep\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschäft.\n‘.wird.das Urteil des Landgerichts in\nOldenburg vom 18.November 1968\n\n1. im Falle \"Theater-Klause\" im vollen\nUmfänge,\n_ 2. im Falle TE in Strafausspruch _\n\nmit den insoweit getroffenen. Feststellungen\n. aufgehoben, no\n\nII. In diesem Umfange wird die, Sache an eine: ,\naiäere Kammer desselben Tandgerichts ZU-\nrückverwiesen, die auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\n‚Gründe\n\nI. Der Angeklagte leidet nach den Feststellungen des\nLandgerichts an einem angeborenen Schwachsinn leichten\nGrades mit hyperthym-psychopathischen Zügen. °\n\n1. Beim nächtlichen Besuch einer Gastwirtschaft\nhatte er einen Streit mit dem Gast FW. Diesen riß er\nbald danach auf der Straße vom Fahrrade und schlüg ihm\nins Gesicht. FEW fie1 zu Boden. Ein Begleiter des Angeklagten hinderte diesen, die Schläge fortzusetzen.\n\nDie Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen\nfahrlässig verschuldeter Volltrunkenheit nach § 330a StGB\nzu fünf Monaten Gefängnis. Sie führt. aus, sein Hemmungsvermögen sei, als er zu trinken. begonnen habe, wegen\nseines allgemeinen Geisteszustandes erheblich vermindert\ngewesen und dann durch den Alkohol gänzlich aufgehoben\nworden. Daß dies bei ihm schon eintreten kann, wenn er\nAlkohol in einer Menge ‚trinkt, die für andere Menschen\nnicht übermäßig groß ist, sei ihm aus einem früheren\nStrafverfahren bekannt gewesen.\n\n2. Das Landgericht hatte mit dieser Strafsache ein\nSicherungsverfahren verbunden und stellt insoweit folgendes fest. Der Beschuldigte hatte in einer anderen Gastwirtschaft, der \"Theater-Klause\", Schnaps und Bier getrunken. Zugleich mit ihm verließ auch die Gastwirtin die\nGaststätte. Darauf brach er dort ein, öffnete gewaltsam\nden Geldbehälter eines Musikautomaten und entnahm ihm\n150 DM. Nachdem er roch eine Geldbörse und eine Brieftasche mit Papieren eingesteckt hatte, öffnete er im\noberen Stock mit Gewalt eine Tür, flüchtete jedoch auf den\nZuruf eines Mannes, der dort geschlafen hatte und erwacht\n\nwar.\n\n-4-\n\n-4-\n\nDas Landgericht meint, über eine Strafe wegen dieser\nTat habe es nicht. zu entscheiden, weil insoweit keine\nAnklage erhoben worden sei.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das\nUrteil in beschränktem Umfange an. Sie rügt. nur Verletzung\ndes N 4294 Abs.2 StPO und des §§ 42b StGB. Sie ist begründet.\n\n1. Wie die Urteilsgründe erkennen lassen,. hatte sich\nin der Hauptverhandlung. ergeben, daß der Beschuldigte im\nFall \"Theater-Klause\" zu Beginn seines Trinkens in dem’\ngleichen Maße wie im Falle Fa strafrechtlich verantwortlich war. Die Strafkammer hätte daher nach. 8 4294\n\nAbs. 2 StPO vom.Sicherungs- in das Strafverfahren übergehen\nmüssen. Eine besondere Anklage war dazu nicht. erforderlich.\n\nIm Falle \"Theater-Klause\" müssen daher die im-Sicherungsverfahren getroffene Entscheidung und die ihr zugrunde. liegenden Feststellungen schon auf die Verfahrensbeschwerde im vollen Umfange aufgehoben werden. u\n\n2. Soweit das Landgericht es im Falle FB abgelehnt hat, neben der Strafe die Unterbringung des -Ange-'\nklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuoränen, kann\ndie Entscheidung aus sachlichrechtlichen Gründen ebenfalls\nnicht bestehenbleiben; Die Begründung, mit der die :Strafkammer annimmt, die öffentliche Sicherheit erfordere nicht\ndiese Maßregel, ist rechtlich fehlerhaft. |\n\n2) Wie das. Landgericht selbst schreibt, muß \"nach\ndem bisherigen Lebenswandel- und. dem leichten Schwachsinn\ndes Angeklagten damit gerechnet werden, daß er auch in\nZukunft wieder straffällig werden wird. Der Angeklagte\nkann einer Versuchung, Alkohol: zu trinken, kaum widerstehen, wenn sich dafür eine Gelegenheit ergibt, obwohl\n\n-5 -\n\n-5-\n\ner kein: gewohnheitsmäßiger Trinker ist. Unter dem Einfluß\nvon Alkohol aber wird er stets in Gefahr sein, Straftaten\n\nzu begehen\".