{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-03-25_5_StR_66_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-03-25","aktenzeichen":"5 StR 66/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2129 084\n\n5 StR_66/69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinz W WW zus Bw.\ndort geboren am EB 930,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25.März 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter ° Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\n. Staat sanwalt I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n_ Rechtsanwältin u >. ud\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizhaupts sekretär EEE»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin von\n22,0ktober 1968 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDas Landgericht meint, der Angeklagte selbst habe\nseine Tochter Karin für glaubwürdig gehalten, als sie ihm\nein sezuelles Erlebnis mit dem Zeugen In geschildert\nhabe (UA S.14). Es legt aber nicht dar, ob Karin damals\ndie Wahrheit gesagt hat, oder ob. der Angeklagte, das nur\nglaubte. Hätte Karin gelogen, So. wäre sie nicht deshalb\nglaubwürdig, weil der Angeklagte sie dafür hielt. Hätte\nsie aber die Wahrheit gesagt, so würde. sich das nicht mit\nder Feststellung vertragen, dem Angeklagten und seiner\nEhefrau seien \"anderweitige sexuelle Erlebnisse, die an\neine Übertragung unter. Umständen. denken ließen\", nicht\n\"bekannt! geworden (UA 8.13). Die letzte Feststellung\nsteht auch im Widerspruch dazu, daß. der Angeklagte und\nseine Ehefrau in dem Verfahren 1 Ju Is 718/63 (das sich\noffenbar wiederum gegen einen anderen Beschuldigten\nrichtete) Strafantrag gestellt hatten (UA. S.8).\n\nSarstedt ‚Schmidt | Schmitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-25/5-str-66-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-25/5-str-66-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.980014+00:00"}}