{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-03-25_5_StR_692_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-03-25","aktenzeichen":"5 StR 692/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 692/68\n\n£%%. BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Heinrich Sg\n\nohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1932 ir Tamm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nnt\n\nSibzung vom 25. März 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof:Dr. Sarstedt\n\n'als Vorsitzender,\n\"Bundesrichter Schmidt a\nBundesrichter ° Schmitt u u:\nBundesrichter Dr.Börker:\nBundesrichter ' Herrmann °\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\n:als Vertreter der. Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr Ep us GENE .\n\nals. Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär' PER a\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; - 0 : oe\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Aurich vom 27.Juni 1968: wird.\nverworfen,’\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2 i E\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 27. Juni 1968\nu erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe .\nangerechnet.\n\n— Yon Rechts wegen =\" - \"1. en\n\ner\n\n- 3 —\n\nGründe‘\n\nl. Der Verfahrensangriff ist unzulässig. Die Revision\nkann nicht darauf gestützt werden, daß ein Zeuge oder\nSachverständiger nicht ausreichend befragt worden sei. Im\nübrigen teilt das Urteil keine Einzelheiten über die vom\nAngeklagten jeweils genossenen Alkoholmengen mit. Soweit\nsich der Beschwerdeführer auf die in der. Sitzungsniederschrift erwähnten Zeugenaussagen beruft, kann er hiermit\n‚nicht gehört werden (BGH NJW 1966,63). . -\n\n.2,:Den -Schuldsprüch bekämpft die Revision vor allem\nmit der allgemeinen Sachrüge. Bie Nachprüfung hierauf hat\nkeine durchgreifenden Rechtshängel aufgedeckt. Um offenbare\nSchreibfehler handelt es siöh, soweit‘äuf Seite 27 UA der\nFatl 21 bei den vollendeten und auf Seite 28 UA der Fall 29\nbei den versuchten Betrugsfällen erwähnt wird. Die Feststellungen, insbesondere die Darlegurigen- auf Seite 27 und\n28/29, und die Strafzumessungsgründe ergeben deutlich, daß\nim Falle 21 (Darlehen‘der ‚Zeugin We) nur versuchter Betrug, im Falle’ 29/30 aber völlendeter' Betrug angenommen\nworden ist. Die Darlehnsgeberin gg hatte dem Angeklagten\nlediglich . aus Mitleid 8,--:DM.gegeben;..es. war ihm nicht\ngelungen, die Zeugin zu täuschen, die von Anfang an nicht\ndamit ‚gerechnet ‚hatte, ihr ‚geld wiederzubekommen. Im Falle\n29/30 hingegen hat der Angeklägte, entsprechend seinem\n\nDas Einzelvorbringen gegen den Schuläspruch ist abwegig. Daß hier weder.von Notbetrug.noch von Notentwendungen\nnoch gar von Mundraub die Rede sein kann, versteht sich bei\nden Feststellungen von selbst, Das Urteil enthält auch keine\nunlösbaren Widersprüche.\n\n3. Die Einzelangriffe der Revision gegen die Anwendung\nder §§ 20a Abs.1, 42e StGB und gegen die Höhe der Strafen\nhaben ebenfalls keinen Erfolg.\n\n-4-\n\na) Daß der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist,\nkann nach den Feststellungen über die früheren und. jetzigen\nStraftaten nicht zweifelhaft sein. Was die Revision dagegen\nvorbringt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nAuch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei\nals \"gefährlich\" anzusehen, ist mit Rechtsgründen nicht zu\n\"beanstanden. Er war schon früher vor allem Aurch die Vielzahl\nseiner Straftaten aufgefallen und hat jetzt in’der Zeit vom\n‘8, bis 28.Dezember 1967 in 29 Fällen vollendeten oder\nversuchten Rückfallbetrug sowie zwei Diebstähle begangen.\nDer angerichtete Schaden ist zwar meist nicht ’erheblich,\njedoch kommt es darauf allein nicht entscheidend an. Auch\n‚ eine Vielzahl kleinerer Betrügereien, die, in rascher Folge\nbegangen werden, kann - wie das Landgericht zutreffend ausführt -— eine \"erhebliche\" Störung des Rechtsfriedens\nverursachen. Entgegen dem Vorbringen der Revision haben\ndie Betroffenen die ihnen zugefügten Nachteile auch nicht\nüberwiegend als bloßes Ärgernis empfunden. Sonst hätten sie\nsich nicht \"an die Polizei gewandt\" und zum Teil \"auf eine\nPressenachricht hin zur Anzeigeerstattung entschlossen\"\n\n(UA S.32).\n\nÜbrigens befinden sich keineswegs nur \"Norderneyer\nHoteliers und Gastwirte\" unter den Geschädigten. Auch hat\nder Angeklagte in den Fällen 1 und insbesondere 23/24\nSchäden angerichtet, die für die Betroffenen spürbar waren.\nSeine früheren Taten waren ebenfalls nicht nur \"Belästigungen\".\nBeispielsweise hatte er \"im Kolpinghaus, in dem er aufgenommen worden war, einem Zimmerkameraden 100,-- DM\"\ngestohlen (Verurteilung vom 21.September 1964 - UA S.11).\nFrüher wie jetzt hat der Angeklagte also auch Taten begangen, die schon für sich allein genommen den Rechtsfrieden\nerheblich störten.\n\n8 20a Abs.1 StGB ist daher ohne Rechtsirrtum angewendet\nworden.\n\n'b) Das. gilt auch für die Ancräinung der Sicherungsverwahrung. Sie hängt allein davon ab, ob die öffentliche\nSicherheit diese Maßregel erfordert. Das ist der Fall,\nwenn wahrscheinlich ist, daß der Angeklagte nach Verbüßung\n\nder gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden\n\nwieder. erheblich stören wird, und wenn dies nicht durch\nmildere Mittel verhindert werden kann. Diese Voraussetzungen\nliegen nach den Urteilsfeststellungen vor.. Was die Revision\nhiergegen vorbringt, ist entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.\n\nec) Auch ihre Angriffe gegen die Strafen. sind dies,\nwie. nicht näher ausgeführt zu werden braucht. -\n\nDie \"Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\n‚Sarstedt Schmidt Schmitt\nBörker, Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-25/5-str-692-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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