\n\nDie Strafkammer meint jedoch, die bisherigen Straftaten des Angeklagten seien ‘verhältnismäßig leicht. Daher\nliege kein Anhaltspunkt dafür vor, daß von ihm in Zukunft\nschwere Störungen des Rechtsfriedens zu befürchten seien.\nDie zu erwartenden Verstöße seien zwar für die Allgemeinheit lästig, aber nicht so erheblich, daß eine so einschneidende Maßregel wie die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt unbedingt erforderlich wäre.\n\nEin nächtlicher Einbruchsdiebstahl und ein Angriff\nauf einen Radfahrer, der dabei vom Rade gerissen und ge-\n. schlagen wird, sind aber nicht nur lästig, sondern gefährlich. Es kommt hinzu, daß das Urteil nicht erkennen läßt,\nauf Grund welchen Sachverhalts der Angeklagte am\n11.August 1966 wegen fahrlässig verschuldeter Volltrunkenheit in fünf Fällen verurteilt worden ist. Bei der Höhe\nder Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten ist\njedenfalls nicht von vornherein die Möglichkeit ausgeschlossen, daß es sich um mehr 'als bloße Belästigungen der\nAllgemeinheit handelte, \"\n\n. db) Das Urteil wird auch nicht durch die Feststellung\ngetragen, der Angeklagte habe sich seit seiner Entlassung\nam 15.März 1967 über ein Jahr lang straffrei :geführt und\ndamit gezeigt, daß er wenigstens zeitweise ein ordnungsmäßiges Leben führen könne; aus diesem Grunde bestehe noch\neine geringe Hoffnung, ‚daß er unter dem Eindruck des jetzt\ngegen ihn durchgeführten Sicherungsverfahrens und der gegen\nihn verhängten. Strafe. doch noch vom Alkohol 1äßt und keine\nStraftaten mehr begeht. Entfernte Besserungsaussichten,\ndie der Tatrichter ausdrücklich als \"gering\" bewertet,\nbeseitigen nicht die Wahrscheinlichkeit neuer strafbarer\n\nHandlungen.\n-6 -\n\n-6 -\n\nc) Daß ihnen durch weniger einschneidende Maßnahmen\nvorgebeugt werden könne, stellt das Landgericht nicht fest.\n\nDie ablehnende Entscheidung der Strafkammer über die\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gehört im\nFalle FEB zum Strafausspruch. Dieser muß im vollen Unfange aufgehoben werden. Denn auch die Gefängnisstrafe von\nfünf Monaten kann nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer\nmuß, wenn sie nunmehr die Unterbringung anordnen sollte,\ndie Möglichkeit haben, dies bei der Bemessung der Strafe\nzu berücksichtigen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nEs empfiehlt sich, die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch nach § 330a StGB im Falle FEB\nzugrunde liegen, in der neuen Hauptverhandlung zu verlesen.\nSie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden. Über den\nEinbruch in die \"Theater-Klause\" ist jedoch nach Übergang\nin das Strafverfahren gänzlich neu zu verhandeln.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nDr.Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-15/5-str-121-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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